Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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4.  Post=  und  Telegraphen-Wesen.

Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  8.  März  1879  in  folgenden  Punkten  abgeändert:
1.  Im  §.  11  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  erhält  der  Absatz  III
folgende  anderweite  Fassung:    

III  Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Metall—
patronen,  sowie  Patronen  aus  starker  Pappe  mit  einem  zum  Schutze  der  Pulverladung  dienenden  Blech—
mantel  müssen  in  Kisten  oder  Fässer  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und  als  solche,  sowohl  auf  der
Begleitadresse,  als  auch  auf  der  Sendung  selbst,  bezeichnet  sein.  Die  Patronen  müssen  für  Centralfeuer
bestimmt  und  außerdem  derart  beschaffen  sein,  daß  weder  ein  Ablösen  der  Kugel  oder  ein  Herausfallen
der  Schrote,  noch  ein  Ausstreuen  des  Pulvers  stattfinden  kann  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen
  nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden  haftbar.

2.  Im  §.  13  „Drucksachen“  tritt  zwischen  dem  zweiten  und  dritten  Satz  im  Absatz  IV
  folgender  neue  Satz  hinzu:
Offene  Karten,  aus  deren  Inhalt  die  Absicht  der  Beleidigung  oder  einer  sonst  strafbaren  Handlung  sich
ergiebt,  sind  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen.
3.  Im  §.  38,  „Nachsendung  der  Postsendungen“  betreffend,  erhalten  die  Absätze  II  und
III  folgende  Fassung:

II  Bei  Packeten  und  bei  Briefen  mit  Werthangabe  erfolgt  die  Nachsendung  nur  auf  Verlangen
des  Absenders  oder,  bei  vorhandener  Sicherheit  für  das  Porto,  auch  des  Empfängers.

III  Für  Packete  und  für  Briefe  mit  Werthangabe  wird  im  Falle  der  Nachsendung  das  Porto  und
die  Versicherungsgebühr  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen;  der  Portozuschlag  von
10  Pf.  wird  jedoch  für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Sendungen  findet  ein  neuer  Ansatz
nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftrags-Gebühren,  sowie  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen
  werden  bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

4.  Im  §.  39,  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“  betreffend,
erhält  der  Absatz  VII  folgende  Fassung:

VII  Für  zurückzusendende  Packete  und  für  Briefe  mit  Werthangabe  ist  das  Porto  und  die  Versicherungsgebühr
  für  die  Hin=  und  für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird
jedoch  für  die  Rücksendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Gegenstände  findet  ein  neuer  Ansatz  nicht  statt.
Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftrags-Gebühren,  sowie  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen
  werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

5.  Im  §.  49,  „Grundsätze  bei  Personengeld-Erhebung“  betreffend,  ist  im  zweiten  Satze
des  Absatzes  VIII  hinter  den  Worten  „Zwei  Kinder“"  einzuschalten:
bis  zu  diesem  Alter
6.  Im  §.  53,  „Reisegepäck“  betreffend,  erhält  der  Absatz II folgende  anderweite  Fassung:

II  Kleine  Gegenstände,  welche  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personenraume  untergebracht

  werden  können,  dürfen  die  Reisenden  unter  eigener  Ausfsicht  bei  sich  führen.
Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1890  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  Juni  1890.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Stephan.

5.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.

Im  Anhange  zu  gegenwärtiger  Nummer  des  Central-Blatts  wird  ein  neues,  bis  auf  die  Gegenwart
richtig  gestelltes  „Verzeichniß  der  Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reich  bestehenden  Ersatzkommissionen“
(§.  2  Ziffer  5  der  Deutschen  Wehrordnung  vom  22.  November  1888)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  20.  Juni  1890.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.







 

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