Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

332  Erster  Theil.  Siebenter  Titel.

hung  der  aus  dem  Besitze  entspringenden  Rechte,  den  Vorzug  vor  dem,  welchem  die
Uebergabe  bloß  *:)  durch  Anweisung  oder  durch  Zeichen  geschehen  ist.

§.  75.  Streiten  mehrere,  welche  die  Uebergabe  bloß  durch  Zeichen  oder  Anweisung
  erhalten  haben,  über  die  Rechte  des  Besitzes,  so  kann  sich  keiner  dieser  Rechte  gegen
  den  Andem  anmaßen.

§.  76.  Vielmehr  muß  die  Sache  so  lange  in  gerichtlichen  Beschlag  genommen
werden,  bis  das  Recht  zum  Besitze  entschieden  ist.  (Tit.  10,  §§.  18—  25)  42).

 

auch  wenn  sie  mündlich  errichtet  worden,  gültig  seien,  z.  B.  das  Depositum,  und  für  welche  daher,  auch
in  der  Gestalt  des  constituti  possessoril,  Schriftlichkeit  nicht  verlangt  werden  könne.  Desdalb  hat  man
die  Uumernücung  der  Meinung,  nach  welcher  die  Frage  entschieden  worden  ist,  durch  den  §.  133,  Tit.  5
fallen  lassen.  Bei  dieser  Lage  des  Meinungsstreiks  erschöpft  der  Pl.--Beschl.  die  Froge  nicht.  Die  Fassung
  macht  es,  mit  Rücksicht  auf  die  Schlußerwägung,  zweifelhaft:  ob  die  Uebergabe  einer  erkauften
Sache  für  gehörig  vollzogen  anzusehen  sei,  wenn  die  Kontrahenten  nach  Abschließung  des  Kaufs  mündlich
  übereinkommen,  daß  der  Berkläufer  die  gekaufte  Sache  für  den  Käuser  verwahren  solle  (Depositum).
  Muß  dies  zugegeben  werden,  so  hat  die  Verabredung  eines  Leihvertrages  gleiche  Wirkung,
und  auf  diesen  Fall  der  leihweisen  Belassung  bezieht  sich  das  Pr.  701,  zu  welchem  der  Pl.-Beschl.
vom  20.  Nov.  1854  eingetragen  worden  ist;  das  Pr.  701  wäre  also  unverändert  stehen  geblieben.  Die
Hassung  des  Pl.-Beschl.  macht  jedoch  die  Sache  unklar.  (5.  A.)  In  den  Gründen  ist  jedoch  S.  12  geagt:
  es  sei  festzuhalten,  daß  nur  davon  gehandelt  werde,  wie  die  Willenserklärung,  von  welcher  §.  71
spreche,  beschaffen  sein  müsse,  und  daß  der  Einfluß  anderer  Umstände  durch  den  festgesetzten  Grundsatz
nicht  ausgeschlossen  werde.  Beispielsweise  ist  auf  eine  vom  Verkäufer  mündlich  übernommene  und  wirklich
  geführte  Berwaltung  hingewiesen  und  allgemein  bemerkt  worden:  die  darauf  gerichtete  Willenserklärung,
  daß  vermöge  des  mit  dem  Kaufe  verbundenen  Nebengeschäftes  der  Eine  die  Sache  für  den
Anderen  in  Händen  habe,  müsse  in  der  für  dieses  Nebengeschäft  selbst  gesetzlichen  Form  abgegeben
werden.  Hieran  anknüpsend  stellt  das  Obertr.  in  dem  Erk.  vom  4.  Juni  1866  den  Rechtssatz  fest:
daß,  wenn  der  Verkäufer  das  berkaufte  Grundstück  vom  Käufer  pachtet  oder  miethet,  der  Pacht=  oder
Miethsvertrag  das  coustitutum  possessorium  enthält,  und  daß  es  auch  für  die  Gültigkeit  des  letzteren
nur  darauf  ankommt,  daß  der  Pacht=  oder  Miethsvertrag  in  der  für  ihn  selbst  erforderlichen  ges
lichen  Form  abgeschlossen  sei.  Denn  der  §.  73  erfordert  zu  dieser  rechtlichen  Wirkung  nicht  für  alle
Fälle  einen  schriftlichen,  sondern  nur  für  jeden  besonderen  Fall  einen  rechtsgültigen  Vacht=  oder  Miethsvertrag,
  felgich  genügt  auch  die  mündliche  Abrede,  daß  der  Verkäufer  für  eine  Miethe  von  nur  50
Thlrn.  im  Besitze  bleite,  zur  rechtsgültigen  Konstituirung  eines  die  Naturalllbergabe  ersetzenden  constitutum
  possessorium.  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  LXIII.  S.  201.)  Die  Konscquenz  hiervon  ist,  daß  ein
jeder  mündlicher  Mieths=  oder  Pachtkomtrakt  ein  gültiges  constitutum  possessorium  enthält,  der  Miethsoder
  Pachtzins  sei  so  hoch  wie  immer  und  die  Dauer  so  lange  wie  man  will  verabredet.  Denn  der
Vertrag  ist  durch  die  Uebergabe  vollzogen,  weil  der  Verkäufer  im  Besitze  bicibt,  mithin  gilt  der  Vertrag,
  wenn  auch  nur  auf  Em  Jahr.  Th.  1.  Tit.  21,  8.  269.

