Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8.  2.

Wird  durch  Hagelschlag  oder  Ueberschwemmung  vor  oder  während  der  eigentlichen
Tabaks-Ernte  der  sechsie  Theil  oder  darüber  der  gesammten  von  einem  Tabaks-Pflanzer
in  einer  Fclflur  mit  Tabak  beslellten  Grundfläche  so  stark  beschädigt,  daß  nach  der  Abschägung
  von  dem  beschädigten  Theil  der  Grundfläche  entweder  nicht  ein  Viertel  oder
nicht  die  Hälste  des  Ertrags  zu  gewinnen  ist,  welcher  gewonnen  sein  würde,  wenn  sich
der  Unfall  nicht  ereignet  bätte,  dann  wird  von  diesem  beschädigten  Theil  die  Steuer  im
ersten  Fall  ganz,  in  dem  andern  zu  zwei  Dritteln  crlassen.

Dieser  Erlaß  wird  unter  denselben  Bedingungen  auch  für  die  Beschädigungen  durch
Frost  gewährt,  insofern  solche  in  den  Monaten  Juli,  August  und  September,  jedenfalls
aber  späler  als  die  erfolgte  Anmeldung  der  Tabaks-.  Pflanzung  eingetreien  sind.

Beschädigungen,  welche  sich  nach  der  Haupternte  an  dem  Nachwuchs  oder  sog.  Geiz
(den  neuen  Trieben  nach  abgeschnittener  Tabaks-Stande)  ergeben,  begründen  keinen  Anspruch
  auf  Steuererlaß.

8.  3.

Werden  durch  Feuerschaden  von  dem  noch  im  Gauzen  und  ohne  daß  davon  etwas
verkauft  worden  ist,  vorhandenen  Tabaks-Gewinn  bei  dem  Tabaks--Pflanzer  vor  dem
1.  Febrnar  des  dem  Erntejahr  folgenden  Jahres  erwelslich  die  Hälste  oder  drei  Viertheile
  zerstört,  so  wird  die  Steuer  ebenfalls,  im  ersten  Fall  zu  zwei  Driuheilen,  im
letztern  Fall  ganz  erlassen.  z7

Dürre  und  Nässe  begründen,  abgesehen  von  dem  §.  1  gedachten  Fall,  keinen  Anspruch
  auf  Steucrerlaß.
8.  5.

Beschädigungen,  auf  deren  Grund  ein  Steuererlaß  nachgesucht  wird,  müssen
a.  wenn  sie  sich  während  der  Ernte,  d.  h.  während  des  eigentlichen  Abblattens  der
Tabaks-Stauden  oder  der  Gewinnung  des  sog.  Obergutes  ereignen,  von  dem
Beschädigten  spätestens  am  folgenden  Tag  der  Obrigkeit  oder  dem  Ortsvorsteher
sowie  der  Stkeuer-Hebesielle,  wohin  die  Gemeinde  gehört,  angezeigt  werden,  welche,
wenn  die  weitere  Fortsezung  der  Ernte  nicht  bis  zur  Besichtigung  sistirt  werden
kann,  vorläufig  den  Schaden  möglichst  zu  konstatiren  und  dafür  zu  sorgen  haben,
kaß  von  dem  eingesammelten  Tabak,  wohin  auch  die  vor  der  Ernte  etwa  abgenommenen
  Sand=  oder  andere  brauchbare  Tabaks-Blätter  gehören,  nichts  abhanden

  gebracht  werde.

Ist  die  Beschädigung  während  der  Ernte  durch  Frost  geschehen,  so  kann  die
Einsammlung  der  noch  brauchbaren  Blätter  auch  vor  der  Besichtigung  nach-