Contents : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

 

Beamte

 

 

dem  dortigen  BG  (a  176)  die  Ansprüche  der
B.  auf  Vergütung  der  Umzugskosten  und  auf  die
Entschädigungen  für  Dienstreisen  von  der  Verfolgung
  im  Rechtswege  ausgeschlossen.

&#88.  Die  Pflichten  der  Beamten.  Alle  Pflichten
des  B.  wurzeln  in  dem  Treueverhältnis,  in  das

er  durch  seine  Anstellung  zum  Staate  und  dessen-Repräsentanten,

  dem  Staatsoberhaupte,  getreten
  ist  (s.  oben  s  4).  Es  gibt  daher  keine  besondere
  Pflicht  zur  „Treue“,  vielmehr  ist  die  „Treue“
nur  der  Ausdruck  der  allgemeinen  Pflicht,  den
Dienst  im  Interesse  des  Dienstherrn  zu  versehen.
Für  den  B.,  der  sich  diese  allgemeine  Pflicht  stets

egenwärtig  hält,  bedarf  es  keines  besonderen

flichtenkatalogs;  dennoch  ist  es  Aufgabe  der
Rechtsordnung,  ein  gewisses  Maß  der  Pflichten
auch  rechtlich  sicher  zu  stellen.  Als  die  vornehmsten
dieser  Pflichten  sind  hervorzuheben:

a)  die  Pflicht  zur  Amtsführung.  Der
B.  hat  alle  Obliegenheiten  des  ihm  übertragenen
Amtes  den  Gesetzen,  Verordnungen  und  besonderen
  Dienstanweisungen  entsprechend  gewissenhaft
  wahrzunehmen.  Seine  Arbeitsleistungen

sind  nur  der  Art  nach  bestimmte,  sonst  aber  ungemessene;

  bei  ihrer  Verrichtung  hat  er  die  volle
Arbeitskraft  einzusetzen  und  die  höchste  Sorgfalt
anfuwenden.  Die  Pflicht  zur  Amtsführung
schließt  zugleich  die  Verpflichtung  des  B.  ein,
seinen  Wohnsitz  derart  zu  nehmen,  wie  es
das  dienstliche  Interesse  erfordert  (Residenzpflicht)
  und  an  dem  betreffenden  Orte  anwesend
  zu  sein  (Präsenzpflicht).  Zur
Entfernung  vom  Wohnsitze  und  zur  zeitweiligen
Befreiung  von  den  Amtspflichten  ist  Urlaub
erforderlich;  die  Borschriften  über  den  Urlaub  —
in  Bayern  auch  über  die  Sonntagsruhe  BG6  a22  —
werden  im  Verordnungswege  erlassen.  In  den
neueren  Beamtengesetzen  (Bayern  a  22,  Württemberg
  a  18,  Baden  §5  14)  wird  ausdrücklich  der
Grundsatz  ausgesprochen,  daß  jedem  B.  (in
Bayern:  jedem  etatsmäßigen  B.)  alljährlich
  ein  angemessener  Urlaub  bewilligt  werden
soll,  ohne  daß  er  etwa  erwachsende  Kosten  der
Stellvertretung  zu  tragen  hat.  Wer  sich  ohne  den
vorschriftsmäßigen  Urlaub  von  seinem  Amte  entfernt
  hält  oder  den  erteilten  Urlaub  überschreitet,
geht,  wenn  ihm  nicht  besondere  Entschuldigungsgründe
  zur  Seite  stehen,  abgesehen  von  etwaiger
disziplinarer  Bestrafung,  für  die  Zeit  der  unerlaubten
  Entfernung  seines  Diensteinkommens
verlustig.

b)  Die  Pflicht  zum  dienstlichen
Gehorsam.  Der  B.  ist  zum  Gehorsam  gegen
die  dienstlichen  Anordnungen  der  Vorgesetzten
verpflichtet,  vorausgesetzt,  daß  sich  der  Dienstbefehl
  auf  solche  Gegenstände  bezieht,  die  im  Gebiete
der  dienstlichen  Verpflichtung  des  B.  liegen.  Die
dienstliche  Verantwortlichkeit  für  eine  nach  Maßzabe
  der  Anordnung  des  Vorgesetzten  ausgeführte

mtishandlung  trifft  den  anordnenden  Vorgesetzten,
  wie  in  den  B.  Gesetzen  von  Bayern
(a  12)  und  Sachsen  (Ges.  v.  7.  3.  35  §  7)  sowie
in  dr  Hessischen  Vu(aloy)  ausdrücklich  ausesprochen

  ist.  Andererseits  hat  aber  auch  der  Grundatz
  des  RB  #((  13)  allgemeine  Geltung,  daß  jeder
B  für  die  Gesetzmäßigkeit  seiner  Handlungen  selbst
verantwortlich  ist.  Die  dem  B.  hierdurch  auferlegte
  Prüfungspflicht  erstreckt  sich  jedoch  nur
auf  die  formelle  Gesetzlichkeit  der  ihm  er- 



