Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                 — 375 —

 

 

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

 Steuersatz

vom

Hundert.


Tausend.


Mark.

Pf.

Berechnung

der

Stempelabgabe.

 

—

(2.)
—

 

Befreit  sind:

1.  Renten=  und  Schuldverschreibungen
des  Reichs  und  der  Bundesstaaten,
sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Werthpapiere;

2. die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  8.  Juni  1871  abgestempelten
ausländischen  Inhaberpapiere  mit
Prämien.



        Anmerkung  zu  Tarifnummer  1
         und  2.

Der  Aushändigung  ausländischer  Werthpapiere
  im  Inlande  wird  es  gleichgeachtet,
wenn  solche  Werthpapiere,  welche  durch  ein
im  Auslande  abgeschlossenes  Geschäft  von
einem  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  im
Inlande  wohnhaften  Kontrahenten  angeschafft
  sind,  diesem  aus  dem  Auslande
übersandt  oder  von  ihm  oder  einem  Vertreter
  aus  dem  Auslande  abgeholt  werden.

Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezuge
eines  Antheils  an  dem  Gewinn  einer  Aktienunternehmung
  berechtigende  Werthpapiere,
sofern  sie  sich  nicht  als  Aktien  oder  Aktienantheilsscheine
  (Tarifnummer  1)  oder  als
Renten=  oder  Schuldverschreibungen  (Tarifnummer
  2)  darstellen,  unterliegen  einer
festen  Abgabe,  die  für
a)  solche,  welche  als  Ersatz  an  Stelle  amortisirter

  Aktien  ausgegeben  werden

b)  alle  übrigen,  und  zwar
      1.  inländische             —    —     3     —  ...

      2.  ausländische           —    —     5    —
beträgt.
Vor  dem  1.  Mai  1894  ausgegebene  Genußscheine
  sind  der  vorbezeichneten  Abgabe
nicht  unterworfen.

 

 

 

—

 

50

 

 

der  25  fache  Betrag  der
einjährigen  Rente.

Ausländische  Werthe
werden  nach  den  Vorschriften
  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umgerechnet.


von  jeder  einzelnen  Urkunde