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Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen. Es darf der Firm
keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältniß andeutet. Dagegen *
andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des Ge—
schäftes dienen. (Art. 16 a. a. O.) e—
8 4. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. Die.
selben müssen 10 Jahre vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet aufbewal rt
werden. (Art. 28 u. 33 a. a. O.)
8 5. Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal
beauftragt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu
betreiben und per procura die Firma zu zeichnen, ist Prokurist. (Art. 41
a. a. O.)
8 6. Wer von einem Prinzipal nur zu einzelnen oder einer Art von Geschäften
in seinem Handelsgewerbe bestellt worden ist, heißt Handlungsbevollmächtigter.
Derselbe ist der Regel nach zu Ausstellung von Wechseln nicht
ermächtigt. (Art. 47 a. a. O.)
8 7. Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazine oder Waarenlager
angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen,
welche in einem derartigen Laden, Magazine oder Waarenlager gewöhnlich
geschehen. (Art. 50 a. a. O.)
8 8. Wer die Waare und die unquittirte Rechnung überbringt, gilt deshalb
noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen. (Art. 51 a. a. O.)
§ 9. Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehilfen
(Handlungsdiener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung
einer Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen
des # oder durch Gutachten von Sachverständigen bestimmt. (Art. 57
a. a. O.
§ 10. Ein Handlungsgehilfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen
und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen (Art. 58 a. a. O.); er darf auch
ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung
eines Dritten Handelsgeschäfte machen. (Art. 59 a. a. O.)
§5 11. Ein Handlungsgehilfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an
Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche
auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung
nur für die Dauer von 6 Wochen Anspruch. (Art. 60 a. a. O.)
8 12. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem
Handlungsdiener kann, sofern nicht durch Vertrag andere Festsetzungen getroffen
worden, von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalender-Vierteljahres
nach vorgängiger 6wöchentlicher Kündigung aufgehoben werden.
Wegen der Handlungslehrlinge bestimmt die Dauer der Lehrzeit der Lehrvertrag
und in Ermangelung dessen die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch.
(Art. 61 a. a. O.)
Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit
kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden; gegen den Prinzipal
insbesondere, wenn derselbe Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt
oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen
den Handlungsgehilfen schuldig macht (Art. 62 u. 63 a. a. O.); gegen den Handlungsgehilfen
dagegen: