116 II. Strafgesetzbuch 8 224.
§ 224. (Landg.) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der
Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf
einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die
Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd
entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit
verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen.
eine ätzende Substanz (Vitriol): 31. März 82 R. 4. 298, sowie ein auf
einen Menschen gehetzter Hund: 1. Juni 83 E. 8. 315; R. 5. 393, was
sich indessen als lebensgefährdende Behandlung darstellen kann: 6. Dez 86
R. 8. 724. Vorsatz, Kenntniß der betr Eigenschaften des Werkzeuges:
29. Sept. 80 E 2. 278; R. 2. 271. 12. März 88 E. 17. 279; N. 10.
237. Vergreifen oder Irrthum über die Beschaffenheit unerheblich: 24. Sept.
94 E. 26. 61. — Hinterlistiger Ueberfall erfordert einen unvermutheten
Angriff mit der Absicht, dem Angegriffenen die Möglichkeit der
Abwehr zu benehmen: 31. Mai 80 E. 2. 74; R. 1. 44. — Gemeinschaftlichkeit
ist Mitthäterschaft (§ 47), vorausgegangene Verabredung
nicht nothwendig: 8. Mai 80 R. 1. 742. 17. Dez. 81 E. 5. 306. 7. Mai
*6 E. 14. 119; R. 8. 346. Verschiedenheit der Theilnahme der Einzelnen
ist, so lange ihr Wille auf eine zusammenwirkende Thätigkeit gerichtet bleibt,
unerheblich: 17. Dez. 81 E. 5. 306. 26. Sept. 82 R. 4. 715. 1. Okt. 86
R. 8. 578. Mitthäter haften für den Gesammterfolg, mag auch der
Urheber der schweren Verletzung ermittelt sein: 7. Mai 86 E. 14. 119;
R. 8. 346. 6. März 96 E. 28. 246, oder Einer derselben bei der Mißhandlung
jedes Einzelnen nicht betheiligt gewesen sein: 10. Mai 86 R. 8.
348. Uebrigens können Mitthäter auch verschieden beurtheilt werden, z. B.
der Eine nach § 223u, der Andere, bei vorliegendem Exceß, nach § 224:
9. Jan. 91 E. 21. 267. Zur lebensgefährdenden Behandlung gehört,
daß die Art und Weise der Mißhandlung nach den konkreten Umständen
objektiv geeignet ist, das Leben des Verletzten zu gefährden, ohne
Rücksicht auf den eingetretenen Erfolg: 14. Juni 80 E. 2. 107; R. 2. 68.
29. Sept. 80 E. 2. 278; R. 2. 271. 14. Juni 82 E. 6. 396. 14. Febr.
84 E. 10. 101. 23. Sept 87 R. 9. 464. Bewußtsein von der Lebensgefährdung
nicht erforderlich: 14. Juni 80 E. 2. 107; R. 2. 68 14 Febr.
84 E. 10. 101, doch muß die That, so wie sie sich objektiv gestaltet hat,
im Willen des Thäters gelegen haben: 12. März 88 E. 17. 279; R 10.
237. Lebensgef. Behandlung, z. B. Stoßen in das Wasser: 8. April 84 R. 6.
282, Hetzen eines Hundes auf den Verletzten: 6 Dez. 86 R. 8. 724. In
mehreren zeitlich aufeinander folgenden Mißhandlungen kann eine lebensgef.
K.-V. gefunden werden: 8. April 84 R. 6. 282.
§ 224. Vgl. * 12 Nahrungsmittelges. Eine der aufgezählten Folgen
muß eingetreten sein: 28. Sept. 81 E. 5 29; R. 3. 546, daber kein Versuch:
11 Aug 83 E. 9. 67. Wegen Mitverschulden des Verletzten vgl.
§ 222 Bem. 2. Verlust erfordert den physischen Verlust; die, wenn auch