6 69.) Eigenthumserwerb durch öffentl. Aufgebot u. Eintragung (Ersitzung). 337
Bucheigenthümer. Dieser wird ausgeschlossen einem Dritten gegenüber, der
inzwischen eingetragen worden ist; ihm kommt die Vermuthung des § 892
B. G.B. zur Hülfe. Sein Eigenthumsrecht wird vermuthet und kann
nur durch ein besonderes Prozeßverfahren beseitigt werden.
Die Wirkung des Ausschlußurtheils ist ferner dann eingeschränkt,
wenn in Folge eines gebuchten Widerspruchs gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs der öffentliche Glaube zum Nachtheil des Antragsberechtigten
erschüttert wird. Zwar hindert dieser Widerspruch nicht seine Eintragung
als Eigenthümer, nur ist sie dem Widersprechenden gegenüber
wirkungslos, wenn sein dadurch gesichertes dingliches Recht festgestellt
wird. Der Widerspruchsberechtigte wird dann im Wege des
Berichtigungsverfahrens den eingetragenen Besitzer verdrängen
können bezw. wird Letzterer durch eine Feststellungsklage die Beseitigung
des Widerspruchs herbeizuführen suchen.
Man kann diesen Eigenthumserwerb auch als Ersitzung bezeichnen,
weil der Erwerb des Rechtes im Wesentlichen auf dem Besitz beruht.
3. Gegen einen nicht eingetragenen Eigenthümer ist diese 3. Ersitzung
Art der Ersitzung ohne Nachweis des Todes oder der Ver= zwischen
schollenheit desselben zulässig. Dieser Fall liegt vor, wenn z. B. Nichteingedas
Grundstück aus irgend einem Grunde nicht gebucht worden war. tragenen.
Die gesetzliche Grundlage dieser Eigenthumserwerbsart lautet im
B. G. B. folgendermaßen:
§ 927. Der Eigenthümer eines Grundstücks kann,
wenn das Grundstück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz
eines Anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird
in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung
einer beweglichen Sache. Ist der Eigenthümer im Grundbuch
eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig,
wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung
in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigenthümers
bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
Derjeuige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat,
erlangt das Eigenthum dadurch, daß er sich als Eigenthümer
in das Grundbuch eintragen läßt.
Ist vor Erlassung des Ausschlußurtheils ein Dritter als
Eigenthümer oder wegen des Eigenthums eines Dritten ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen
worden, so wirkt das Urtheil nicht gegen den Dritten.
Oberneck, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 22