Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Dieser  Grundsatz  ist  aber  nicht  in  solchen  Sachen  anzuwenden,  wo  Fiskus
litigirt,  oder  die  eine  Parthei  das  Armenrecht  gewonnen  hat,  oder  sonst  gesetzlich
  Gebührenfrei  ist.  In  Sachen  dieser  Art,  kann  vor  rechtskräftiger  Entscheidung
  des  Kostenpunkts,  von  der  die  Gebühren  entrichtenden  Parthei  nur  der
sie  betreffende  Antheil  und  dasjenige  eingezogen  werden,  was  gedachte  Parthei

als  Erxtrahent  entrichten  muß.
(Reseript  vom  8.  Dezember  1800.

F.  11.

Von  Kosten-  In  Prozessen  und  bei  solchen  Gelegenheiten,  wo  viele  baare  Auslagen

Verschuß.  vorkommen,  ist  es  den  Landes-Justiz-Kollegien  und  den  formirten  Untergerichten
  verstattet,  Vorschüsse  von  den  Partheien  und  Ertrahenten  zur  Deckung
derselben  zu  nehmen.

In  Prozessen  werden  sie  vom  Kläger,  vom  Appellanten  und  vom  Reoidenten,
  in  sofern  dieselben  nicht  die  Sportelfreiheit  oder  das  Armenrecht  genie-Hen,
  genommen,  und  es  wird  dabei  eine  ungefähre  Berechnung  der  etwa  für
ihr  Konto  entstehenden  Kosten  zum  Grunde  gelegt.

Auch  der  Verklagte  und  Appellat  kann  zum  Kostenvorschuß  angehalten
werden,  sobald  wegen  nachgesuchter  Prorogation  eines  Termins,  Litis-Oenunziation,
  extrahirter  Beweisaufnahme  oder  sonst,  Kosten  auf  ihn  als  Exrtrahenten
notirt  werden  müssen.

(Rescript  vom  1.  Dezember  1804.)
g.  12.
Von  Kom-  Wie  es  mit  den  Kosten  gehalten  werden  soll,  wenn  auf  deren  Kompen—
Ksnennen  der  sation  erkannt  worden  ist,  schreibt  die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung  Th.  1.
Tit.  23.  J.  4.  vor.

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Von  Suc-  Die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung  bestimmt  H.  49.  Tit.  23.  Th.  1.,  in
cumbenz-Gel=  welchen  Fällen  die  Succumbenzgelder  genommen  werden  können;  darin  ist  auch
dern.  zugleich  festgesetzt  worden,  zu  welcher  Zeit  dieselben  in  der  zweiten  Instanz  eingefordert
  werden  duͤrfen.  Hiebei  hat  es  uͤberall  sein  Bewenden.
«  H.14.

Von  den  Ge—  Die  Gebuͤhren  in  Kriminalsachen  sind  nach  der,  der  Kriminal-Ordnung
bühren  in  Kri=  beigefügten  Tare  zu  beurtheilen.

minal-Sgachen.


 

Gebühren-