196 Aus der Praxis.
daselbst eben auch im Zwangsvollstreckungsverfahren; man kann deshalb die
Partei, wenn es zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks kommt, nicht darauf
verweisen, daß sie dem Verteilungstermine beiwohne, um die ihr gebührende
Zahlung entgegenzunehmen. Dies hieße die vom Gesetz anerkannte Befugnis
des Gläubigers verneinen, sich bei der Zwangsvollstreckung auf Kosten des Schuldners
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
III. Aus der Praxis.
Fällt auch ein sogen. „Sympathiestreik“ unter §§ 152, 153 Gew.-Ordn.?
Ein Urteil des Obersten Landesgerichtes München (Strafsenat) vom
26. Januar 1907 hat diese Frage bejaht mit nachstehender Begründung:
„Die Bestimmung des § 152 Gew.-Ordn. gewährt Koalitionsfreiheit für alle
Verbindungen und Vereinigungen der Gewerbetreibenden 2c. zum Behufe der Erlangung
günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen. Daß hiemit bloß Verabredungen zum Beufe
der Erlangung eigener günstiger Lohnbedingungen gemeint sein sollen, kommt
in der gesetzlichen Bestimmung nicht zum Ausdruck, es ist kein Erfordernis des § 152,
daß die zu erlangenden Vorteile denselben Personen zu gute kommen, die an der Verabredung
teilnehmen. Allerdings gehören Verabredungen, die die Verbesserung der
Lage der Arbeiter im allgemeinen bezwecken, nicht hieher, wohl aber Verabredungen,
die sich auf Veränderung der Lohn= und Arbeitsbedingungen in einem bestimmten
Arbeitsverhältnisse oder in einem bestimmten Gewerbszweige beziehen, mag dieser auch
nicht identisch sein mit dem Gewerbszweige derjenigen Personen, die die Verabredung
treffen (Laudmann, Gemw.-Ordn. 15 Note 3b, Samml. v. Entsch. d. OLG.
München Bd. 10 S. 203).
Aus diesem Grunde fallen auch sogen. Sympathiestreiks, d. h. Verabredungen
der Arbeitseinstellung zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen
durch die Arbeitnehmer eines anderen bestimmten Gewerbszweiges, unter
den Bestimmungen der §§ 152, 153 Gew.-Ordn. Der Streik der Stutkateure war
ein solcher Sympathiestreik, denn er hatte, wie die Strafkammer feststellte, den Zweck,
die Bauunternehmer zum Nachgeben und zur Bewilligung der Forderungen der Maurer
und baugewerblichen Hilfsarbeiter auf höhere Löhne und kürzere Arbeitszeit zu wingen“
Begnadigungsrecht beim Vollzuge von Gesamtstrafen. Welcher Staat ist
begnadigungsberechtigt, wenn ein Gericht des Bundesstaates A, sei es durch Urteil,
sei es durch Beschluß (5 492 St PO.), eine Gesamtstrafe festgesetzt hat, die auf
Einzelstrafen beruht, welche von den Gerichten der Bundesstaaten A, B und C
ausgesprochen wurden?
Diese Frage, die bereits mehrfach und sehr verschieden beantwortet wurde
(ogl. die Literatur bei Löwe-Hellweg, Note 9 und 12 zum Tit. 2 des GVG.),
soll im folgenden auf Grund der reichsgerichtlichen Duffassung über die Vollstreckbarkeit
der Gesamtstrafe einer Lösung zugeführt werden.
Das Begnadigungsrecht ist das Recht des Staates, ganz oder teilweise auf
sein Strafvollstreckungsrecht zu verzichten (von der Abolition u. s. w. soll und kann
hier nicht die Rede sein). Da nur der Inhaber eines Rechts auf dasselbe verzichten
kann, so kann Subjekt des Begnadigungsrechts selbstverständlich nur der Staat sein.
der das Strafvollstreckungsrecht hat.
Nach § 483 St PO. erfolgt die Strafvollstreckung durch den Staatsanwalt
beziehungsweise den Amtsrichter desjenigen erstinstanziellen Gerichtes, welches
die Strafe ausgesprochen hat. (Ist eine Verurteilung erst im zweiten Rechtszuge
erfolgt, so ist nichtsdestoweniger die Strafvollzugsbehörde der ersten Instanz maßgebend.)