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8 9. Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch
andere Transportgegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden
könnten, in den Personen- oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwage
ohne Anzeige zu versenden. (8 59 a. a. O.) gen
8 10. Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen
werden; das Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden
geführten Schießgewehre zu untersuchen. (8 60 a. a. O.)
§ 11. Das Tabakrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet, in der ersten
Klasse jedoch nur unter der Zustimmung aller in denselben Koupées Mitreisenden
In den Wagen der zweiten und wo thunlich auch der dritten Klasse müssen
Koupées für Nichtraucher vorhanden sein. (8 61 a. a. O.)
§ 12. Hunde und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personenwagen
nicht mitgeführt werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch
welche die Mitreisenden belästigt werden können. (8 62 a. a. O.)
§ 13. Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden.
Sind solche bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen;
ein Gleiches findet statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen
und Haltestellen betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch
auf den Ersatz des etwa gezahlten Personengeldes. (8 63 a. a. O.)
§ 14. Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beachtet, sich den Anordnungen
der Bahn-Polizeibeamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls
zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personengeldes
von der Mit= und Weiterreise ausgeschlossen. (§ 64 a. a. O.)
§ 15. Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft
den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt
zugelassen werden, wenn ein besonderes Koupée für sie gelöst wird. Anderen
Falls wird beim Ausschluß von der Fahrt etwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurückgegeben.
(8 65 a. a. O.)
§ 16. Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch,
sowie die Hilfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren
oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
(8 66 a. a. O.)
8 17. Wer im Eisenbahnzug ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für
die ganze von ihm zurückgelegte Strecke und wenn die Zugaugsstation nicht sofort
unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das
Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2 Thlrn.,
zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Personenzug einsteigt
und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet,
daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt
noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen
um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Wer die sofortige Bezahlung verweigert,
kann ausgesetzt werden und bleibt die gerichtliche Einziehung der erwähnten
Beträge der Verwaltung vorbehalten. (8 67 a. a. O.)
§ 18. Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den §§ 1— 17 enthaltenen
Bestimmungen wird mit Geldstrafe bis zu 10 Thlrn., im Unvermögensfalle
mit verhältnißmäßiger Geldstrafe geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen
gesetzlichen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. (8 68 a. a. O.)