Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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pflichtige  Einkommen  den  Betrag  von  tau-38


Hauses  und  des  Aeußern,  der  Finanzen  und

send  Gulden  nicht  übersteigt,  erhoben.  der  Kriegsminister  sind  mit  dem  Vollzuge
Artikel  5.

des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.
Die  Staatsminister  des  königlichen

Gegeben  München,  den  22.  Februar  1855.
Marx.

frhr.v.  .  Pordien.  v.  Aschenbrenner.  v.  Mungelmann.  v.  #ödr.  v.  wehl.  Grafv.  Meigeroberg.

Nach  dem  Besehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,
Seb.  von  Kobell.

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