Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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e)  Die  Art  des  Ausweichens  hat  sich  nach  den  für  die  Fuhrwerke  bestehenden  Vor—
schriften  zu  richten.

f)  Das  Ausweichen  hat  immer  so  zeitig  zu  beginnen  und  ist  in  so  flachem  Bogen
bis  zur  Wiederaufnahme  der  eigentlichen  Fahrrichtung  fortzusetzen,  daß  jede  Ueberraschung
des  übrigen  Verkehrs  dabei  vermieden  wird.  Werden  Thiere  auf  der  Straße  unruhig,
so  hat  der  Radfahrer  nach  Bedarf  und  namentlich,  wenn  der  Führer  derselben  solches
verlangt,  zu  halten  oder  vom  Fahrrad  abzusteigen  und  das  letztere  vorbeizuführen  oder
vor  dasselbe  zu  treten.

&  4.  Die  Radfahrer  haben  auf  Verlangen  der  Wegeaufsichts=  und  Polizeiorgane
jederzeit  sofort  zu  halten  und  die  etwa  verlangte  Auskunft  zu  ertheilen.

85.  Den  Radfahrern  gegenüber  sind  die  gleichen  wegepolizeilichen  Bestimmungen
zu  beobachten,  wie  gegenüber  den  Fuhrwerken.

Muthwillige  Belästigungen  oder  sonstige  Ungebührlichkeiten  gegenüber  den  Radfahrern
sind  verboten.

6  6.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden,  insoweit  nicht
strafrechtliche  Bestimmungen  Anwendung  finden,  polizeilich  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Marf
oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  für  jeden  Fall  bestraft.

§&#  7.  Im  übrigen  gelten  auch  für  Fahrradfahrer  die  vorstehend  nicht  besonders
erwähnten  Bestimmungen  der  eingangsgedachten  Verordnung  vom  9.  Juli  1872  §1,
soweit  diese  Bestimmungen  anwendbar  und  nicht  in  vorstehendem  geändert  sind;  nicht
minder  leiden  bei  Zuwiderhandlungen  die  Bestimmungen  §  3  Absatz  1  und  3  der  Verordnung
  vom  9.  Juli  1872  in  Verbindung  mit  der  Verordnung,  die  Kompetenz  in  Wegeund
  Brückenpolizeistrafsachen  betreffend,  vom  26.  September  1879  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  362)  und  bezüglich  der  Befugniß  der  Polizeibehörden  zu  besonderen  Anordnungen
die  §§  2  und  5  der  Verordnung  vom  9.  Juli  1872  Anwendung.

Dresden,  den  23.  November  1893.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
v.  Thümmel.  v.  Metzsch.

Wittmann.

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