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Nichtigkeits-Klage, wo solche durch den 8. 110. oder durch die allgemeinen Gesetze
zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter statt, welcher
jedoch sein Urtel bloß auf die Frage:
2 angefochtene schiedsrichterliche Spruch fuͤr nichtig zu achten oder
nicht
zu beschraͤnken hat, dergestalt daß, Falls ersteres rechtskraͤftig festgestellt worden,
alsdann das schiedsrichterliche Verfahren mittelst Bildung einer neuen schiedsrichterlichen
Behoͤrde erneuert werden muß. Die Nichtigkeits-Klage muß aber
binnen einer Präklustofrist von zehn Tagen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen
Spruchs anhängig gemacht werden.
6. 113. Außer dem Fall der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen
Ausspruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittelr-.
sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechtskraft
6. 114. Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräftiger
Abmachung der Sache, wenn sie nicht nach §. 112. an den ordentlichen
Richter gelangen, an die Provinzial-Feuer-Sozietäts -Direktion eingesandt und
in deren Archiv aufbewahrt werden.
eislld, an 6. 115. Jeder in der Provinz Westphalen mit Richter-Eigenschaft angecchen
die gestellte Justiz-Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde
Terne ucaie, zu verhandelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe in so
zu nachen hat. weit, als ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behèrde
nicht davon entbindek, Folge zu leisten schuldig.
6. 116. Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig seyn, innerhalb
seines Geschäftkreises den Requisitionen der Feuer-Sozietckts-Direktion zu Taxoder
Brandschaden-Ausnahmen oder zu Revisionen Folge zu leisten, und die vorgesetzte
Regierung ihn nöthigen Falls dazu anhalten.
6b 117. Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Gebude-Beschreibungen
oder Gebdude-Taren von der Behörde beauftragt wird,
so soll er (außer den Fuhrkosten bei vorkommenden Reisen, wofern ihm die Fuhre
nicht gestellt worden) seine Gebühren nach folgenden Sätzen zu liquidiren haben:
5) für Aufnahme oder Revisson einer bloßen Beschreibung von jeder eintausend
Quadratfuß = Grundfläche für jedes Stockwerk Zwei und ein halb
Silbergroschen:
b) für Aufnahme einer förmlichen Tare von jeder Eintausend Quadratfuß-Grundfläche
für jedes Stockwerk Funfzehn Silbergroschen;
Wa) für eine bloße Tarrevision die Halfte dieses letztern Satzes.
Es werden hierbei Gebdude, die überhaupt weniger als Eintausend Quadratfuß
-Grundsläche haben, auf diese Fläche für voll, und die Ueberschüsse über
einesolche Grundssläche, wennsse uncer Günfhundert Quadratfuß sind, gar nicht, wennsse
aber Fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet. Und eben
diese Liquidarionssätze finden auch Anwendung, wenn ein Baubeamter eine Geude-