Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917

Vom  Streitlonsens  zu  Gemeindeprozessen.  109

Zweck  des  Gesetzes  kein  anderer  seyn,  als  zu  verhindern,
  daß  dieselbe  sich  zum  Nachtheil  des  Gemeinde-Aerars
  in  keinen  Rechtsstreit  als  Beklagte
einlasse,  welcher  ihr  die  Sachfälligkeit  drohet,  oder
auch  um  die  verklagte  Gemeinde  über  die  Art  und
Weise  der  abzugebenden  Streiteinlassung  mit  informirender
  Resolution  zu  versehen,  den  Prozeßplan
  zu  prüfen  und  der  verklagten  Kommune  resp.
deren  Vertretern  zu  sagen,  was  von  der  Klage
zugestanden  werden  könne  und  dürfe,  oder  nicht.

Wäre  eine  andere  Deutung  des  Gesetzes  denkbar,
  so  könnte  jede  beklagte  Gemeinde  und  deren
Kuratel  allen  Passivprozessen  ausweichen,  es  würde
in  ihrem  Belieben  stehen,  der  Gerechtigkeit  Schranken
  zu  setzen  und  sich  als  unangreifbar  über  das
Gesetz  zu  erheben.  Das  Kleinod  der  Reichsverfassung,
  die  Gewähr  für  die  Sicherheit  der  Person,
  des  Eigenthums  und  der  Rechte  gienge  hier
verloren.  —  In  die  Rechte  des  Dritten  kann  die
Gemeinde-Kuratel  in  dem  gegebenen  Fall  nicht
eingreifen,  so  wenig  als  ein  Vormund  oder  Kurator,
  und  mit  demselben  die  Obervormundyschaft,
die  Einlassung  in  einen  Passivprozeß  des  Pflegbefohlnen
  verweigern  kann  und  darf,  so  bald  sie  den
eingeklagten  Anspruch  an  sich  nicht  zugestehen  will,
denn  in  diesem  Fall  hört  alles  prozessualische  Verfahren
  von  selbst  auf.  '

(Im  vorliegenden  Fall  verweigerte  die  Kommune
  die  Streiteinlassung,  weil  die  Kreisregierung
den  Streitkonsens  noch  nicht  ertheilt  habe,  und
diese  Stelle  wollte  denselben  zwar  nicht  verweigern,
  sondern  blos  haben,  daß  vordersamst  der
Administrativweg  betreten  werde,  wozu  jedoch  die
Sache  nicht  angethan  war.  Es  wurde  in  II.  Instanz
  erkannt,  daß  die  bekl.  Gemeinde  sich  auf  die
Klage  einzulassen  habe)  1).

1)  AGE.  v.  8.  April  1826.  R.  3342  —