Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

196  Aus  der  Praxis.

daselbst  eben  auch  im  Zwangsvollstreckungsverfahren;  man  kann  deshalb  die
Partei,  wenn  es  zur  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  kommt,  nicht  darauf
verweisen,  daß  sie  dem  Verteilungstermine  beiwohne,  um  die  ihr  gebührende
Zahlung  entgegenzunehmen.  Dies  hieße  die  vom  Gesetz  anerkannte  Befugnis
des  Gläubigers  verneinen,  sich  bei  der  Zwangsvollstreckung  auf  Kosten  des  Schuldners
  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten  zu  lassen.

III.  Aus  der  Praxis.

Fällt  auch  ein  sogen.  „Sympathiestreik“  unter  §§  152,  153  Gew.-Ordn.?
Ein  Urteil  des  Obersten  Landesgerichtes  München  (Strafsenat)  vom
26.  Januar  1907  hat  diese  Frage  bejaht  mit  nachstehender  Begründung:

„Die  Bestimmung  des  §  152  Gew.-Ordn.  gewährt  Koalitionsfreiheit  für  alle
Verbindungen  und  Vereinigungen  der  Gewerbetreibenden  2c.  zum  Behufe  der  Erlangung
günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen.  Daß  hiemit  bloß  Verabredungen  zum  Beufe

  der  Erlangung  eigener  günstiger  Lohnbedingungen  gemeint  sein  sollen,  kommt
in  der  gesetzlichen  Bestimmung  nicht  zum  Ausdruck,  es  ist  kein  Erfordernis  des  §  152,
daß  die  zu  erlangenden  Vorteile  denselben  Personen  zu  gute  kommen,  die  an  der  Verabredung
  teilnehmen.  Allerdings  gehören  Verabredungen,  die  die  Verbesserung  der
Lage  der  Arbeiter  im  allgemeinen  bezwecken,  nicht  hieher,  wohl  aber  Verabredungen,
die  sich  auf  Veränderung  der  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen  in  einem  bestimmten
Arbeitsverhältnisse  oder  in  einem  bestimmten  Gewerbszweige  beziehen,  mag  dieser  auch
nicht  identisch  sein  mit  dem  Gewerbszweige  derjenigen  Personen,  die  die  Verabredung
treffen  (Laudmann,  Gemw.-Ordn.  15  Note  3b,  Samml.  v.  Entsch.  d.  OLG.
München  Bd.  10  S.  203).

Aus  diesem  Grunde  fallen  auch  sogen.  Sympathiestreiks,  d.  h.  Verabredungen
der  Arbeitseinstellung  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen
  durch  die  Arbeitnehmer  eines  anderen  bestimmten  Gewerbszweiges,  unter
den  Bestimmungen  der  §§  152,  153  Gew.-Ordn.  Der  Streik  der  Stutkateure  war
ein  solcher  Sympathiestreik,  denn  er  hatte,  wie  die  Strafkammer  feststellte,  den  Zweck,
die  Bauunternehmer  zum  Nachgeben  und  zur  Bewilligung  der  Forderungen  der  Maurer
und  baugewerblichen  Hilfsarbeiter  auf  höhere  Löhne  und  kürzere  Arbeitszeit  zu  wingen“

Begnadigungsrecht  beim  Vollzuge  von  Gesamtstrafen.  Welcher  Staat  ist
begnadigungsberechtigt,  wenn  ein  Gericht  des  Bundesstaates  A,  sei  es  durch  Urteil,
sei  es  durch  Beschluß  (5  492  St  PO.),  eine  Gesamtstrafe  festgesetzt  hat,  die  auf
Einzelstrafen  beruht,  welche  von  den  Gerichten  der  Bundesstaaten  A,  B  und  C
ausgesprochen  wurden?

Diese  Frage,  die  bereits  mehrfach  und  sehr  verschieden  beantwortet  wurde
(ogl.  die  Literatur  bei  Löwe-Hellweg,  Note  9  und  12  zum  Tit.  2  des  GVG.),
soll  im  folgenden  auf  Grund  der  reichsgerichtlichen  Duffassung  über  die  Vollstreckbarkeit
  der  Gesamtstrafe  einer  Lösung  zugeführt  werden.

Das  Begnadigungsrecht  ist  das  Recht  des  Staates,  ganz  oder  teilweise  auf
sein  Strafvollstreckungsrecht  zu  verzichten  (von  der  Abolition  u.  s.  w.  soll  und  kann
hier  nicht  die  Rede  sein).  Da  nur  der  Inhaber  eines  Rechts  auf  dasselbe  verzichten
kann,  so  kann  Subjekt  des  Begnadigungsrechts  selbstverständlich  nur  der  Staat  sein.
der  das  Strafvollstreckungsrecht  hat.

Nach  §  483  St  PO.  erfolgt  die  Strafvollstreckung  durch  den  Staatsanwalt
beziehungsweise  den  Amtsrichter  desjenigen  erstinstanziellen  Gerichtes,  welches
die  Strafe  ausgesprochen  hat.  (Ist  eine  Verurteilung  erst  im  zweiten  Rechtszuge
erfolgt,  so  ist  nichtsdestoweniger  die  Strafvollzugsbehörde  der  ersten  Instanz  maßgebend.)