Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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KS.  11.

Außerdem  hat  die  Anstalt  das  Recht  der  Zurückzahlung  der  Hauptsumme  nebst  Zinsen,
wenn  eince  Aenderung  der  Statuten  beschlossen  wird,  und  der  betreffende  Theilnehmer  auf
erlassene  öffentliche  Bekanntmachung  sich  gegen  die  Aenderung  erklärt,  oder  wenn  wegen
außerordentlicher  Ereignisse  die  ganze  Anstalt  aufgelöst  werden  müßte  (§.  36).

S.  12.

Die  Zahlungen  geschehen,  wenn  nicht  sogleich  bei  der  Einlage  eine  dießfällige  Beschränkung
  beigefügt  wurde,  an  Denjenigen,  auf  dessen  Namen  die  Scheine  lauten,  beziehungsweise
  den,  der  sich  als  dessen  Bevollmächtigten  zur  Zahlungs-Erhebung  ausweist;  ferner,
wenn  der  Eigenthümer  gestorben  seyn  sollte,  an  seine  Erben;  und,  wenn  die  Forderungen
als  Erekutionsmittel  gebraucht  werden,  an  die  erequirende  Obrigkeit.

Da  der  Vorzeiger  eines  Sparkassenscheins  als  der  Eigenthümer  desselben  vermuthet
wird,  so  kann,  wenn  gegen  Rückgabe  des  ächten  Scheins  an  den  unberechtigten  Besttzer
desselben  unter  unverdächtigen  Umständen  von  der  Kasse  oder  von  dem  aufgestellten  Agenten
derselben  Zahlung  geleistet  wird,  falls  dem  Kassier  oder  Agenten  hiebei  keine  Verschuldung
nachgewiesen  werden  kann,  die  Kasse  von  dem  wahren  Forderungs-Berechtigten  nicht  mehr
in  Anspruch  genommen  werden.

Sobald  die  Kasse  Anzeige  erhält,  daß  ein  Sparkassenschein  aus  dem  Besitze  des  Berechtigten
  gekommen  ist,  darf  sie  an  den  Vorzeiger  des  Scheins  keine  Zahlung  mehr  leisten,
bis  er  den  rechtlichen  Besitz  vollständig  nachgewiesen  hat.

Jeder  Einleger  hat  für  die  gute  Verwahrung  seines  Sparkassenscheins  alle  Sorge  zu
tragen,  und  sobald  ihm  derselbe  wegkommt,  sogleich  die  Sparkasse  oder  den  nächsten  Agenten
  zur  Anzeige  an  die  Sparkasse  in  Kenntniß  zu  setzen.  Auch  werden  die  Einleger  in  solchen
  Fällen  belehrt  werden,  was  sie  in  Beziehung  auf  die  Amortisation  der  verlorenen
Sparkassenscheine  und  die  Ausstellung  neuer  zu  thun  haben.

Eine  Uebertragung  der  Sparkassenscheine  auf  Dritte  ist  nicht  zulässig,  eben  so  wenig
die  Bestellung  als  Faustpfand,  es  wäre  denn,  daß  letztere  zum  Behuf  einer  Dienstkaution
geschähe.  Wird  nichts  desto  weniger  eine  Abtretung  entdeckt,  so  bört  die  Zinsschuldigkeit
der  Anstalt  vom  Tage  der  Abtretung  an  auf.  Ist  die  Einlage  auf  einen  falschen  Namen
geschehen,  so  erfolgt  die  Zahlung  ohne  Zinsreichung  (§F.  10  oben)  an  Denjenigen,  der  von
dem  Gerichte  als  wahrer  Eigenthümer  des  eingelegten  Geldes  erkannt  worden  ist.