Full text : Das Deutschtum im Ausland vor dem Weltkrieg.

1894.  67

Achter  Titel.
Von  den  Verobrhörden,

&  176.

Das  Vergamt  bildet,  soweit  in  dem  gegemwärtigen  Gesetze  nichts  anderes  bestimmt
  ist,  in  den  Angelegenheiten  des  Bergbaues  einschließlich  der  Bergpolizei  die
erste  Instanz,  das  Ministerium  die  Aussichts=  und  Berufungsinstanz.

8  177.

In  allen  Fällen  muß  die  Berufung  bei  Verlust  derselben  binnen  zehn  Tagen
von  Ablauf  des  Tages  ab,  an  welchem  die  Verfügung  bekannt  gemacht  wurde  und
zwar  stets  beim  Bergamte  eingelegt  werden.  Binnen  drei  Wochen  von  Ablauf  der
Einwendungsfrist  an,  kann  eine  Ausführung  der  Berufung  beim  Bergamte  übergeben
werden.

In  den  Fällen,  wo  eine  Gegenpartei  vorhanden  ist,  wird  dieser  die  Berufung
nebst  deren  Ansführung  zur  Beantwortung  binnen  drei  Wochen  vom  Bergamte  mit.-getheilt.


Aus  triftigen  Gründen  kann  das  Bergamt  die  Ausführungs,  und  Beantwortungsfrist
  einmal  um  drei  Wochen  verlängern.  Nach  Ablauf  der  zur  Ausführung
  der  Berufung  oder  zur  Beantwortung  ertheilten  Frist  sendet  das  Bergamt
die  Acten  ein.

8  178.

Widersprechen  Verfügungen  und  Beschlüsse  des  Bergamts  den  von  der  zuständigen
  Berufsgenossenschaft  erlassenen  Vorschristen  zur  Verhütung  von  Unfällen.
so  ist  zur  Einlegung  der  Berufung  binnen  der  im  §  177  bezeichneten  Frist  auch
der  Vorstand  der  Berussgenossenschaft  oder  Berufsgenossenschaftssection  befugt.

*  179.

Zur  Handhabung  der  Bergpolizei  können  Revierbeamte  (Berggeschworene)  angestellt,
  oder  es  können  dazu  für  einzelne  Bezirke  oder  Geschäfte  Mitglieder  des
Vergamts  abgeordnet  werden.

Das  Bergamt  kann  ihnen  alle  die  Geschäfte  übertragen,  welche  der  Bergbehörde
obliegen  und  nicht  ausdrücklich  dem  Bergamt  zugewiesen  sind.

Die  vom  Nevierbeamten  oder  einem  abgeordneten  Mitgliede  des  Bergamts  getroffenen
  Anordnungen  gelten  als  von  dem  Letteren  selbst  getroffen.

Fürstl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetzsammlung  IV.  11