Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1462  Nr.  189.  1918.

Hekanntmachung,  betreffend  verkehr  mit  vieh.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung  vom  27.  März
17.  August  1916  und  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen
  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September  '4.  November  1915
bezw.  6.  Juli  1916  sowie  der  Ausführungsvorschriften  des  Großherzoglichen  Ministeriums
  des  Innern  zu  diesen  Verordnungen  wird  folgendes  bestimmt:

J.

Der  Ankauf  von  Schlachtvieh  jeder  Gattung,  welcher  den  von  den  Kreisbehörden
bestellten,  mit  Ausweiskarten  versehenen  Aufkäufern  zusteht,  ist  von  diesen  bei  Mitteilung
  des  Namens  und  Wohnortes  des  Verkäufers  der  für  den  Wohnort  zuständigen
Kreisbehörde  spätestens  am  Tage  nach  dem  Ankauf  des  Tieres  mitzuteilen.

II.

Jede  entgeltliche  oder  unentgeltliche  Abgabe  und  Abnahme  von  Rindvieh  einschließlich
  Kälbern,  von  Schafen  einschließlich  Lämmern  sowie  von  Schweinen  im
Lebendgewicht  von  mehr  als  15  kg  zur  Zucht,  Nutzung  oder  Mast  ist  ohne  zuvor  eingeholte
  Genehmigung  der  Kreisbehörde  verboten.  Ausgenommen  sind  Verkäufe  zwischen
  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  sofern  es  sich  um  Kälber  im  Alter  bis  zu  2  Wochen
oder  um  Ferkel  bis  zu  25  kg  Lebendgewicht  handelt.

Der  Antrag  auf  Genehmigung,  welcher  den  Namen  des  Käufers  enthalten  muß,
ist  durch  die  Hand  des  für  den  Veräußerer  zuständigen  Ortsvorstehers,  im  ritterschaftlichen
  Gebiet  der  Gutsobrigkeit  bei  der  Kreisbehörde  vorzulegen.  Der  Ortsvorsteher
hat  sich  darüber  zu  äußern,  ob  der  abgebende  Viehbesitzer  seinen  Schlachtviehlieferungen
bisher  nachgekommen  ist  und  ob  durch  die  Abgabe  die  Aufbringung  des  erforderlichen
Schlachtviehs  oder  die  Bewirtschaftung  des  Besitzes  gefährdet  wird.

Abschrift  der  Genehmigung  erhält  der  Käufer  bezw.  Erwerber  des  Viehs  sowie
die  für  seinen  Wohnsitz  zuständige  Kreisbehörde.

Viehauktionen  jeglicher  Art  bedürfen  der  zuvorigen  Genehmigung  der  zuständigen
  Kreisbehörde.  Der  Veranstalter  der  Auktion  ist  verpflichtet,  der  Kreisbehörde
bei  Stellung  des  Antrages  die  Anzahl  und  Gattungen  des  zur  Auktion  kommenden
Viehs  anzugeben  und  eine  Zusammenstellung  über  den  Verbleib  des  Viehs  (Name  und
Wohnsitz  des  Käufers)  nach  der  Auktion  sofort  der  Kreisbehörde  einzureichen,  die  die
we  aen  einzelnen  Käufer  zuständige  Kreisbehörde  von  dem  Ankauf  in  Kenntnis  zu
etzen  hat.

Besitzer  von  1—2  Kühen,  welche  zu  Schlachtviehlieferungen  nicht  herangezogen
werden,  haben  für  den  Fall  des  Verkaufes  ihrer  Kühe  dieselben  an  die  von  den.  Kreisbehörden
  bestellten  Aufkäufer  als  Schlachtvieh  abzugeben.  "6

III.

Desgleichen  unterliegt  das  Ausführen  von  Vieh  der  zu  II  benannten  Gattungen
aus  der  Gemeinde=  oder  Stadtfeldmark  des  bisherigen  Unterkunftsortes,  auch  wenn