Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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brannt;  diejenigen,  welche  im  Wege  der  Kündigung  oder  der  Rückforderung
(cfr.  h.  7.)  eingelbst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  für  das  Eisenbahnunternehmen
  bestellten  Kommissarius  jährlich  Nachweis  geführt.  "

H.5.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
  so  wird  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  erlassen.  Fuͤr  dergestalt  amortisirte,  sowie  auch  fuͤr  zerrissene  oder  sonst
unbrauchbar  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu
kassirende  Obligationen  werden  neue  dergleichen  angefertigt.

Angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Zinskupons  dürfen  nicht  amortisirt
werden.

S.  6.

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  während  zehn  Jahren  nach  dem  Jahlungstermine
  jährlich  einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  Behufs  der  Empfang-=nahme
  der  Zahlung  böffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche  nicht  innerhalb
  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt
  werden,  sind  werthlos,  welches  von  dem  Direktorium  unter  Angabe  der
Werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären  ist.  Die  Gesellschaft
  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung  mehr,  doch  kann
sie  deren  gänzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermittelst  eines  Beschlusses  der
Generalversammlung  aus  Billigkeitsrücksichten  gewähren.

S.  7.

Außer  den  im  PF.  4.  gedachten  Fallen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fallen  von  der  Gesellschaft  in  Stettin
zurückzufordern:

a)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  gehörig  zur  Einlösung  präsentirt
  worden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;
b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
anderen  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  aufhört;
pc)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskräftiger  Erkennenisse  Schulden
  halber  Exekution  vollstreckt  wird;
d)  wenn  die  F.  4.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  inne  gehalten
wird.
In  den  Fällen  zu  a.  b.  und  c.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,
wo  einer  dieser  Fälle  eintrite,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  deit
a-