Haus-Ordnung
für das
Arbeitshaus in Markgröningen.
Erster Abschnitt.
Aufn ahme der Gefangenen.
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Jede Gefangene ist bei ihrer Einlieferung dem Verwalter vorzuführen, welcher sofort,
wenn kein Anstand obwaltet, deren Aufnahme in die Strafanstalt verfügt, und die Classe bezeichnet,
welcher die Gefangene angehört. (K. 15.)
#. 2.
Hierauf ist eine genaue Durchsuchung der Gefangenen und ihrer Kleider und Esfekten
anzuordnen.
Diese Visttation, vor welcher sie sich ganz zu entkleiden hat, geschieht durch eine Aufseherin.
Die hiebei vorgefundenen Gegenstände und die Kleider, soweit sie nicht der Gefangenen
zum Gebrauche während der Straßzeit belassen werden (vergl. §. 26 und Nro. 12 der Hausregeln),
nimmt für sie der Oberaufseher in Verwahrung, oder bringt sie, wenn sie sich nicht
wohl aufbewahren lassen, für Rechnung der Gefangenen zum öffentlichen Verkaufe. (Vergl.
F. 46.)
n Bei unreinlichen Gefangenen ist wegen ihrer körperlichen Reinigung das Geeignete anzuordnen.
K. 5.
Hiernächst hat der Unterarzt der Anstalt, im Beiseyn einer Aufseherin, den Gesundheitszustand
der Gefangenen zu untersuchen, und wenn er hiebei eine Krankheit entdeckt, unter ungesäumter
Benachrichtigung des Hausarztes, die geeigneten Maaßregeln zu treffen.