 

teilten  Vorschriften,  also  auf  die  Frage  ihrer  Kompetenzmäßigkeit
  und  ordnungsmäßigen  Form.
Nur  in  Württemberg  (Vu  a  553)  hat  der
B.  noch  darüber  hinaus  die  FPlflicht,
auch  eine  materielle  Prüfung  des  erteilten
Auftrags  vorzunehmen  und  im  Zweifel  solchen
erst  auszuführen,  wenn  seine  Remonstration  erfolglos
  gewesen  ist.  —  Richterliche  B.
unterliegen  nicht  der  Gehorsamspflicht,  soweit  sie
richterliche  Funktionen  ausüben  (Bayerisches
  BG#  a#12:  soweit  sie  die  richterliche
Gewalt  ausüben).

c)  Die  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit.
  Sie  bezieht  sich  nur  auf  solche  dem
B.  vermöge  seines  Amtes  bekannt  gewordenen
Angelegenheiten,  von  denen  er  annehmen  muß,
daß  durch  ihre  Verbreitung  ein  Staats=  oder  Privatinteresse
  gefährdet  werden  könnte,  oder  die
ausdrücklich  von  einer  zuständigen  Autorität  als
solche  bezeichnet  sind,  deren  Geheimhaltung  notwendig
  ist.  Diese  Pflicht  überdauert  den  Bestand
des  Dienstverhältnisses  (RBe  #  11,  Bayer.  B
al4  und  168,  Sächs.  G  v.  7.  3.  35  37,  Bad.  B
§§#  9  und  15,  Württ.  BG  a  5  und  80).

d)  Die  Pflicht  der  Wahrhaftigkeit.
  Sie  verlangt,  daß  der  B.  in  seinen  amtlichen
  Erklärungen  die  Wahrheit  sagt.  Er  ist  danach
  gehalten,  auf  die  an  ihn  im  Dienstwege  gelangenden
  Anfragen  und  auf  die  von  Vorgesetzten
an  ihn  gestellten  Fragen  wahrheitsgemäß  zu  antworten
  —  und  zwar  selbst  dann,  wenn  er  sich  dadurch
  dem  Vorwurfe  eines  Dienstvergehens  aussetzen
  sollte.

e)Auch  in  Bezug  auf  die  Ausübung
staatsbürgerlicher  Rechte  legt  das
bestehende  Recht  den  B.  besondere,  je  nach  den
verschiedenen  B.  Kategorien  verschieden  zu  beurteilende
  Pflichten  auf.  Diese  Pflichten  schließen
zwar  die  Staats  B.  von  der  Beteiligung  am  öffentlichen
  Leben  im  Anschluß  an  eine  der  bestehenden,
auch  der  in  Gegnerschaft  zur  jeweiligen  Regierung
befindlichen  politischen  Parteien  keineswegs  aus.
Da  aber  die  B.  Organe  des  Staatsoberhauptes
und  seiner  Regierung  sind  und  zu  diesen  in  einem
besonderen  Treueverhältnis  stehen,  so  verbietet
es  sich  von  selbst,  daß  sie  öffentlich  gegen  Maßnahmen
  ihrer  Reg  in  agitatorischer  oder  gehässiger
Weise  Stellung  nehmen.  Auch  würden  sie  die
Pflichten  ihres  Amtes,  das  von  ihnen  das  Eintreten
  für  die  bestehende  Staats=  und  Rechtsordnung
  verlangt,  verletzen,  wenn  sie  Bestrebungen
  von  Parteien  förderten,  welche  die  be.
gtehende  Staatsordnung  grundsätzlich  bekämpfen.


Abgesehen  von  den  vorbezeichneten  besonderen
  Pflichten  besteht

f)  die  allgemeine  Pflicht  der  B.,  sich  durch
ihr  Verhalten  in  und  außer  dem
Amte  der  Achtung  würdig  zu  zeigen,
  die  ihr  Beruf  erfordert.  Der
Staat  hat  ein  rechtliches  Interesse  daran,  daß  seine
B.  nicht  bloß  in  ihrer  amtlichen  Tätigkeit,  sondern
auch  in  ihrem  gesamten  Lebenswandel  ein  solches
Verhalten  an  den  Tag  legen,  wie  es  Ehre  und
Sitte  erfordern.  Denn  einem  Beamten,  der  in
seinem  Privatleben  einen  unwürdigen  Lebenswandel
  führt,  wird  auch  in  seiner  amtlichen  Stellung
  nicht  die  Achtung  entgegengebracht  werden,
deren  er  zur  Ausübung  einer  gedeihlichen  Tätig-