Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

—  117.  19160.

Bekanntmachung
(Nr.  Ch.  II.  700/7.  16.  K.R.W.),

betreffend  Höchstpreise  von  Großviehhäuten,  Kalbfellen  und  Roßhäuten.
Vom  31.  Juli  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  vom  5.November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August
1914  (Rl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RGB  lI.  S.  516)  und  der
Bekanntmachungen  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (R#l.
S.  25),  vom  23.  September  1915  (RBl.  S.  603)  und  vom  23.  März  1916  (Rl.
S.  183),  ferner  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom
24.  Jun:2  1915  (RCBl.  S.  357),  vom  9.  Oktober  1915  (Rl.  S.  645)  und  vom  25.  Neovember
  1915  (Rl.  S.  778)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung')  abgedruckten  Bestimmungen

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  eldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder
mit  einer  dieser  Strafen  wird  best
1.  wer  die  festgesetzten  hchshrene  überschreitet;
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise

  überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  lolchen  Vertrag  derbie  et;

 

3.  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  des  Gesetzes,  betreffend
Löchstpreil)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  Fercchigt  oher  ea

4.  wer  der  Auffor  der  zuständigen  Beh  örde,  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für
ber  Höchstpreise  Bs  sind,  nicht  n  bachiomm

5.  wer  Vorräte  an.  Hegenständen,  für  die  ont=  kestgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüber  verheimlicht;

6.  wer  den  nach  §  5  des  .  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimungen

  zuwiderhandelt
Bel  vorsät  ichen  Zuwiderhandlun  pen  gegen  Nummer  1  und  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens
auf  das  Doet  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist,  oder

idn  den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausen
Nart  so  ist  auf  i  i  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die.  Geldstrase  bis  auf  die
Hälfte  des  Mindestbetrags  grmäbigt  wer  den.

iän  den  Fällen  der  Nr.  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung

  auf  Kosten  des  Spuchtun  öffentlich  bekarnntzumachen  ist;  auch  kann  neben'  Gefängnisstrafe
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  wer
bestraf  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  nes  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird
estraft:

 

wer  der  Verpflichtung,  die  enreigneten  Gegenstände  herauszugeben  —  sie  auf  Verlangen
  des  werbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt

.  wer  unbefugt  einen  beshlagnahmteg  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  'ober  zerstört,
verwendet,  verlauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschlie  eßt;

wer  der  Ver  flichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  beherndelr  zuwiderhan

wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

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