Volltext : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

Haus-Ordnung

für  das

Arbeitshaus  in  Markgröningen.

Erster  Abschnitt.

Aufn  ahme  der  Gefangenen.

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Jede  Gefangene  ist  bei  ihrer  Einlieferung  dem  Verwalter  vorzuführen,  welcher  sofort,
wenn  kein  Anstand  obwaltet,  deren  Aufnahme  in  die  Strafanstalt  verfügt,  und  die  Classe  bezeichnet,
  welcher  die  Gefangene  angehört.  (K.  15.)

#.  2.

Hierauf  ist  eine  genaue  Durchsuchung  der  Gefangenen  und  ihrer  Kleider  und  Esfekten
anzuordnen.

Diese  Visttation,  vor  welcher  sie  sich  ganz  zu  entkleiden  hat,  geschieht  durch  eine  Aufseherin.
  Die  hiebei  vorgefundenen  Gegenstände  und  die  Kleider,  soweit  sie  nicht  der  Gefangenen
zum  Gebrauche  während  der  Straßzeit  belassen  werden  (vergl.  §.  26  und  Nro.  12  der  Hausregeln),
  nimmt  für  sie  der  Oberaufseher  in  Verwahrung,  oder  bringt  sie,  wenn  sie  sich  nicht
wohl  aufbewahren  lassen,  für  Rechnung  der  Gefangenen  zum  öffentlichen  Verkaufe.  (Vergl.
F.  46.)

n  Bei  unreinlichen  Gefangenen  ist  wegen  ihrer  körperlichen  Reinigung  das  Geeignete  anzuordnen.

K.  5.

Hiernächst  hat  der  Unterarzt  der  Anstalt,  im  Beiseyn  einer  Aufseherin,  den  Gesundheitszustand
  der  Gefangenen  zu  untersuchen,  und  wenn  er  hiebei  eine  Krankheit  entdeckt,  unter  ungesäumter
  Benachrichtigung  des  Hausarztes,  die  geeigneten  Maaßregeln  zu  treffen.