Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Ausnahme  der  im  F.  31.  erwähnten  Fälle,  nur  durch  Schiedsmanner  entschieden
  werden,  von  denen  jeder  Theil  Einen  wählt.

Ein  Obmann  tritt  nur  dann  hinzu,  wenn  die  beiden  Schiedsrichter  sich
innerhalb  acht  Tagen  nicht  einigen  können.  In  diesem  Falle  ernennt  das  Kenigliche
  Bergamt  zu  Bochum  den  Obmann.

Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notar
oder  gerichrlich  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  des  Schiedsrichters
  länger  als  acht  Tage,  so  muß  er  sich  gefallen  lassen,  daß  der  andere
Theil  auch  den  zweiten  Schiedsrichter  ernennt.

Die  Aktionaire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Anzahl  bei  einer  Streitsache
sein  möge,  wenn  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  verbunden,  einen  einzigen
gemeinschaftlichen  Bevollmächtigren  in  Dortmund  zu  bezeichnen,  welchem  alle
prozessualischen  Verordnungen  und  Verhandlungen  in  einer  einzigen  Ausfertigung
  oder  Abschrift  mitgetheilt  werden  können.  Bessellen  sie  einen  Bevollmächtigten
  nicht,  so  ist  die  Gesellschaft,  sowie  das  Schiedsgericht  befugt,  ihnen  alle
Mittheilungen  und  Insinuationen  in  Gemäsheic  der  §#  20.  und  21.  Tit.  VIl.
Th.  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  in  einer  einzigen  Abschrift  auf  dem
Mozeßbüreau  des  Kreisgerichts  zu  Dortmund  zustellen  zu  lassen.

Gegen  den  schiedsrichterlichen  Spruch  findel  außer  in  den  Fällen  der
Nichtigkeit  nach  F.  172.  Tit.  II.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
kein  Rechtsmittel  statt.  Für  das  Verfahren  der  Schiedsrichter  sind  die  Bestimmungen
  der  §#.  107.  ff.  Theil  k.  Tit.  II.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  maaßgebend.

K.  43.

Abänderung  der  Statuten  und  Erhöhung  des  Grundkapitals  können  in
einer  Generalversammlung  nur  durch  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittel  der  vertretenen
  Stimmen  beschlossen  werden,  wenn  ihr  allgemeiner  Inhalt  in  der  Einberufung
  angedeutet  war.  Zu  letzterer  ist  der  Verwaltungsrath  jedoch  verpflichtet,
  wenn  Aktionaire,  welche  zusammen  mindestens  zweitausend  Aktien  reprdsentiren,
  darauf  antragen.

Alle  Abänderungen  der  Statuten,  sowie  Beschlüsse  wegen  Erhöhung  des
Grundkapitals,  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Titel  VI.
Aufsichtsrecht  der  Königlichen  Regierung.
S.  44.
Der  Koniglichen  Regierung  steht  es  zu,  einen  Kommissarius  zur  Wahrnehmung

  des  Aufsichtsrechts  zu  ernennen,  oder  für  einzelne  Fälle  zu  delegiren.
(„Nr.  1##.)  ieser