IX. Gesetz v. 8. Juli 1875. 407
tionen für das Heimathswesen, soweit diese Kosten den
Provinzialverbänden zur Last fallen. Auch können
d araus Beihülfen an die Kreise zur Durchführung der
Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 gewährt werden;
II. die dem Landeskommunalverbande der Hohengollernschen
Lande überwiesenen Summen:
zur Bestreitung der Kosten des Kommunallandtages und
der Landeskommunalverwaltung mit Einschluß der Kosten
des Verwaltungsgerichts, soweit die letzteren dem Landeskommunalverbande
zur Last fallen.
6. Die dem Provinzialverbande von Hannover für das Jadegebiet
durch die 5§. 2. und 3. überwiesenen Summen sind zu den
in dem 4 1. des Gesetzes vom 7. März 1868, betreffend die
Ueberweisung einer Summe von jährlich 500,000 Thalern an den
provinzialständischen Verband der Provinz Hannover (Gesetz-Samml.
S. 223), aufgeführten Zwecken zu verwenden.
Uebertragung der Verwaltung und Unterhaltung
mehrerer bisher von den Staatsbehörden verwalteten
Irren-, Taubstummen-, Waisen= und anderer
Anstalten an die Provinzialverbände.
7. Folgende Institute werden, unter Uebertragung aller
dem Staate bezüglich derselben und der dazu Lehörigen Vermögensobjekte
zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen,
den nachstehend genannten Provinzialverbänden zur Verwaltung
und Unterhaltung überwiesen:
I. dem Provinzialverbande von Preußen:
1) die Taubstummenanstalt zu Königsberg,
2) das Königliche große Hospital im Löbenicht zu Königsberg;
II. dem Provinzialverbande von Pommern:
1) das Hospital St. Petri zu Stettin,
2) das Königliche Waisenhaus zu Stargard,
3) das Gertruder Hospital zu Treptow a. d. Tollense;
4) das Hospital St. George zu Treptow a. d. Tollense;
1II. dem Provinzialverbande von Sachsen:
die Landwaisenanstalt bei Langendorf;
IV. dem Provinzialverbande von Schleswig-Holstein:
1) die Irrenanstalt zu Schleswig,
2) das Taubstummeninstitut zu Schleswig;
V. dem Provinzialverbande von Westfalen:
die Taubstummenanstalten zu Büren, Soest, Langenhorst
und Petershagen.