Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

IX.  Gesetz  v.  8.  Juli  1875.  407

tionen  für  das  Heimathswesen,  soweit  diese  Kosten  den
Provinzialverbänden  zur  Last  fallen.  Auch  können
d  araus  Beihülfen  an  die  Kreise  zur  Durchführung  der
Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  gewährt  werden;

II.  die  dem  Landeskommunalverbande  der  Hohengollernschen
Lande  überwiesenen  Summen:
zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Kommunallandtages  und
der  Landeskommunalverwaltung  mit  Einschluß  der  Kosten
des  Verwaltungsgerichts,  soweit  die  letzteren  dem  Landeskommunalverbande
  zur  Last  fallen.

6.  Die  dem  Provinzialverbande  von  Hannover  für  das  Jadegebiet
  durch  die  5§.  2.  und  3.  überwiesenen  Summen  sind  zu  den
in  dem  4  1.  des  Gesetzes  vom  7.  März  1868,  betreffend  die
Ueberweisung  einer  Summe  von  jährlich  500,000  Thalern  an  den
provinzialständischen  Verband  der  Provinz  Hannover  (Gesetz-Samml.
  S.  223),  aufgeführten  Zwecken  zu  verwenden.

Uebertragung  der  Verwaltung  und  Unterhaltung

mehrerer  bisher  von  den  Staatsbehörden  verwalteten

  Irren-,  Taubstummen-,  Waisen=  und  anderer
  Anstalten  an  die  Provinzialverbände.

7.  Folgende  Institute  werden,  unter  Uebertragung  aller
dem  Staate  bezüglich  derselben  und  der  dazu  Lehörigen  Vermögensobjekte
  zustehenden  Rechte  und  obliegenden  Verpflichtungen,
den  nachstehend  genannten  Provinzialverbänden  zur  Verwaltung
und  Unterhaltung  überwiesen:

I.  dem  Provinzialverbande  von  Preußen:
1)  die  Taubstummenanstalt  zu  Königsberg,
2)  das  Königliche  große  Hospital  im  Löbenicht  zu  Königsberg;
II.  dem  Provinzialverbande  von  Pommern:
1)  das  Hospital  St.  Petri  zu  Stettin,
2)  das  Königliche  Waisenhaus  zu  Stargard,
3)  das  Gertruder  Hospital  zu  Treptow  a.  d.  Tollense;
4)  das  Hospital  St.  George  zu  Treptow  a.  d.  Tollense;
1II.  dem  Provinzialverbande  von  Sachsen:
die  Landwaisenanstalt  bei  Langendorf;
IV.  dem  Provinzialverbande  von  Schleswig-Holstein:
1)  die  Irrenanstalt  zu  Schleswig,
2)  das  Taubstummeninstitut  zu  Schleswig;
V.  dem  Provinzialverbande  von  Westfalen:
die  Taubstummenanstalten  zu  Büren,  Soest,  Langenhorst
und  Petershagen.