Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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88.

Verläßt  der  Aufziehende  seinen  neuen  Aufenthaltsort,  so  hat  er  sich  von  der  Lebensmittelversorgung
  abzumelden.

Die  Vorschrift  des  §  5  findet  entsprechende  Anwendung  Über  die  erfolgte  Abmeldung
ist  Bescheinigung  nach  §  6  zu  erteilen.  Für  die  Abmeldung  von  Fremden,  welche  sich  zum
Zwecke  der  Kur  oder  Erholung  in  einem  Bade=  oder  Kurort  oder  in  einer  Sommerfrische
in  der  Zeit  vom  15.  Juni  bis  30.  September  1917  länger  als  14  Tage  aufgehalten  haben,
gelten  die  Bestimmungen  des  §  18.

89.

Unternehmer,  welche  Fremde  beherbergen,  sind  dafür  verantwortlich,  daß  die  bei  ihnen
wohnenden  Fremden  ihrer  Verpflichtung  zur  Anmeldung  und  Abmeldung  bei  der  vom  Kom—
munalverband  bezeichneten  Stelle  nachkommen.  Sie  haben  sich  darüber  zu  verlässigen,  daß
Fremde,  die  sich  für  einen  längeren  als  14  tägigen  Aufenthalt  bei  ihnen  einfinden,  im  Besitze
der  Abmeldebescheinigung  sind  oder  eine  solche  nachträglich  beschaffen,  falls  sie  gegen  ihre
ursprüngliche  Absicht  den  Aufenthalt  über  14  Tage  ausdehnen.

III.  Bestimmungen  für  den  Fremdenverkehr.

8  10.

Wer,  ohne  im  Besitze  der  Erlaubnis  zum  Betrieb  einer  Gastwirtschaft  oder  einer  Privatkrankenanstalt
  zu  sein,  in  den  Kreisen  Baden,  Offenburg,  Freiburg,  Lörrach,  Waldshut  und
Villingen,  sowie  in  den  Amtsbezirken  Heidelberg,  Eberbach,  Konstanz  und  Überlingen  Fremde
gegen  Entgelt  beherbergt,  bedarf  hierzu  der  Erlaubnis  des  Kommunalverbands.

Kommunalverbände,  für  welche  die  Vorschrift  des  vorstehenden  Absatzes  nicht  gilt,  können
ihrerseits  vorschreiben,  daß  von  den  in  Absatz  1  genannten  Personen  zur  Beherbergung  von
Fremden  gegen  Entgelt  die  Erlaubnis  des  Kommnnalverbands  einzuholen  ist.

11.

Die  Erlaubnis  nach  §  10  kann  der  Kommunalverband  versagen  oder  nur  mit  Einschräukung
  oder  bedingungsweise  erteilen.

Durch  die  Aufnahme  von  Fremden  werden  Landwirte,  Kuh=  und  Hühnerhalter  usw.  von
ihrer  Verpflichtung,  nach  Maßgabe  der  hierüber  bestehenden  Vorschriften  Vrotgetreide,  Milch,
Eier  und  sonstige  Lebensmittel  abzuliefern,  nicht  befreit.

12.

Anzeigen,  in  welchen  eine  bessere  Verpflegung  angekündigt  wird,  als  sie  den  allgemeinen
Ernährungsverhältnissen  entspricht,  sind  verboten.