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Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
Steuersatz
vom
Hundert.
Tausend.
Mark.
Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
—
(2.)
—
Befreit sind:
1. Renten= und Schuldverschreibungen
des Reichs und der Bundesstaaten,
sowie Interimsscheine über Einzahlungen
auf diese Werthpapiere;
2. die auf Grund des Reichsgesetzes
vom 8. Juni 1871 abgestempelten
ausländischen Inhaberpapiere mit
Prämien.
Anmerkung zu Tarifnummer 1
und 2.
Der Aushändigung ausländischer Werthpapiere
im Inlande wird es gleichgeachtet,
wenn solche Werthpapiere, welche durch ein
im Auslande abgeschlossenes Geschäft von
einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im
Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft
sind, diesem aus dem Auslande
übersandt oder von ihm oder einem Vertreter
aus dem Auslande abgeholt werden.
Genußscheine und ähnliche zum Bezuge
eines Antheils an dem Gewinn einer Aktienunternehmung
berechtigende Werthpapiere,
sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktienantheilsscheine
(Tarifnummer 1) oder als
Renten= oder Schuldverschreibungen (Tarifnummer
2) darstellen, unterliegen einer
festen Abgabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle amortisirter
Aktien ausgegeben werden
b) alle übrigen, und zwar
1. inländische — — 3 — ...
2. ausländische — — 5 —
beträgt.
Vor dem 1. Mai 1894 ausgegebene Genußscheine
sind der vorbezeichneten Abgabe
nicht unterworfen.
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50
der 25 fache Betrag der
einjährigen Rente.
Ausländische Werthe
werden nach den Vorschriften
wegen Erhebung
des Wechselstempels umgerechnet.
von jeder einzelnen Urkunde