Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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„eine  vollkommene  Verkehrung  des  Rechts-  und  Thatbestandes
der  Gründungsakte“  bezeichnet  *°.,

V.

STÖBER  findet  den  Unterschied  zwischen  Staat  und  Kommunalverband
  in  der  Verschiedenheit  ihrer  Rechtsfähigkeit*!.  Der
Staat  ist  nach  STÖBER  nichts  Anderes  als  das  völkerrechtsfähige
politische  Gemeinwesen‘?.  Jeder  Staat  ist  ein  Rechtssubjekt  des
Völkerrechts;  kein  Kommunalverband  dagegen  kann  ein  Rechtssubjekt
  des  Völkerrechts  sein?‘.,  Der  von  STÖBER  hervorgehobene
Unterschied  zwischen  Staat  und  Kommunalverband  ist  zweifellos
richtig,  aber  nicht  erschöpfend.  Es  entsteht  sofort  die  weitere
Frage:  an  welchem  Merkmal  lässt  sich  erkennen,  ob  ein  politisches
Gemeinwesen  völkerrechtliche  Rechte  und  Pflichten  haben  kann
und  eine  völkerrechtliche  Persönlichkeit  besitzt?  Diese  Frage
ist  nicht  immer  leicht  zu  beantworten.  Elsass-Lothringen  z.  B.,
welchem  Lande  STÖBER  die  Eigenschaft  eines  Staates  abspricht*,
  hat  doch  erst  vor  Kurzem  einen  Staatsvertrag  mit
Baden  über  die  gegenseitige  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Staatsangehöriger
  abgeschlossen.  Elsass-Lothringen  ferner  hat  Sitz
und  Stimme  in  der  Rheinschifffahrtskommission,  in  welcher  sonst
nur  Staaten  vertreten  sind“.  Wenn  Elsass-Lothringen  ein  Kommunalverband
  wäre,  so  wäre  diese  Vertretung  einer  kommunalen
Körperschaft  in  einer  internationalen  Kommission  völlig  unerklärlich,
  zumal  der  Art.  43  der  revidirten  Rheinschifffahrtsakte
vom  17.  Okt.  1868  ausdrücklich  bestimmt,  dass  jede  „Ufer-Regierung“
  einen  Bevollmächtigten  ernennen  solle.  Wenn  Elsass-4

  Hänet,  Deutsches  Staatsrecht  8.  799.

“4  Dr.  Pauı  SrtößBer,  Die  parlamentarische  Immunität  des  Landesausschusses
  für  Elsass-Lothringen  im  Archiv  für  öffentliches  Recht  Bd.  I  S.  637.
42  STÖBER  a.  a.  OÖ.  8.  644.  “8  STÖBER  a.  a.  O.  8.  645.

“  STÖBER  a.  a  OÖ.  S.  655.
“  Vgl.  Allerhöchsten  Erlass  vom  22.  Dez.  1897  (Gesetzblatt  für  Elsass-Lothringen
  vom  18.  Jan.  1898  No.  2).