Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  4.
Zur  Verabreichung  der  Naturalverpflegung  ist  der  Quartiergeber

verpflichtet.

Dieselbe  kann  nur  gefordert  werden:

a)  für  die  auf  Märschen  befindlichen  Theile  der  bewaffneten
Macht  und  zwar  sowohl  für  die  Marsch=  und  Ruhetage  als
auch  für  die  auf  dem  Marsche  eintretenden  Aufenthaltstage
(Liegetage)

b)  für  diejenigen  Theile  der  bewaffneten  Macht,  welche  zu
Uebungszwecken  außerhalb  ihrer  Garnison  vorübergehendes
Quartier  erhalten  (§.  2  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die
Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des
Friedenszustandes,  vom  25.  Juni  1868,  Bundes-Gesetzbl.
S.  523),

c)  für  diejenigen  Theile  der  bewaffneten  Macht,  welche  zu
anderen  als  Uebungszwecken  außerhalb  ihrer  Garnison  vorübergehendes
  Quartier  erhalten,  jedoch  nur  so  lange,  bis  die
Militärverwaltung  die  Verpflegung  in  anderer  Weise  sichergestellt
  hat.

Die  mit  Verpflegung  einquartierten  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,
Beamten  und  Mannschaften  haben  sich  in  der  Regel  mit  der  Kost  des
Quartiergebers  zu  begnügen.  Bei  Streitigkeiten  muß  dasjenige  in  gehöriger
  Zubereitung  gewährt  werden,  was  der  Einquartierte  nach  den
über  die  Verpflegung  der  Truppen  bestehenden  Bestimmungen  während
der  Uebungen  außerhalb  der  Garnison  und  der  Lager  zu  fordern  berechtigt
  sein  würde.

Für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Militärbeamte  kann
Quartier  mit  Verpflegung  selbst  dann  verlangt  werden,  wenn  für  die
Mannschaften  nur  vorübergehendes  Quartier  ohne  Verpflegung  beansprucht
  wird.  In  Ortschaften  mit  mehr  als  3000  Einwohnern
darf  jedoch  für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Militärbeamte
stets  nur  die  Morgenkost  gefordert  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  diejenigen  Theile  der
bewaffneten  Macht,  welche  in  engen  Quartieren  untergebracht  werden,
keine  Anwendung.

§.  5  Absatz  1.

Zur  Verabreichung  der  Fourage  sind  alle  Besitzer  von  Fouragebeständen
  verpflichtet.  Dieselbe  kann  gefordert  werden  für  die  Reitpferde
  und  Zugthiere  der  auf  Märschen  befindlichen  oder  vorübergehend
einquartierten  Theile  der  bewaffneten  Macht,  sofern  letztere  mit  Verpflegung
  einquartiert  werden,  und  am  Unterkunftsorte  Magazinverwal-