Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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„dass  Staat  und  Kirche  so  ineinander  aufgehen,  sich  gegenseitig  so  durchdringen,
  dass  der  erstere  schliesslich  eine  rechtlich  organisirte  Vereinigung
von  (slaubensgemeinschaften  darstellen  würde.“  Es  soll  also  nicht  das  Eine
im  Andern,  sondern  sie  sollen  Beide  ineinander  aufgehen  und  zwar  so,  dass
dabei  der  Staat  verschwindet  und  eine  rechtlich  organisirte  Vereinigung  von
Glaubensgemeinschaften,  d.  i.  die  Kirche,  übrig  bleibt.

Einer  herkömmlichen  Lehre  folgend,  unterscheidet  WAGNER  zwischen
einem  gemeinen  und  einem  besonderen  Kirchenrecht.  Diese  Eintheilung  soll
sich  auf  die  grössere  oder  begrenztere  Ausdehnung  des  Anwendungsgebietes
beziehen.  WAGNER  unterlässt  es  aber  bei  seiner  Darstellung  des  sog.  gemeinen
Kirchenrechts,  dessen  Anwendungsgebiet  anzugeben.

Der  Haupttheil  des  Buches  beschäftigt  sich  mit  dem  bayerischen  Recht,
und  hier  ist  dem  Zweck  der  Schrift  gemäss  weniger  Aufmerksamkeit  auf  die
rechtlichen  Grundlagen,  als  auf  die  innere  Verfassung  und  Verwaltung  der
Kirche  verwendet.  Bei  Betrachtung  des  Verwaltungsrechtes  der  Kirche
schreitet  WAGNER  ein  wenig  über  die  Grenzen  seiner  Aufgabe  hinaus.  Indem
er  nämlich  im  5.  Hauptstück  die  Stellung  der  Kirche  zur  Schule  und  öffentlichen
  Wohlfahrt  behandelt,  beschränkt  er  sich  nicht  auf  die  kirchliche  Seite
dieser  Gegenstände,  sondern  stellt  sie  im  Grundriss  so  hin,  als  seien  sie  überhaupt
  Einrichtungen  der  Kirche.  Die  sociale  Frage  ist  nach  WAGNER  in
ihrem  tiefsten  Grunde  eine  religiöse.  Deshalb  ist  die  Kirche  zu  ihrer  Lösung
mitberufen,  sie  hat  Gebildete  und  Arbeiter  wieder  zum  Glauben  zu  führen
und  sich  daher  in  Predigt  und  Seelsorge  zu  erweisen  als  „die  gottgestiftete
Grundfeste  der  Wahrheit  und  als  das  Gewissen  des  Volkes.“

Die  sehr  knappen,  juristischen  Ausführungen  sind  zwar  nicht  originell,
aber  meist  zutreffend,  so  sind  besonders  die  Verhältnisse  der  religiösen  Kindererziehung,
  des  Placet,  des  Simultaneum  u.  A.  im  Ganzen  richtig  dargestellt.

WAGNER  theilt  im  Vorwort  mit,  dass  er  sich  für  den  gemeinrechtlichen
Theil  an  sein  Collegienhefi  nach  v.  ScaeukL’s  Vorlesungen  angeschlossen
habe  und  beansprucht  für  sein  Werkchen  überhaupt  nicht  das  Ansehen  einer
selbständigen  wissenschaftlichen  Leistung.  Als  Instructionsbüchlein  ist  sein
Gebrauch  für  Studirende  der  Theologie  gewiss  nicht  ohne  Nutzen.

München.  Robert  Piloty.

Krais,  Wilhelm,  Rath  des  k.  b.  Verwaltungsgerichtshofes,  Handbuch
der  inneren  Verwaltung  im  diesrheinischen  Bayern.
Dritte  Auflage.  Würzburg.  Stuber's  Verlag.  1891/92.

Ein  Handbuch  im  Sinne  des  Kraıs’schen  ist  weder  ein  System  noch  ein
Commentar,  sondern  eine  zwischen  diesen  beiden  stehende  Buchform.  Kraus’
Handbuch  ist  eine  auszugsweise  und  nach  gewissen  systematischen  Gesichtspunkten
  geordnete  Zusammenstellung  aller  im  diesrheinischen  Bayern  auf  dem
Gebiete  der  inneren  Verwaltung  zur  Zeit  geltenden  Gesetze  und  der  dazu
ergangenen  Ausführungsbestimmungen.  Die  Darstellung  erstreckt  sich  nicht  nur