77
I. Die politische Gemeinde Ullersdorf räumt als Eigentümerin ?#) der
im Grundbuche nicht eingetragenen, den Ullersdorf—Weißiger
Kommunikationsweg bildenden Parzelle 267 des Flurbuchs für
Ullersdorf der politischen Gemeinde Bühlau für sie und ihre
Rechtsnachfolger das Recht ein, in diese Parzelle Rohre, sowie
in dem Lageplan mit blauer Linie eingezeichnet steht, einzulegen,
alle zur Wassergewinnung und Fortführung erforderlichen
technischen Anlagen anzubringen, Masten für eine Fernschreib=
und Fernsprechleitungsanlage auf dieser Parzelle zu
errichten und die Leitung über sie hinwegzuführen.:)
II. Für die Einräumung der Dienstbarkerit zahlt die politische
Gemeinde Bühlau heute an die Gemeinde Ullersdorf 200 (zweihundert)
Mark; diese quittiert über den Empfang dieser Summe.
III. Die politische Gemeinde Bühlau verpflichtet sich, jeden durch
Ausführung der Anlagen entstehenden Schaden zu tragen, den
Kommunikationsweg Parzelle 276 sofort nach der Rohrlegung
und nach etwaiger Vornahme von Verbesserungen wieder in den
vorigen Zustand zu setzen:) und die Anlagen jederzeit in Stand
zu erhalten.
IV. Wegen aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten
wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Radeberg vereinbart.
V. Als Höchstbetrag des Wertersatzes dieser Dienstbarkeit wird
die Summe von 300 M. bestimmt.5)
VI. Wir bewilligen und beantragen übereinstimmend:
1. für die Parzelle 267 des Flurbuchs für Ullersdorf ein neues
Grundbuchblatt anzulegen,.)
za) Die Gemeinde Ullersdorf hat das Eigentum am Flurstücke 267
nachzuweisen, falls es sich nicht aus dem Flurbuch ergibt oder schon anderweit
nachgewiesen ist. Läßt sich der Nachweis nicht erbringen, so ist das Ermittelungsverfahren
einzuleiten. §§ 157 fg. AVGBO.
3) Der zulässige Inhalt der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus den
88 1018, 1019 BGB. Es ist Sache der Beteiligten, im einzelnen Falle
Bestimmungen über den näheren Inhalt des Rechts zu treffen. Vgl. auch
Art. 115 EGBGB.
4) Diese Verpflichtung geht über § 1020 Satz 2 („soweit das Interesse
des Eigentümers es erfordert“) etwas hinaus und erzeugt nur obligatorische
Wirkungen.
5) 8 882 BGB.
6) vgl. hierzu 8 6 GBO. 8 11 AVGBO.