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Ausnahme der im F. 31. erwähnten Fälle, nur durch Schiedsmanner entschieden
werden, von denen jeder Theil Einen wählt.
Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schiedsrichter sich
innerhalb acht Tagen nicht einigen können. In diesem Falle ernennt das Kenigliche
Bergamt zu Bochum den Obmann.
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar
oder gerichrlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung des Schiedsrichters
länger als acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere
Theil auch den zweiten Schiedsrichter ernennt.
Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streitsache
sein möge, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, verbunden, einen einzigen
gemeinschaftlichen Bevollmächtigren in Dortmund zu bezeichnen, welchem alle
prozessualischen Verordnungen und Verhandlungen in einer einzigen Ausfertigung
oder Abschrift mitgetheilt werden können. Bessellen sie einen Bevollmächtigten
nicht, so ist die Gesellschaft, sowie das Schiedsgericht befugt, ihnen alle
Mittheilungen und Insinuationen in Gemäsheic der §# 20. und 21. Tit. VIl.
Th. I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung in einer einzigen Abschrift auf dem
Mozeßbüreau des Kreisgerichts zu Dortmund zustellen zu lassen.
Gegen den schiedsrichterlichen Spruch findel außer in den Fällen der
Nichtigkeit nach F. 172. Tit. II. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
kein Rechtsmittel statt. Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen
der §#. 107. ff. Theil k. Tit. II. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
maaßgebend.
K. 43.
Abänderung der Statuten und Erhöhung des Grundkapitals können in
einer Generalversammlung nur durch eine Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen
Stimmen beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt in der Einberufung
angedeutet war. Zu letzterer ist der Verwaltungsrath jedoch verpflichtet,
wenn Aktionaire, welche zusammen mindestens zweitausend Aktien reprdsentiren,
darauf antragen.
Alle Abänderungen der Statuten, sowie Beschlüsse wegen Erhöhung des
Grundkapitals, bedürfen der landesherrlichen Genehmigung.
Titel VI.
Aufsichtsrecht der Königlichen Regierung.
S. 44.
Der Koniglichen Regierung steht es zu, einen Kommissarius zur Wahrnehmung
des Aufsichtsrechts zu ernennen, oder für einzelne Fälle zu delegiren.
(„Nr. 1##.) ieser