Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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findet  in  dem  Verhältniß  des  ganzen  Mehrbetrages  zu  der  genannten  Summe
eine  Herabsetzung  sowohl  des  Prozentsatzes  für  Klasse  I  (§.  9)  als  auch  der
Mittelsätze  für  die  Klassen  II,  III  und  IV  .  .  14)  sowie  der  höchsten  und  —  mit
Ausschluß  der  Klasse  IV  —  der  niedrigsten  Steuersätze  statt.  Diese  Herabsetzung
wird  in  angemessener  Abrundung  durch  Königliche  Verordnung  festgestellt.  Die  in
letzterer  bestimmten  Sätze  sind  für  die  Veranlagung  für  das  Steuerjahr  1894/95
und  die  folgenden  Jahre  maßgebend.

Bleibt  das  Veranlagungssoll  des  Jahres  1893/94  hinter  dem  oben  bezeichneten
  Betrage  um  mehr  als  fünf  Prozent  zurück,  so  findet  in  gleicher  Weise
nach  Maßgabe  des  Vorstehenden  eine  entsprechende  Erhöhung  des  Prozentsatzes
für  die  Klasse  I  und  der  Mittelsätze  sowie  der  höchsten  und  der  niedrigsten  Steuersätze
  statt.  Diese  Erhöhung  wird  durch  Königliche  Verordnung  für  die  Folgezeit
wieder  außer  Kraft  gesetzt,  wenn  das  unter  Anwendung  der  Prozent=  und  Mittelsätze
  der  §#.  9  und  14  berechnete  Veranlagungssoll  der  Gewerbesteuer  einschließlich
  der  Betriebssteuer  den  Betrag  von  19  811  359  Mark  —  zuzüglich
einer  Steigerung  von  zwei  Prozent  dieses  Betrages  für  jedes  auf  1893/94
folgende  Steuerjahr  —  erreicht.

d.  82.

Dieses  Gesetz  kommt  zunächst  bei  der  Veranlagung  für  das  Jahr  1893/94
zur  Anwendung.

Mit  dieser  Maßgabe  und  vorbehaltlich  der  Anwendung  auf  frühere  Fälle
treten  die  auf  die  Veranlagung  und  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  bezüglichen
Vorschriften  insbesondere  die  Gesetze  vom

0.  Mai  1820  (Gesetz=  Samml.  S.  147),
8.  Juli  1861  (Gesetz-Samml.  S.  697),
20.  März  1872  (Gesetz-Samml.  S.  285),
5.  Juni  1874  (Gesetz-Samml.  S.  219)
am  1.  April  1893  außer  Kraft.
g.  83.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.