Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Nichtigkeits-Klage,  wo  solche  durch  den  8.  110.  oder  durch  die  allgemeinen  Gesetze
  zu  begründen  ist,  und  zwar  alsdann  vor  dem  ordentlichen  Richter  statt,  welcher
  jedoch  sein  Urtel  bloß  auf  die  Frage:

2  angefochtene  schiedsrichterliche  Spruch  fuͤr  nichtig  zu  achten  oder
nicht

zu  beschraͤnken  hat,  dergestalt  daß,  Falls  ersteres  rechtskraͤftig  festgestellt  worden,
alsdann  das  schiedsrichterliche  Verfahren  mittelst  Bildung  einer  neuen  schiedsrichterlichen
  Behoͤrde  erneuert  werden  muß.  Die  Nichtigkeits-Klage  muß  aber
binnen  einer  Präklustofrist  von  zehn  Tagen  nach  Eröffnung  des  schiedsrichterlichen
Spruchs  anhängig  gemacht  werden.

6.  113.  Außer  dem  Fall  der  Nichtigkeit  findet  gegen  den  schiedsrichterlichen
  Ausspruch  weder  Rekurs,  noch  Appellation,  noch  sonst  ein  Rechtsmittelr-.
  sondern  es  geht  solcher  nach  zehn  Tagen  in  die  unwiderrufliche  Rechtskraft

6.  114.  Die  schiedsrichterlichen  Verhandlungen  müssen  nach  rechtskräftiger
  Abmachung  der  Sache,  wenn  sie  nicht  nach  §.  112.  an  den  ordentlichen
Richter  gelangen,  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts  -Direktion  eingesandt  und
in  deren  Archiv  aufbewahrt  werden.

eislld,  an  6.  115.  Jeder  in  der  Provinz  Westphalen  mit  Richter-Eigenschaft  angecchen

  die  gestellte  Justiz-Beamte  ist,  wenn  er  in  einer  vor  der  schiedsrichterlichen  Behörde

Terne  ucaie,  zu  verhandelnden  Streitsache  zum  Obmann  berufen  wird,  diesem  Rufe  in  so

zu  nachen  hat.  weit,  als  ihn  bei  erheblichen  Behinderungsgründen  seine  vorgesetzte  Behèrde
nicht  davon  entbindek,  Folge  zu  leisten  schuldig.

6.  116.  Ferner  soll  jeder  vereidete  Baubeamte  schuldig  seyn,  innerhalb
seines  Geschäftkreises  den  Requisitionen  der  Feuer-Sozietckts-Direktion  zu  Taxoder
  Brandschaden-Ausnahmen  oder  zu  Revisionen  Folge  zu  leisten,  und  die  vorgesetzte
  Regierung  ihn  nöthigen  Falls  dazu  anhalten.

6b  117.  Wenn  ein  Baubeamter  zur  Aufnahme  oder  Revision  von  Gebude-Beschreibungen
  oder  Gebdude-Taren  von  der  Behörde  beauftragt  wird,
so  soll  er  (außer  den  Fuhrkosten  bei  vorkommenden  Reisen,  wofern  ihm  die  Fuhre
nicht  gestellt  worden)  seine  Gebühren  nach  folgenden  Sätzen  zu  liquidiren  haben:

5)  für  Aufnahme  oder  Revisson  einer  bloßen  Beschreibung  von  jeder  eintausend
  Quadratfuß  =  Grundfläche  für  jedes  Stockwerk  Zwei  und  ein  halb
Silbergroschen:

b)  für  Aufnahme  einer  förmlichen  Tare  von  jeder  Eintausend  Quadratfuß-Grundfläche
  für  jedes  Stockwerk  Funfzehn  Silbergroschen;

Wa)  für  eine  bloße  Tarrevision  die  Halfte  dieses  letztern  Satzes.

Es  werden  hierbei  Gebdude,  die  überhaupt  weniger  als  Eintausend  Quadratfuß
  -Grundsläche  haben,  auf  diese  Fläche  für  voll,  und  die  Ueberschüsse  über
einesolche  Grundssläche,  wennsse  uncer  Günfhundert  Quadratfuß  sind,  gar  nicht,  wennsse
aber  Fünfhundert  Quadratfuß  erreichen,  gleichfalls  für  voll  gerechnet.  Und  eben
diese  Liquidarionssätze  finden  auch  Anwendung,  wenn  ein  Baubeamter  eine  Geude-