Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

412  Eisenbahnwesen.

8  9.  Es  ist  verboten,  feuergefährliche  und  solche  Gegenstände,  wodurch
andere  Transportgegenstände  oder  die  Transportmittel  selbst  beschädigt  werden
könnten,  in  den  Personen-  oder  Gepäckwagen  mitzuführen,  oder  in  den  Güterwage
ohne  Anzeige  zu  versenden.  (8  59  a.  a.  O.)  gen

8  10.  Geladene  Gewehre  dürfen  unter  keinerlei  Umständen  mitgenommen
werden;  das  Zugpersonal  ist  befugt,  vor  dem  Einsteigen  die  von  den  Reisenden
geführten  Schießgewehre  zu  untersuchen.  (8  60  a.  a.  O.)

§  11.  Das  Tabakrauchen  ist  in  allen  Wagenklassen  gestattet,  in  der  ersten
Klasse  jedoch  nur  unter  der  Zustimmung  aller  in  denselben  Koupées  Mitreisenden

In  den  Wagen  der  zweiten  und  wo  thunlich  auch  der  dritten  Klasse  müssen
Koupées  für  Nichtraucher  vorhanden  sein.  (8  61  a.  a.  O.)

§  12.  Hunde  und  andere  Thiere  dürfen  von  den  Reisenden  in  den  Personenwagen
  nicht  mitgeführt  werden;  dasselbe  gilt  von  solchen  Gepäckstücken,  durch
welche  die  Mitreisenden  belästigt  werden  können.  (8  62  a.  a.  O.)

§  13.  Trunkene  Personen  dürfen  zum  Mitfahren  nicht  zugelassen  werden.
Sind  solche  bereits  in  die  Wagen  gelangt,  so  werden  sie  aus  diesen  ausgewiesen;
ein  Gleiches  findet  statt,  wenn  sie  in  den  Wartesälen  oder  auf  den  Bahnhöfen
und  Haltestellen  betroffen  werden.  Dergleichen  Personen  haben  keinen  Anspruch
auf  den  Ersatz  des  etwa  gezahlten  Personengeldes.  (8  63  a.  a.  O.)

§  14.  Wer  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beachtet,  sich  den  Anordnungen
der  Bahn-Polizeibeamten  nicht  fügt,  oder  sich  unanständig  benimmt,  wird  gleichfalls
  zurückgewiesen  und  ohne  Anspruch  auf  den  Ersatz  des  gezahlten  Personengeldes
  von  der  Mit=  und  Weiterreise  ausgeschlossen.  (§  64  a.  a.  O.)

§  15.  Sichtlich  kranke  und  solche  Personen,  welche  durch  ihre  Nachbarschaft
den  Mitreisenden  augenscheinlich  lästig  werden  würden,  dürfen  nur  dann  zur  Mitfahrt
  zugelassen  werden,  wenn  ein  besonderes  Koupée  für  sie  gelöst  wird.  Anderen
Falls  wird  beim  Ausschluß  von  der  Fahrt  etwa  gezahltes  Fahrgeld  ihnen  zurückgegeben.
  (8  65  a.  a.  O.)

§  16.  Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der  Versuch,
sowie  die  Hilfeleistung  dazu,  ingleichen  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren
oder  Aussteigen,  während  der  Zug  sich  noch  in  Bewegung  befindet,  ist  verboten.
(8  66  a.  a.  O.)

8  17.  Wer  im  Eisenbahnzug  ohne  gültiges  Fahrbillet  betroffen  wird,  hat  für
die  ganze  von  ihm  zurückgelegte  Strecke  und  wenn  die  Zugaugsstation  nicht  sofort
unzweifelhaft  nachgewiesen  wird,  für  die  ganze  vom  Zuge  zurückgelegte  Strecke  das
Doppelte  des  gewöhnlichen  Fahrpreises,  mindestens  aber  den  Betrag  von  2  Thlrn.,
zu  entrichten.  Derjenige  Reisende  jedoch,  welcher  in  einen  Personenzug  einsteigt
und  gleich  beim  Einsteigen  unaufgefordert  dem  Schaffner  oder  Zugführer  meldet,
daß  er  wegen  Verspätung  kein  Billet  mehr  habe  lösen  können,  hat,  wenn  er  überhaupt
  noch  zur  Mitfahrt  zugelassen  wird,  worauf  er  keinen  Anspruch  hat,  einen
um  10  Sgr.  erhöhten  Fahrpreis  zu  zahlen.  Wer  die  sofortige  Bezahlung  verweigert,
  kann  ausgesetzt  werden  und  bleibt  die  gerichtliche  Einziehung  der  erwähnten
Beträge  der  Verwaltung  vorbehalten.  (8  67  a.  a.  O.)

§  18.  Die  Uebertretung  oder  Nichtbefolgung  der  in  den  §§  1—  17  enthaltenen
  Bestimmungen  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  Thlrn.,  im  Unvermögensfalle
  mit  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  geahndet,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
gesetzlichen  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.  (8  68  a.  a.  O.)