Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)

238  Realgewerbe,  von  Konzessionisten  beanstandet.

4.

Dle  Konzessionisten  sind  nicht  befugt,  den  Inhabern  von  Realgewerben
  den  Umfang  ihres  Gewerbes  oder  dieses  selbst,
im  Rechtswege  zu  bestreiten.

Gewmäß  Art.  10  Nr.  1  u.  2  des  Geiw.-Ges.  v.

41.  Sept.  1825  sind  die  aus  personellen  Kon#
zessionen  sich  ableitenden  Ansprüche  ein  nur  der  Kognition
  der  Polizeibehörden  unterstellter  Gegenstand.
Die  Konzessionisten  erlangen  Schutz  gegen  die  Prätension
  der  Realberechtigten  dadurch,  daß  mittesst.
ihrer  Intervention  der  Prätendent  des  Realrechtes
genöthigt  wird,  dem  Gerichte  zu  dessen  oder  seines
Umfanges  Konstatirung  die  Nachweise  vorzulegen.
In  diesem  Verfahren  wird  die  Polizeibehörde  mit
ihren  Erinnerungen  vernommen,  und  hat  Veranlassung,
  durch  Beibringung  der  ihr  zu  Gebote  stehenden
oder.  von  den  Gewerbsgenossen  erhaltenen  Beweismittel
  das  Gericht  vom  Ungrunde  des  angesprochenen
Realrechtes  zu  überzeugen.  Hilenach  ist  das  Interesse
der  personellen  Gewerbe  in  solchen  Fällen  durch  die
Gerwerbspolizeibehörde  zu  vertreten,  und  die  Behauptung,
  die  Konzessionisten  befänden  sich  angeblich
Realberechtigten  gegenüber  in  hilfloser  Lage,  grundlos.
Nur  der  Besitz  eines  Realgewerbes  begründet
  den  privatrechtlichen  Titel,  das  Verbietungsrecht
gegen  Dritte  auszuüben,  weil  dingliche  Gewerbsrechte
die  Natur  von  Privilegien  haben,  die  Kläger  also
selbst  im  Besitze  eines  solchen  sein  müssen,  um  wider
die  Konkurrenz  Anderer  mit  demselben  Privilegium
auftreten  zu  können.

Da  nun  das  Gew.-Gesetz  von  1825  nach  Intention
  und  klarem  Wortlaute  die  blos  auf  administrativen
  Erwägungen  beruhende  personelle  Konzession
einen  Privatrechstitel  nicht  begründen  läßt,  so  können
solche  Konzessionisten  (Personalisten)  auch  das  vermöge
  der  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechtes