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Mitglieder des Verwaltungsrathes, sodann deren Stellvertreter, hierauf
die Revisoren gewählt werden;
die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine, der Zahl
der zu Erwählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder
zu setzen ist;
c) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte
Wahlen unberücksichtigt;
d) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche
unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimmzettel
sammeln, nach dem sedesmaligen. Skrutinium die Unterschriften
der Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefertigten,
von dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm
und den ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der
anwesenden Aktionaire prüfen, und nach erfolgter Verifikation den Inhalt
der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimm-*
laut vorlesen und die Resultate der Abstimmung zusammenellen;
c) als erwählt werden diejenigen erachtec, welche, nach Inhalt der betreffenden
Stimmzettel, die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die
absolute Stimmemmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Meforirir
nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, in doppelter WMaatzt der noch zu Wählenden zur engeren
Wahl gestellt;
das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhandlung
aufzunehmende Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber werden
mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt;
6# bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die
Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung
selbst zu treffenden Anordnung.
Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrathes
die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht stattfindet,
ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen
nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit
erklärt haben, so würden die bezüglichen Stellvertreter nach der Reihenfolge
der erhaltenen Scimmenzahl eintreten, und in das Amt der Stellvertreter
treten in gleicher Weise diejenigen ein, welche nach den gewählten Stellvertretern
die meisten Stimmen erhalten haben.
b
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F. 38.
Protokoll.
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende
(Nr. 5643.) Pro-