Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 14-28 (2)

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decken  von  Gebäuden  mit  Dachpappe  oder  Dachfilz  betreffend,  vom  2  9sten  September  1859
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,  Seite  322);

7)  über  Gewerbsanlagen  der  §  22  des  Gewerbegesetzes  vom  1  5ten  October  1861  (Gesetz=
  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  192  fg.)  gedachten  Art  in  der  im  letzten
Punkte  von  §  23  und  §  37  ebendaselbst  angegebenen  Hinsicht;

8)  über  die  Plätze  zur  Aufführung  von  Scheunen  außerhalb  des  Ortes;

9)  über  Communmauern  und  andere  auf  das  Bauwesen  sich  beziehende  nachbarliche  Verhältnisse,
  z.  B.  Traufrecht,  Abstand  der  Gebäude  von  der  nachbarlichen  Grenze,  Grenzmauern,
Benutzung  fremden  Grundraums  zur  Aufstellung  von  Baugerüsten,  sowie  zum  Transporte  von
Baumaterialien  rc.;

10)  über  Größe  der  Höfe  und  Anlage  der  Ställe,  Secrete,  Düngergruben,  Wasserleitungen
  und  Aschenbehältnisse;

110  über  Höhe  der  Wohnräume;

12)  über  Baustyl,  Einzelbau,  Abfärbung  der  Gebäude,  Decorationen  und  andere  architectonische
  Baubedingungen.

&5.  Steht  für  unbebaute  Räume  städtischer  Gebiete  eine  ausgedehntere  Bebauung  in
Aussicht,  so  ist  von  der  Localbaupolizeibehörde  ein  allgemeiner,  die  gesammte  Bebauung  umfassender
  Situationsplan  aufzunehmen  und  das  Specielle  der  Bebauung  festzustellen.

Dasselbe  hat  in  gleichem  Falle  nach  Befinden  auch  bei  den  Dörfern  zu  geschehen,  und  ist

dieß  namentlich  dann  zu  empfehlen,  wenn  die  Bebauung  in  mehr  geschlossener,  dem  städtischen

Character  sich  nähernder  Weise  beabsichtigt  wird.

SElbenso  sind  eintretenden  Falles  für  bereits  bebaute  Stadt=  und  Dorftheile,  in  denen  sich
die  Regelung  und  Verbreiterung  der  Straßen  und  öffentlichen  Plätze  nothwendig  macht,  vor
der  Genehmigung  zu  Bauten  daselbst  allgemeine  Baulinien  festzustellen.

§6.  Bei  Entwerfung  derartiger  Baupläne  und  bei  Feststellung  allgemeiner  Baulinien
ist  gleichzeitig  darauf  zu  sehen,  daß  öffentliche,  zu  kirchlichen,  Staats  -,  communlichen  und  ähnlichen
  Zwecken  dienende  Gebäude,  eine  möglichst  freie  und  entsprechend  zugängige  Lage  erhalten.
  .

Z7.DieGesucheumBauerlaubnißkönnenentwederschriftlichodermündlichangebracht
werden.  Dabei  ist  dasjenige  noch  besonders  mit  anzugeben,  was  aus  dem  Baurisse  nicht  zu
entnehmen  ist,  z.  B.  das  anzuwendende  Dachbedeckungsmaterial.

8  8.  Die  Baurisse  müssen

a)  in  doppelten,  vollständig  übereinstimmenden  Exemplaren  eingereicht  werden;

b)  wenigstens  deutliche  und  genaue,  nach  dem  beizufügenden  Maßstabe  gefertigte  Linear—
zeichnungen  sein;

c)  wenn  sie  sich  auf  Reparatur=  und  Veränderungsbaue  oder  Anbauten  beziehen,  die
neu  herzustellenden  Theile  von  den  alten  unterscheiden  lassen  und

Fortsetzung.

Fortsetzung.

(Zu  §2  des
Gesetzes.)

Fortsetzung.