Full text : Lehrbuch der Geburtshülfe für die Preußischen Hebammen.

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8.  71.

Mit  Rücksicht  auf  die  verschiedene  Zeit  der  Schwangerschaft,  zu
welcher  die  Geburten  eintreten,  unterscheidet  man  unzeitige,  frühzeitige,
  rechtzeitige  und  überzeitige.

1.  Die  unzeitige  Geburt  oder  Fehlgeburt  ist  der  Abgang
einer  Leibesfrucht  in  den  ersten  7  Monaten  der  Schwangerschaft.
Eine  solche  Frucht  kann  außer  dem  Mutterleibe  nicht  fortleben.

2.  Die  frühzeitige  Geburt  oder  Frühgeburt  ist  der  Abgang
  einer  Leibesfrucht  vom  Anfange  des  8.  bis  gegen  die  Mitte  des
10.  Monats  der  Schwangerschaft.  Hier  kann  das  Kind  unter  günstigen
  Umständen  und  bei  guter  Pflege  am  Leben  erhalten  werden.

3.  Die  rechtzeitige  Geburt  tritt  am  Ende  des  10.  Schwangerschafts-Monats
  ein,  wenn  das  Kind  seine  völlige  Reife  erlangt  hat.

4.  Ueberzeitige  oder  Spätgeburten  nennt  man  solche,  die
nach  dem  10.  Schwangerschafts-Monate  oder  der  40.  Woche  eintreten.
Eine  Verspätung  der  Geburt  um  einige  Tage  kommt  nicht  selten  vor;
wo  eine  längere  Verspätung  angenommen  wird,  ist  es  wahrscheinlicher,
daß  ein  Irrthum  in  der  Berechnung  stattgefunden  habe.

".  72.

Nach  der  Art  des  Herganges  theilt  man  die  Geburten  in  regelmäßige
  und  in  regelwidrige.  Regelmäßige  Geburten  sind
diejenigen,  welche  auf  diese  Weise  erfolgen,  die  der  Erfahrung  gemäß
am  häufigsten  vorkommt.  Regelwidrige  Geburten  find  diejenigen,
  die  in  irgend  einer  Beziehung  von  der  Regel,  nämlich  von  der
gewöhnlichen  Hergangsweise,  abweichen.  Diese  Eintheilung  ist  für  die
Hebamme  die  wichtigste.  Bei  den  regelwidrigen  Geburten  müsssen  die
Berhältnisse  sehr  günstig  sein,  wenn  sie  ohne  Gefahr  oder  Schaden
für  Muner  und  Kind  durch  die  Kräfte  der  Natur  beendigt  werden
sollen.  Wo  ihr  daher  nicht  das  Lehrbuch  die  alleinige  Hülfeleistung
ausdrücklich  gestattet,  ist  sie  hier  überall  verpflichtet,  den  Beistand
eines  Arztes  herbeizurufen.