Metadata : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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I.  Die  politische  Gemeinde  Ullersdorf  räumt  als  Eigentümerin  ?#)  der
im  Grundbuche  nicht  eingetragenen,  den  Ullersdorf—Weißiger
Kommunikationsweg  bildenden  Parzelle  267  des  Flurbuchs  für
Ullersdorf  der  politischen  Gemeinde  Bühlau  für  sie  und  ihre
Rechtsnachfolger  das  Recht  ein,  in  diese  Parzelle  Rohre,  sowie
  in  dem  Lageplan  mit  blauer  Linie  eingezeichnet  steht,  einzulegen,
  alle  zur  Wassergewinnung  und  Fortführung  erforderlichen
  technischen  Anlagen  anzubringen,  Masten  für  eine  Fernschreib=
  und  Fernsprechleitungsanlage  auf  dieser  Parzelle  zu
errichten  und  die  Leitung  über  sie  hinwegzuführen.:)

II.  Für  die  Einräumung  der  Dienstbarkerit  zahlt  die  politische
Gemeinde  Bühlau  heute  an  die  Gemeinde  Ullersdorf  200  (zweihundert)
  Mark;  diese  quittiert  über  den  Empfang  dieser  Summe.

III.  Die  politische  Gemeinde  Bühlau  verpflichtet  sich,  jeden  durch
Ausführung  der  Anlagen  entstehenden  Schaden  zu  tragen,  den
Kommunikationsweg  Parzelle  276  sofort  nach  der  Rohrlegung
und  nach  etwaiger  Vornahme  von  Verbesserungen  wieder  in  den
vorigen  Zustand  zu  setzen:)  und  die  Anlagen  jederzeit  in  Stand
zu  erhalten.

IV.  Wegen  aller  aus  diesem  Vertrag  entstehenden  Streitigkeiten
wird  die  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  Radeberg  vereinbart.

V.  Als  Höchstbetrag  des  Wertersatzes  dieser  Dienstbarkeit  wird
die  Summe  von  300  M.  bestimmt.5)

VI.  Wir  bewilligen  und  beantragen  übereinstimmend:

1.  für  die  Parzelle  267  des  Flurbuchs  für  Ullersdorf  ein  neues
Grundbuchblatt  anzulegen,.)

za)  Die  Gemeinde  Ullersdorf  hat  das  Eigentum  am  Flurstücke  267
nachzuweisen,  falls  es  sich  nicht  aus  dem  Flurbuch  ergibt  oder  schon  anderweit
nachgewiesen  ist.  Läßt  sich  der  Nachweis  nicht  erbringen,  so  ist  das  Ermittelungsverfahren
  einzuleiten.  §§  157  fg.  AVGBO.

3)  Der  zulässige  Inhalt  der  Grunddienstbarkeit  ergibt  sich  aus  den
88  1018,  1019  BGB.  Es  ist  Sache  der  Beteiligten,  im  einzelnen  Falle
Bestimmungen  über  den  näheren  Inhalt  des  Rechts  zu  treffen.  Vgl.  auch
Art.  115  EGBGB.

4)  Diese  Verpflichtung  geht  über  §  1020  Satz  2  („soweit  das  Interesse
des  Eigentümers  es  erfordert“)  etwas  hinaus  und  erzeugt  nur  obligatorische
Wirkungen.

5)  8  882  BGB.

6)  vgl.  hierzu  8  6  GBO.  8  11  AVGBO.