Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  sodann  deren  Stellvertreter,  hierauf
die  Revisoren  gewählt  werden;

die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jeden  eine,  der  Zahl
der  zu  Erwählenden  gleiche  Zahl  Namen  wahlfähiger  Gesellschaftsmitglieder
  zu  setzen  ist;

c)  Stimmzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  ebenso  wie  unstatthafte
  Wahlen  unberücksichtigt;

d)  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,  welche
unter  Zuziehung  des  Syndikus  oder  dessen  Stellvertreters  die  Stimmzettel
  sammeln,  nach  dem  sedesmaligen.  Skrutinium  die  Unterschriften
der  Stimmzettel  und  die  beigefügte  Stimmenzahl  nach  dem  angefertigten,
  von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft  zu  verifizirenden  und  von  ihm
und  den  ernannten  Kommissarien  zu  unterschreibenden  Verzeichnisse  der
anwesenden  Aktionaire  prüfen,  und  nach  erfolgter  Verifikation  den  Inhalt
  der  Stimmzettel,  unter  Verschweigung  des  Namens  des  Stimm-*

  laut  vorlesen  und  die  Resultate  der  Abstimmung  zusammenellen;


c)  als  erwählt  werden  diejenigen  erachtec,  welche,  nach  Inhalt  der  betreffenden
  Stimmzettel,  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die
absolute  Stimmemmehrheit  erhalten  haben.  Ist  die  absolute  Meforirir
nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben,  in  doppelter  WMaatzt  der  noch  zu  Wählenden  zur  engeren
Wahl  gestellt;

das  Resultat  der  Abstimmung  wird  hiernächst  in  das  über  die  Verhandlung
  aufzunehmende  Protokoll  registrirt,  die  Stimmzettel  aber  werden
  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  asservirt;

6#  bei  eintretender  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  entscheidet  über  die
Priorität  das  Loos,  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung
selbst  zu  treffenden  Anordnung.

Sollte  einer  oder  mehrere  der  gewählten  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  die  Annahme  des  Amtes,  zu  welchem  überhaupt  ein  Zwang  nicht  stattfindet,
  ausschlagen,  was  angenommen  wird,  sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen
nach  geschehener  Bekanntmachung  der  Wahl  nicht  schriftlich  zur  Annahme  bereit
  erklärt  haben,  so  würden  die  bezüglichen  Stellvertreter  nach  der  Reihenfolge
  der  erhaltenen  Scimmenzahl  eintreten,  und  in  das  Amt  der  Stellvertreter
treten  in  gleicher  Weise  diejenigen  ein,  welche  nach  den  gewählten  Stellvertretern
  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

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F.  38.
Protokoll.

Das  über  die  Verhandlung  jeder  Generalversammlung  aufzunehmende
(Nr.  5643.)  Pro-