Contents : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

116  II.  Strafgesetzbuch  8  224.

§  224.  (Landg.)  Hat  die  Körperverletzung  zur  Folge,  daß  der
Verletzte  ein  wichtiges  Glied  des  Körpers,  das  Sehvermögen  auf
einem  oder  beiden  Augen,  das  Gehör,  die  Sprache  oder  die
Zeugungsfähigkeit  verliert,  oder  in  erheblicher  Weise  dauernd
entstellt  wird,  oder  in  Siechthum,  Lähmung  oder  Geisteskrankheit
  verfällt,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder
Gefängniß  nicht  unter  Einem  Jahre  zu  erkennen.

eine  ätzende  Substanz  (Vitriol):  31.  März  82  R.  4.  298,  sowie  ein  auf
einen  Menschen  gehetzter  Hund:  1.  Juni  83  E.  8.  315;  R.  5.  393,  was
sich  indessen  als  lebensgefährdende  Behandlung  darstellen  kann:  6.  Dez  86
R.  8.  724.  Vorsatz,  Kenntniß  der  betr  Eigenschaften  des  Werkzeuges:
29.  Sept.  80  E  2.  278;  R.  2.  271.  12.  März  88  E.  17.  279;  N.  10.
237.  Vergreifen  oder  Irrthum  über  die  Beschaffenheit  unerheblich:  24.  Sept.
94  E.  26.  61.  —  Hinterlistiger  Ueberfall  erfordert  einen  unvermutheten
  Angriff  mit  der  Absicht,  dem  Angegriffenen  die  Möglichkeit  der
Abwehr  zu  benehmen:  31.  Mai  80  E.  2.  74;  R.  1.  44.  —  Gemeinschaftlichkeit
  ist  Mitthäterschaft  (§  47),  vorausgegangene  Verabredung
nicht  nothwendig:  8.  Mai  80  R.  1.  742.  17.  Dez.  81  E.  5.  306.  7.  Mai
*6  E.  14.  119;  R.  8.  346.  Verschiedenheit  der  Theilnahme  der  Einzelnen
ist,  so  lange  ihr  Wille  auf  eine  zusammenwirkende  Thätigkeit  gerichtet  bleibt,
unerheblich:  17.  Dez.  81  E.  5.  306.  26.  Sept.  82  R.  4.  715.  1.  Okt.  86
R.  8.  578.  Mitthäter  haften  für  den  Gesammterfolg,  mag  auch  der
Urheber  der  schweren  Verletzung  ermittelt  sein:  7.  Mai  86  E.  14.  119;
R.  8.  346.  6.  März  96  E.  28.  246,  oder  Einer  derselben  bei  der  Mißhandlung
  jedes  Einzelnen  nicht  betheiligt  gewesen  sein:  10.  Mai  86  R.  8.
348.  Uebrigens  können  Mitthäter  auch  verschieden  beurtheilt  werden,  z.  B.
der  Eine  nach  §  223u,  der  Andere,  bei  vorliegendem  Exceß,  nach  §  224:
9.  Jan.  91  E.  21.  267.  Zur  lebensgefährdenden  Behandlung  gehört,
  daß  die  Art  und  Weise  der  Mißhandlung  nach  den  konkreten  Umständen
  objektiv  geeignet  ist,  das  Leben  des  Verletzten  zu  gefährden,  ohne
Rücksicht  auf  den  eingetretenen  Erfolg:  14.  Juni  80  E.  2.  107;  R.  2.  68.
29.  Sept.  80  E.  2.  278;  R.  2.  271.  14.  Juni  82  E.  6.  396.  14.  Febr.
84  E.  10.  101.  23.  Sept  87  R.  9.  464.  Bewußtsein  von  der  Lebensgefährdung
  nicht  erforderlich:  14.  Juni  80  E.  2.  107;  R.  2.  68  14  Febr.
84  E.  10.  101,  doch  muß  die  That,  so  wie  sie  sich  objektiv  gestaltet  hat,
im  Willen  des  Thäters  gelegen  haben:  12.  März  88  E.  17.  279;  R  10.
237.  Lebensgef.  Behandlung,  z.  B.  Stoßen  in  das  Wasser:  8.  April  84  R.  6.
282,  Hetzen  eines  Hundes  auf  den  Verletzten:  6  Dez.  86  R.  8.  724.  In
mehreren  zeitlich  aufeinander  folgenden  Mißhandlungen  kann  eine  lebensgef.
K.-V.  gefunden  werden:  8.  April  84  R.  6.  282.

§  224.  Vgl.  *  12  Nahrungsmittelges.  Eine  der  aufgezählten  Folgen
muß  eingetreten  sein:  28.  Sept.  81  E.  5  29;  R.  3.  546,  daber  kein  Versuch:
  11  Aug  83  E.  9.  67.  Wegen  Mitverschulden  des  Verletzten  vgl.
§  222  Bem.  2.  Verlust  erfordert  den  physischen  Verlust;  die,  wenn  auch