Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

330  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

gene  Terrain  zu  verschaffen,  entzieht  sich  der  Nachprüfung
des  Revisionsgerichts,  und  es  liegt  auch  unzweifelhaft
Kausalzusammenhang  zwischen  dieser  Pflichtwidrigkeit  und
dem  verursachten  Tode  des  von  dem  Angeklagten  überfahrenen
  Kindes  vor.  Das  Kind  hat  aber  sein  Leben
nicht  unmittelbar  durch  das  Ueberfahren,  sondern  nur
darum  verloren,  weil  der  Starrkrampf  zu  den  ihm  hiedurch
  zugefügten  Quetschwunden  hinzugetreten  war,  und
es  behauptet  die  Revision,  diese  Art  und  Weise  der  Entwickelung
  des  Kausalverlaufs  habe  der  Angeklagte  unmöglich
  voraussetzen  können.  Das  Urtheil  erkennt  auch
an,  es  habe  dem  Angeklagten  die  Kenntniß  davon  nicht
zugemuthet  werden  können,  daß  Starrkrampf  dei  Quetschwunden
  ziemlich  häufig  vorkomme,  allein  derselbe  habe
immerhin  die  Möglichkeit  des  von  ihm  verursachten  Todes
des  Kindes  voraussehen  können,  und  es  sei  ihm  darum
auch  die  Tödtung  des  Kindes  als  eine  fahrlässige  zur
Last  zu  legen.  Das  Urtheil  meint  hienach,  der  Angeklagte
habe  die  Möglichkeit,  daß  das  Kind  an  den  ihm  durch
das  Ueberfahren  zugefügt  werdenden  Verletzungen  sterben
könne,  erkennen  können,  und  es  sei  zu  seiner  Verantwortlichkeit
  für  diesen  Erfolg  nicht  erforderlich,  daß  ihm  der
Einblick  in  den  stattgefundenen  Kausalverlauf  dieser  Verletzungen
  versagt  gewesen  sei.  Wäre  der  Vorsatz  des
Angeklagten  darauf  gerichtet  gewesen,  das  Kind  durch  das
Ueberfahren  zu  tödten,  so  würde  sich  diese  Meinung  des
Urtheils  nicht  im  geringsten  beanstanden  lassen.  Wer
seinem  Gegner,  um  ihn  zu  tödten,  einen  heftigen  Schlag
auf  den  Kopf  versetzt,  hat  durchgängig  keine  Vorstellung
von  den  Veränderungen,  welche  derselbe  in  dem  Gehirn
des  Getroffenen  verursachen  werde.  Dennoch  haftet  er
für  Tödtung,  weil  er  nach  seiner  Erfahrung  solche  Veränderungen
  für  möglich  hielt,  und  er  sie  auch  herbeiführen
  wollte.  Aber  auch  bezüglich  des  Fahrlässigen  kann
der  Nachweis  nicht  gefordert  werden,  daß  er  sich  bei  gehöriger
  Aufmerksamkeit  den  gesammten  Kaufsalverlauf,