Vom Streitlonsens zu Gemeindeprozessen. 109
Zweck des Gesetzes kein anderer seyn, als zu verhindern,
daß dieselbe sich zum Nachtheil des Gemeinde-Aerars
in keinen Rechtsstreit als Beklagte
einlasse, welcher ihr die Sachfälligkeit drohet, oder
auch um die verklagte Gemeinde über die Art und
Weise der abzugebenden Streiteinlassung mit informirender
Resolution zu versehen, den Prozeßplan
zu prüfen und der verklagten Kommune resp.
deren Vertretern zu sagen, was von der Klage
zugestanden werden könne und dürfe, oder nicht.
Wäre eine andere Deutung des Gesetzes denkbar,
so könnte jede beklagte Gemeinde und deren
Kuratel allen Passivprozessen ausweichen, es würde
in ihrem Belieben stehen, der Gerechtigkeit Schranken
zu setzen und sich als unangreifbar über das
Gesetz zu erheben. Das Kleinod der Reichsverfassung,
die Gewähr für die Sicherheit der Person,
des Eigenthums und der Rechte gienge hier
verloren. — In die Rechte des Dritten kann die
Gemeinde-Kuratel in dem gegebenen Fall nicht
eingreifen, so wenig als ein Vormund oder Kurator,
und mit demselben die Obervormundyschaft,
die Einlassung in einen Passivprozeß des Pflegbefohlnen
verweigern kann und darf, so bald sie den
eingeklagten Anspruch an sich nicht zugestehen will,
denn in diesem Fall hört alles prozessualische Verfahren
von selbst auf. '
(Im vorliegenden Fall verweigerte die Kommune
die Streiteinlassung, weil die Kreisregierung
den Streitkonsens noch nicht ertheilt habe, und
diese Stelle wollte denselben zwar nicht verweigern,
sondern blos haben, daß vordersamst der
Administrativweg betreten werde, wozu jedoch die
Sache nicht angethan war. Es wurde in II. Instanz
erkannt, daß die bekl. Gemeinde sich auf die
Klage einzulassen habe) 1).
1) AGE. v. 8. April 1826. R. 3342 —