42  50)  (4.  A.)  Das  Obertr.  hat  angenommen,  daß  der  Gesetzgeber  im  8.  74  in  der  Bezeichnung
derjenigen  Besitzübertragungen,  welche  hinter  die  durch  körperliche  Uebergabe  zurücktreten  sollen,  sämmtliche
  in  den  ös.  62—73  erwähnten  Besitzübertragungen  hat  zusammenfassen  wollen  und  also  auch  das
constitutum  possessorium  mit  genleint  habe.  Erk.  v.  13.  Okt.  1862  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XIVIII,
S.  23).  (5.  A.)  Dieser  Auffassung  ist  nicht  beizustimmen.  Besser  trifft  das  Obertr.  den  gesetzgeberischen
  Gedanken  des  §s.  74  in  dem  Erk.  vom  29.  Mai  1865,  wo  die  Frage  gestellt  wird,  was  das  Gesetz
  unter  einer  Uebergabe  durch  bloße  Anweisung  verstehe.  Darüber  beneet  es  die  Auskunft  in  den
88.  66—68;  diese  erklären,  sagt  Dasselbe,  mit  Zuverlässigkeit,  wie  sich  der  Gesetzgeber  den  regelmäßi-*
  Fall  der  Anweisung  gedacht  habe.  Es  sei  unverkennbar  eine  schriftliche  Anweisung  an  den  Inhaz

  der  Sache  vorausgesetzt,  welche  der  bisherige  Besitzer  ausstelle  und  dem  neuen  Besitzer  aushändige.
Mit  der  Annahure  derselben  seitens  des  Letzteren  fange  dessen  Besitz  an  und  sei  die  Uebergabe  vollzogen.
  Es  sei  dann  dem  neuen  Besitzer  Überlassen,  die  Anweisung  dem  Inhaber  vorzulegen  und  die

ache  von  ihm  zu  übernehmen,  oder  ihn  auch  mit  deren  sernerer  Gewahrsaim  zu  beauftragen.  Dieponire
  der  neue  Besitzer  in  solcher  Weise  über  die  Sache,  so  sei  klar,  daß  sich  die  Uebergabe  nicht  mehr
in  den  Grenzen  einer  bloßen  Anweisung  des  Besitzes  befinde,  daß  sie  vielmehr  zu  einer  körperlichen
geworden.  (Emsch.  Bd.  LIV,  S.  62.)  ach  dieser  richtig  scheinenden  Aufsassung  ist  der  im  8.  74
vorausgesetzte  Fall  der,  daß  in  der  Zwischenzeit  von  der  Aushändigung  der  Anweisung  an  den  Assignatar
  bis  zur  Vorlegung  derselben  bei  dem  Inhaber  einem  Dritten  die  Sache  körperlich  Übergeben
worden  ist.  Vergl.  §.  66.  Daum  bleibt  die  Uebergabe  an  den  Assignatar  in  den  Grenzen  einer  bloßen
  Auweisung.  Vergl.  unten,  Tit.  10,  §.  23  und  die  Anm.  26  dazu.

43)  Mehrere  können  nicht  gleichzeitig  eine  Sache  in  sollckum  besitzen.  Deshalb  sind  die  Vorschriften
  S§.  74—  78  nothwendig.