330 Reichsgerichtliche Entscheldungen.
gene Terrain zu verschaffen, entzieht sich der Nachprüfung
des Revisionsgerichts, und es liegt auch unzweifelhaft
Kausalzusammenhang zwischen dieser Pflichtwidrigkeit und
dem verursachten Tode des von dem Angeklagten überfahrenen
Kindes vor. Das Kind hat aber sein Leben
nicht unmittelbar durch das Ueberfahren, sondern nur
darum verloren, weil der Starrkrampf zu den ihm hiedurch
zugefügten Quetschwunden hinzugetreten war, und
es behauptet die Revision, diese Art und Weise der Entwickelung
des Kausalverlaufs habe der Angeklagte unmöglich
voraussetzen können. Das Urtheil erkennt auch
an, es habe dem Angeklagten die Kenntniß davon nicht
zugemuthet werden können, daß Starrkrampf dei Quetschwunden
ziemlich häufig vorkomme, allein derselbe habe
immerhin die Möglichkeit des von ihm verursachten Todes
des Kindes voraussehen können, und es sei ihm darum
auch die Tödtung des Kindes als eine fahrlässige zur
Last zu legen. Das Urtheil meint hienach, der Angeklagte
habe die Möglichkeit, daß das Kind an den ihm durch
das Ueberfahren zugefügt werdenden Verletzungen sterben
könne, erkennen können, und es sei zu seiner Verantwortlichkeit
für diesen Erfolg nicht erforderlich, daß ihm der
Einblick in den stattgefundenen Kausalverlauf dieser Verletzungen
versagt gewesen sei. Wäre der Vorsatz des
Angeklagten darauf gerichtet gewesen, das Kind durch das
Ueberfahren zu tödten, so würde sich diese Meinung des
Urtheils nicht im geringsten beanstanden lassen. Wer
seinem Gegner, um ihn zu tödten, einen heftigen Schlag
auf den Kopf versetzt, hat durchgängig keine Vorstellung
von den Veränderungen, welche derselbe in dem Gehirn
des Getroffenen verursachen werde. Dennoch haftet er
für Tödtung, weil er nach seiner Erfahrung solche Veränderungen
für möglich hielt, und er sie auch herbeiführen
wollte. Aber auch bezüglich des Fahrlässigen kann
der Nachweis nicht gefordert werden, daß er sich bei gehöriger
Aufmerksamkeit den gesammten Kaufsalverlauf,