Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

Die  gemischten  Ehen.  411

Gewalt  kein  neues  Zugeständniß  mehr  zu  gewähren.  Eine  reine  unzwei—
deutige  Verständigung  zwischen  diesen  herrischen  Ansprüchen  und  den
unveräußerlichen  Rechten  der  souveränen  Staatsgewalt  blieb  unmöglich.
Es  gab  für  den  Staat  nur  einen  Weg  um  zugleich  seine  Hoheitsrechte
zu  wahren,  die  Gleichberechtigung  der  Bekenntnisse  zu  schützen  und  den
katholischen  Priestern  Gewissensbedrängnisse  zu  ersparen:  wenn  er  die
Eheschließung  durch  seine  eigenen  Beamten  vollzog  und  der  Kirche  frei
stellte,  der  rechtsgiltigen  Ehe  nachträglich  ihren  Segen  zu  geben  oder  zu
versagen.  Dies  einzig  wirksame  Mittel  lag  in  Preußen  nahe  zur  Hand,
da  die  Civil-Ehe  in  den  Ländern  des  rheinischen  Rechts  bereits  bestand,
aber  weder  die  Krone  noch  der  Clerus  wollte  davon  ernstlich  Gebrauch
machen.  Die  Kirche  verdammte  die  bürgerliche  Ehe  als  Ausgeburt  des
jacobinischen  Heidenthums;  sie  hieß  es  willkommen,  wenn  der  Staat  ihr
seinen  dienenden  Arm  lieh  um  die  kirchliche  Eheschließung  überall  zu
erzwingen,  nur  sollte  er  auch  ihr  päpstliches  Eherecht  anerkennen.  Am
Berliner  Hofe  urtheilte  man  kaum  weniger  hart  über  dies  Vermächtniß
der  Revolution,  am  härtesten  der  König  selbst,  der  es  seinem  Luther  hoch
anrechnete,  daß  erst  durch  die  Reformation  die  kirchliche  Einsegnung  der
Ehe  zur  allgemeinen  christlichen  Sitte  geworden  war.  Im  Justizministerium
bestand  längst  die  Absicht,  die  Civil-Ehe  am  Rhein  spätestens  durch  die  Revision
  des  allgemeinen  Landrechts  wieder  abzuschaffen.  Auch  dem  Rechtsbewußtsein
  des  Volkes  war  diese  französische  Erfindung  noch  ganz  fremd;
ein  Bedürfniß  darnach  schien  in  Deutschland  nicht  vorzuliegen,  da  seit
dem  Westphälischen  Frieden  ein  ernster  Streit  wegen  der  gemischten  Ehen
kaum  vorgekommen  war.

Erst  weit  später,  erst  durch  die  bitteren  Erfahrungen  des  preußischen
Kirchenstreits  gelangte  die  öffentliche  Meinung  zu  der  Einsicht,  daß  ein
paritätisches  Volk  um  des  confessionellen  Friedens  willen  der  Civil-Ehe
bedarf.  Damals  galt  der  großen  Mehrheit  der  Deutschen  nur  die  kirchlich
  eingesegnete  Ehe  für  vollkommen  rechtmäßig.  Auch  die  Rheinländer
dachten  nicht  anders,  und  die  preußische  Krone  hielt  sich  daher  für  befugt,
die  Bedingungen  der  kirchlichen  Eheschließung  auch  in  den  Ländern  des
rheinischen  Rechts  durch  Staatsgesetze  vorzuschreiben.  In  den  östlichen
Provinzen  galt  seit  dem  Jahre  1803  unangefochten  die  gesetzliche  Vorschrift,
  daß  die  Kinder  gemischter  Ehen  dem  Bekenntniß  des  Vaters  folgen
sollten;  in  den  Landschaften  des  Westens  dagegen  bestand  noch  eine  Fülle
von  verschiedenen  kirchlichen  Vorschriften,  welche  die  Einsegnung  gemischter
Ehen  erschwerten  oder  sie  nur  gegen  das  Versprechen  katholischer  Kindererziehung
  gestatteten.  Nach  wiederholten  vergeblichen  Verboten  und  Ermahnungen
  befahl  der  König  durch  die  Cabinetsordre  vom  17.  August
1825,  daß  jene  Declaration  vom  Jahre  1803  fortan  in  allen  Provinzen
befolgt  werden  solle.  Seine  Minister  glaubten  in  ihrer  naiven  Unkenntniß
katholischer  Verhältnisse,  hiermit  sei  endlich  ein  sicherer,  gleichmäßiger