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„eine vollkommene Verkehrung des Rechts- und Thatbestandes
der Gründungsakte“ bezeichnet *°.,
V.
STÖBER findet den Unterschied zwischen Staat und Kommunalverband
in der Verschiedenheit ihrer Rechtsfähigkeit*!. Der
Staat ist nach STÖBER nichts Anderes als das völkerrechtsfähige
politische Gemeinwesen‘?. Jeder Staat ist ein Rechtssubjekt des
Völkerrechts; kein Kommunalverband dagegen kann ein Rechtssubjekt
des Völkerrechts sein?‘., Der von STÖBER hervorgehobene
Unterschied zwischen Staat und Kommunalverband ist zweifellos
richtig, aber nicht erschöpfend. Es entsteht sofort die weitere
Frage: an welchem Merkmal lässt sich erkennen, ob ein politisches
Gemeinwesen völkerrechtliche Rechte und Pflichten haben kann
und eine völkerrechtliche Persönlichkeit besitzt? Diese Frage
ist nicht immer leicht zu beantworten. Elsass-Lothringen z. B.,
welchem Lande STÖBER die Eigenschaft eines Staates abspricht*,
hat doch erst vor Kurzem einen Staatsvertrag mit
Baden über die gegenseitige Unterstützung hülfsbedürftiger Staatsangehöriger
abgeschlossen. Elsass-Lothringen ferner hat Sitz
und Stimme in der Rheinschifffahrtskommission, in welcher sonst
nur Staaten vertreten sind“. Wenn Elsass-Lothringen ein Kommunalverband
wäre, so wäre diese Vertretung einer kommunalen
Körperschaft in einer internationalen Kommission völlig unerklärlich,
zumal der Art. 43 der revidirten Rheinschifffahrtsakte
vom 17. Okt. 1868 ausdrücklich bestimmt, dass jede „Ufer-Regierung“
einen Bevollmächtigten ernennen solle. Wenn Elsass-4
Hänet, Deutsches Staatsrecht 8. 799.
“4 Dr. Pauı SrtößBer, Die parlamentarische Immunität des Landesausschusses
für Elsass-Lothringen im Archiv für öffentliches Recht Bd. I S. 637.
42 STÖBER a. a. OÖ. 8. 644. “8 STÖBER a. a. O. 8. 645.
“ STÖBER a. a OÖ. S. 655.
“ Vgl. Allerhöchsten Erlass vom 22. Dez. 1897 (Gesetzblatt für Elsass-Lothringen
vom 18. Jan. 1898 No. 2).