Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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durch  die  Bezirksveränderung  erwachsenden  Ausgaben  bis  zur  Höhe  des  der
anderen  Gemeinde  oder  dem  Gutsbesitzer  dadurch  entstehenden  Vortheils  zugebilligt
werden.  Im  Falle  der  Vereinigung  von  Gemeinden  geht  deren  Vermögen  auf
die  neu  gebildete  Gemeinde  über.

Die  gemäß  §.  5  Absatz  4  der  Gemeindeordnung  für  die  Städte  und  die
Landgemeinden  Kurhessens  vom  23.  Oktober  1834  (Samml.  von  Gesetzen  2c.
für  Kurhessen  S.  181)  getroffenen  Festsetzungen  und  Anordnungen  gelten  als
besondere  Titel  des  öffentlichen  Rechtes.

S.  4.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Gemeinde-  und  Gutsbezirke,
sowie  über  die  Eigenschaft  einer  Ortschaft  als  Landgemeinde,  oder  eines  Gutes
als  selbständigen  Gutsbezirks  unterliegen  der  Entscheidung  des  Kreisausschusses,
soweit  hierbei  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,  des  Bezirksausschusses.

Diese  Behörden  beschließen  vorläufig  über  die  im  ersten  Absatze  bezeichneten
Angelegenheiten,  sofern  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt.  Bei  dem  Beschlusse
behält  es  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  sein
Bewenden.

Zweiter  Titel.
Landgemeinden.

Erster  Abschnitt.
Rechtliche  Stellung  der  Landgemeinden.
G.  5.

Die  Landgemeinden  sind  öffentliche  Körperschaften.  Es  steht  ihnen  das
Recht  der  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zu.

F.  6.

Die  Landgemeinden  sind  zum  Erlasse  statutarischer  Anordnungen  über
solche  Angelegenheiten  der  Gemeinde  befugt,  hinsichtlich  deren  das  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  oder  auf  ortsstatutarische  Regelung  verweist,  sowie  über
solche  Angelegenheiten,  deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist.

Die  Entwürfe  zu  den  statutarischen  Anordnungen  sind  vor  dem  endgültigen
Beschlusse  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  zur  öffentlichen  Kenntniß
in  der  Gemeinde  zu  bringen)  jedem  Gemeindegliede  (F.  9)  steht  frei,  innerhalb
der  nächsten  zwei  Wochen,  vom  Tage  nach  der  Veröffentlichung  an  gerechnet,
bei  dem  Gemeindevorstande  Einwendungen  zu  erheben,  welche  dieser  der  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  zur  Beschlußfassung  vorzulegen  hat.

Die  statutarischen  Anordnungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses.