Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Jedenfalls  soll  jedoch  aller  Arsenik,  um  dessen  Verwechsekung  oder  .  Ver  dischung  mit
Nahrungsstoffen  möglichst  zu  verhüren,  bei  Vermeidung  der  §F.  1.  bemerkten  Serafe,  zu  obigem
Behufe  hinführo,  unter  welcher  Gestale  und  Zusammensetzung  es  auch  geschehe,  niche  anders
als  schwarz  gefärbe  gebrauche  werden.  Rannlich  haben  sich  die  sogenannten  Kammerjäger
der  Führung  ungefärbter  arsenikalsscher.  Mitrtel,  sofern  ihnen  das  Herumgehn  zu  Toͤdtung  schädlicher
  Thiere,  nach  Vorschrift  des  Reseripts  vom  3  1sten  Januar  1708.  überbaupt  erlaubt  ist,
schlechterdings  zu  enthalten,  widrigenfalls  ihnen,  ausser  der  gedachten  Strafe,  ihr  Gewerbe
gaͤnzlich  untersagt  werden  soll.

ß.  4.

Bei  Faͤrbung  des  Arfeniks  haben  alle  Apotheker,  welche  allein  zum  Verkaufe  dieser  gisthalrtigen
  Mittel  unter  einem  Pfunde  berechtigec  seyn  sollen,  die  gleichfalls  in  der  Anfuge  nb  □
enthalcene  Anweisung  des  Saniräts-Collegit  punktlich  zu  befolgen  und,  bei  Vermeidung  einer
Geldstrafe  von  Zwanzig  Thalern  auf  jeden  Uebertretungsfall,  gedachtes  Gift  zu  Toͤdtung  schädlicher
  Thiere  nicht  anders,  als  nach  obiger  Vorschrift  gefärbt,  zu  verkaufen.

Bei  Aufbewahrung  und  Verabfolgung  der,  Vorstehendem  gemäß,  bereiceten  Arsenikmittel
sind  die  in  Betreff  der  Gifte  überhaupt  anzuwendenden  Vorsichesmaßregeln  serner  sorgfältig
zu  beobachten.

Hiernach  haben  sich  sämmeliche  Behörden  und  ##lle,  die  es  sonst  angehe,  gebuhrend  zu
achten  und  auf  keine  Weise  dawider  etwas  zu.  thun  oder  zu  gestatten;  auch  ist  von  ven  Obrigkeiten,
  nach  der  Vorschrift  des  Generalis  vom  Oten  März  1313.  mit  der  besondern  Publi-Eation
  dieser  Verordnung  zu  verfahren.

Dresden,  am  16ten  Novbr.  13190.

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Freyherr  don  Werthern.

Friedrich  Moßdorf,  8.