Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

540  Handelsbetrieb.

Namen)  mit  oder  ohne  Vornamen  als  Firma  führen.  Es  darf  der  Firm
keinen  Zusatz  beifügen,  welcher  ein  Gesellschaftsverhältniß  andeutet.  Dagegen  *
andere  Zusätze  gestattet,  welche  zur  näheren  Bezeichnung  der  Person  oder  des  Ge—
schäftes  dienen.  (Art.  16  a.  a.  O.)  e—

8  4.  Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  Bücher  zu  führen,  aus  welchen  seine
Handelsgeschäfte  und  die  Lage  seines  Vermögens  vollständig  zu  ersehen  sind.  Die.
selben  müssen  10  Jahre  vom  Tage  der  letzten  Eintragung  an  gerechnet  aufbewal  rt
werden.  (Art.  28  u.  33  a.  a.  O.)

8  5.  Wer  von  dem  Eigenthümer  einer  Handelsniederlassung  (Prinzipal
beauftragt  ist,  in  dessen  Namen  und  für  dessen  Rechnung  das  Handelsgeschäft  zu
betreiben  und  per  procura  die  Firma  zu  zeichnen,  ist  Prokurist.  (Art.  41
a.  a.  O.)

8  6.  Wer  von  einem  Prinzipal  nur  zu  einzelnen  oder  einer  Art  von  Geschäften
  in  seinem  Handelsgewerbe  bestellt  worden  ist,  heißt  Handlungsbevollmächtigter.
  Derselbe  ist  der  Regel  nach  zu  Ausstellung  von  Wechseln  nicht
ermächtigt.  (Art.  47  a.  a.  O.)

8  7.  Wer  in  einem  Laden  oder  in  einem  offenen  Magazine  oder  Waarenlager
  angestellt  ist,  gilt  für  ermächtigt,  daselbst  Verkäufe  und  Empfangnahmen  vorzunehmen,
  welche  in  einem  derartigen  Laden,  Magazine  oder  Waarenlager  gewöhnlich
geschehen.  (Art.  50  a.  a.  O.)

8  8.  Wer  die  Waare  und  die  unquittirte  Rechnung  überbringt,  gilt  deshalb
noch  nicht  für  ermächtigt,  die  Zahlung  zu  empfangen.  (Art.  51  a.  a.  O.)

§  9.  Die  Natur  der  Dienste  und  die  Ansprüche  der  Handlungsgehilfen
(Handlungsdiener,  Handlungslehrlinge)  auf  Gehalt  und  Unterhalt  werden,  in  Ermangelung
  einer  Uebereinkunft,  durch  den  Ortsgebrauch  oder  durch  das  Ermessen
des  #  oder  durch  Gutachten  von  Sachverständigen  bestimmt.  (Art.  57
a.  a.  O.

§  10.  Ein  Handlungsgehilfe  ist  nicht  ermächtigt,  Rechtsgeschäfte  im  Namen
und  für  Rechnung  des  Prinzipals  vorzunehmen  (Art.  58  a.  a.  O.);  er  darf  auch
ohne  Einwilligung  des  Prinzipals  weder  für  eigene  Rechnung  noch  für  Rechnung
eines  Dritten  Handelsgeschäfte  machen.  (Art.  59  a.  a.  O.)

§5  11.  Ein  Handlungsgehilfe,  welcher  durch  unverschuldetes  Unglück  an
Leistung  seines  Dienstes  zeitweise  verhindert  wird,  geht  dadurch  seiner  Ansprüche
auf  Gehalt  und  Unterhalt  nicht  verlustig.  Jedoch  hat  er  auf  diese  Vergünstigung
nur  für  die  Dauer  von  6  Wochen  Anspruch.  (Art.  60  a.  a.  O.)

8  12.  Das  Dienstverhältniß  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem
Handlungsdiener  kann,  sofern  nicht  durch  Vertrag  andere  Festsetzungen  getroffen
  worden,  von  jedem  Theile  mit  Ablauf  eines  jeden  Kalender-Vierteljahres
nach  vorgängiger  6wöchentlicher  Kündigung  aufgehoben  werden.

Wegen  der  Handlungslehrlinge  bestimmt  die  Dauer  der  Lehrzeit  der  Lehrvertrag
  und  in  Ermangelung  dessen  die  örtlichen  Verordnungen  oder  der  Ortsgebrauch.
(Art.  61  a.  a.  O.)

Die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  vor  der  bestimmten  Zeit
kann  aus  wichtigen  Gründen  von  jedem  Theile  verlangt  werden;  gegen  den  Prinzipal
insbesondere,  wenn  derselbe  Gehalt  oder  den  gebührenden  Unterhalt  nicht  gewährt
oder  wenn  er  sich  thätlicher  Mißhandlungen  oder  schwerer  Ehrverletzungen  gegen
den  Handlungsgehilfen  schuldig  macht  (Art.  62  u.  63  a.  a.  O.);  gegen  den  Handlungsgehilfen
  dagegen: