Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Beftellung  eines  Sequesters  nöthig  macht,  wenigstens  in  einem  sichern  und  auch  sonst
geeigneten  Behältnisse  des  Gerichtslokals  in  Verwahrung  zu  bringen.
2)  Verschluß  der  Depositen.

Von  den  zwei  Schlüsseln  zum  *  deren  jeder  nur  ein  Schloß  schließen
darf,  hat  bei  dem  Kreisgerichte  den  einen  ein  von  dem  Direktor  zu  bestimmendes  Collegialmikglied,
  den  anderen  der  Sekretair,  bei  den  Justizämtern  den  einen  x  Vorstand,
den  anderen  ein  von  der  Landesregierung  zu  bestimmender  Beamter  zu  kühren

So  oft  das  Depositorium  zu  öffnen  ist,  müssen  beide  Shunstsinhabre“  *ie  deren
gesetzliche  resp.  besonders  zu  ernennende  Stellvertreter  persönlich  zugegen  sein.  Kein
Schlüsselinhaber  darf  bei  15  bis  C0  Mark  Strafe  dem  anderen  seinen  Schlüssel  zur  Eröffnung
  des  Depositoriums  anvertrauen.

3)  Jührung  der  Depossenbche.

Ueber  alle  gerichtlichen  Nederlegungen  1  von  dem  zweiten  Schlüsselinhaber  ein  besonderes,
  mit  einem  alphabetischen  Namensverzeichnisse  zu  versehendes  Depositenbuch  zu
führen,  welches  gleich  bei  der  ersten  Anlegung  geheftet,  foliirt  und  hinsichtlich  der  Blattzahl

  durch  Gerichtsunterschrift  und  Siegel  beglaubigt  sein  und  stets  unter  gemeinsamen
'  der  Schlüsselinhaber  gehalten,  daher  im  Depositorium  aufbewahrt  werden  muß.
iesem  Buche  darf  durchaus  nichts  radirt  oder  —  bei  unvermeidlichen  Correkturen

  —  so  durchstrichen  sein,  daß  es  nicht  mehr  lesbar  ist

In  dem  Deposikenbuche  ist  für  jede  Depositalmasse,  zwere  eine  sortlaufende  Nummer
und  eine  von  den  Belheiligten,  unter  Beziehung  auf  die  einschlagenden  Akten  entnommene
  Ueberschrift  erhält,  eine  besondere  „Rechnung  dergestalt  anzulegen,  daß  jedem  Depositum
  zwei  einander  begenüberliegende  Seiten  zu  Baar-  und  Urkunden-Ein  vahme  und
zu  Baar-  und  Urkunden-Ausgabe  eingeräumt  werden,  wie  dies  das  unter  4  beigesügte
Muster  näher  ergiebt.

§.

In  dieser  Rechnung  im  Depositenbuche  ind  alle  zu  dem  —?)  kommende  Einnahmen
  und  davon  bestrittene  Ausgaben  einzutragen,  sodaß  dieses  Buch  jederzeit  genau
ergiebt,  was  im  Depositorium  an  Geld,  Urkunden  oder  sonstigen  Effekten  sich  befindet.

Bei  jeder  Post  müssen  Tag  und  Jahr  der  Einzahlung  oder  der  Auszahlung,  bei
baarem  Gelde,  insoweit  es  sich  nicht  um  Staats=  oder  Reichs-Münze  resp.  Papiergeld
handelt,  die  Sorte  und  bei  Urkunden  eine  kurze  doch  genügende  Bezeichnung  derselben
eingetragen,  auch  angegeben  werden,  von  wem  oder  an  wen  die  Zahlung  geschehen  und
welcher  Natur  sie  gewesen  ist,  stets  unter  Angabe  des  Datums  des  die  Annahme  oder
Ausgabe  vernnlassehden  Gerichtsbeschlusses,  sowie  des  betreffenden  Blattes  der  Akten.

Diese  Einträge  sind  von  beiden  Shhüstecnhabern  zu  untexzeichnen.

Sollten  unter  den  eingelieferten  Geldern  solche  Sorten  begriffen  sein,  welche  keinen