Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Als Empfängnißzeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu 
dem dreihundertundzweiten Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Ein- 
schluß sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten Tages. 
§. 1718. 
Wer seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer öffentlichen Urkunde 
anerkennt, kann sich nicht darauf berufen, daß ein Anderer der Mutter innerhalb 
der Empfängnißzeit beigewohnt habe. 
Siebenter Titel. 
Legitimation unehelicher Kinder. 
I. Legitimation durch nachfolgende Ehe. 
§. 1719. 
Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, daß sich der Vater mit der Mutter 
verheirathet, mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. 
§. 1720. 
Der Ehemann der Mutter gilt als Vater des Kindes, wenn er ihr innerhalb 
der im §. 1717 Abs. 2 bestimmten Empfängnißzeit beigewohnt hat, es sei denn, 
daß es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Mutter das Kind aus 
dieser Beiwohnung empfangen hat. 
Erkennt der Ehemann seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer 
öffentlichen Urkunde an, so wird vermuthet, daß er der Mutter innerhalb der 
Empfängnißzeit beigewohnt habe. 
§. 1721. 
Ist die Ehe der Eltern nichtig, so finden die Vorschriften der §§. 1699 bis 1704 
entsprechende Anwendung. 
§. 1722. 
Die Eheschließung zwischen den Eltern hat für die Abkömmlinge des unehelichen 
Kindes die Wirkungen der Legitimation auch dann, wenn das Kind vor der Ehe- 
schließung gestorben ist. 
II. Ehelichkeitserklärung. 
§. 1723. 
Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters durch eine Verfügung 
der Staatsgewalt für ehelich erklärt werden. 
Die Ehelichkeitserklärung steht dem Bundesstaate zu, dem der Vater angehört; 
ist der Vater ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehört, so steht sie dem Reichs- 
kanzler zu.
	        
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