Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Sind  mehrere  Gemeinden  unter  einem  gemeinschaftlichen  Pfarramte  verbunden,
  so  treten  die  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen  der  binzeinen
Kirchengemeinden  zum  Zwecke  der  Wahl  am  Pfarrorte  zusammen.  Im  Uebrigen
finden  die  Bestimmungen  der  §I#§.  11.  und  22,  der  kirchlichen  Gemeindeordnung
vom  27.  August  1869.  Anwendung.

5.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Synode  wird,  sofern  nicht  das  Konsistorium
  einen  besonderen  Kommissarius  ernennt,  von  dem  Vorsitzenden  der
Kreissynode  geleitet.  Die  Bestimmungen  der  I#§.  6.  und  7.  der  Kreissynodalordnung
  vom  9.  August  1871.  finden  auf  die  Wahlen  sinngemäße  Anwendung.
Die  Wahl  wird  durch  Stimmzettel  dergestalt  vorgenommen,  daß  zinechst  ein
geistliches  sodann  ein  weltliches  Mithlied  der  Synode  gewählt  wird,  und  hierauf
ie  Wahl“  derjenigen  Mitglieder  erfolgt,  in  Betreff  deren  eine  Beschränkung  in
der  Personenauswahl  nicht  stattfindet.  Für  jeden  Abgeordneten  ist  ein  Ersatzmann
  zu  wählen.

S.  6.

Wählbar  ist  als  geistliches  Mitglied  der  Synode  jeder  an  einer  evangelischen
Gemeinde  des  Konsistorialbezirks  ein  Pfarramt  oder  eine  Kaplanei  bekleidende
Geistliche,  der  mindestens  30  Jahre  alt  ist,  als  weltliches  Mttlied  jedes  nach
der  Kirchen-Gemeindeordnung  vom  27.  August  1869.  zum  Kirchenvorsteheramte
wählbare  Gemeindeglied,  welches  einer  Gemeinde  des  Konsistorialbezirks  angehört.

Sowohl  die  Wahlen  der  Wahlmänner,  als  auch  die  Wahlen  der  Abgeordneten
  zur  Synode  erfolgen  mittels  gedruckter  oder  geschriebener  Stimmzettel  und
werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen  entschieden.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Ergiebt  eine  Wahl  nur  relative  Stimmenmehrte
  "4  findet  eine  neue  Stimmenabgabe  in  der  Weise  statt,  daß  nur
die  beiden,  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  zur  Wahl  gestellt  werden.  Ueber
die  Wahl  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  nach  erfolgter  Verlesung
von  dem  Vorsitzenden,  sowie  mindestens  zwei  anderen  Mitgliedern  der  Wahlversammlung
  zu  unterzeichnen  und  in  dem  Falle  des  §.  4.  pofort  dem  die  Abgeordnetenwahl
  leitenden  Vorsitzenden  der  Kreissynode  zu  übersenden  ist.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  der  Abgeordneten  der  Synode  sind  die  vollständigen
  Wahlverhandlungen  dem  Konsistorium  einzusenden,  welches  dieselben  dem
Spynodalvorstande  nach  dem  Zusammentritt  der  Synode  übergiebt.

Einwendungen  gegen  die  Wahl  sind  binnen  zehn  Tagen  bei  dem  Konsi--storium
  einzureichen  und  werden  von  diesem  nach  etwa  erforderlicher  Aufklärung
des  Sachverhalts  der  Synode  zur  Erledigeng  überwiesen.  Ueber  Gültigkeit  oder
Ungültigkeit  der  Wahlen  entscheidet  dr  Synode  endgültig.

Die  Synode  wird  nach  Abhaltung  eines  feierlichen  Gottesdienstes  durch
einen  von  Uns  zu  ernennenden  Kommissarius  eröffnet.

Unser  Kommissarius  ist  befugt,  an  allen  Sitzungen  der  Synode  und  ihrer
Kommissionen  Theil  zu  nehmen,  in  derselben  jederzeit  das  Wort  zu  ergrelfen
und  Anträge  zu  stellen.  Der  Schluß  der  Synode  erfolgt  durch  Unseren  Kommissarius.


(Nr.  8291.)  5.  9.