238 Realgewerbe, von Konzessionisten beanstandet.
4.
Dle Konzessionisten sind nicht befugt, den Inhabern von Realgewerben
den Umfang ihres Gewerbes oder dieses selbst,
im Rechtswege zu bestreiten.
Gewmäß Art. 10 Nr. 1 u. 2 des Geiw.-Ges. v.
41. Sept. 1825 sind die aus personellen Kon#
zessionen sich ableitenden Ansprüche ein nur der Kognition
der Polizeibehörden unterstellter Gegenstand.
Die Konzessionisten erlangen Schutz gegen die Prätension
der Realberechtigten dadurch, daß mittesst.
ihrer Intervention der Prätendent des Realrechtes
genöthigt wird, dem Gerichte zu dessen oder seines
Umfanges Konstatirung die Nachweise vorzulegen.
In diesem Verfahren wird die Polizeibehörde mit
ihren Erinnerungen vernommen, und hat Veranlassung,
durch Beibringung der ihr zu Gebote stehenden
oder. von den Gewerbsgenossen erhaltenen Beweismittel
das Gericht vom Ungrunde des angesprochenen
Realrechtes zu überzeugen. Hilenach ist das Interesse
der personellen Gewerbe in solchen Fällen durch die
Gerwerbspolizeibehörde zu vertreten, und die Behauptung,
die Konzessionisten befänden sich angeblich
Realberechtigten gegenüber in hilfloser Lage, grundlos.
Nur der Besitz eines Realgewerbes begründet
den privatrechtlichen Titel, das Verbietungsrecht
gegen Dritte auszuüben, weil dingliche Gewerbsrechte
die Natur von Privilegien haben, die Kläger also
selbst im Besitze eines solchen sein müssen, um wider
die Konkurrenz Anderer mit demselben Privilegium
auftreten zu können.
Da nun das Gew.-Gesetz von 1825 nach Intention
und klarem Wortlaute die blos auf administrativen
Erwägungen beruhende personelle Konzession
einen Privatrechstitel nicht begründen läßt, so können
solche Konzessionisten (Personalisten) auch das vermöge
der Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes