Metadata : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

Anerkennung  als  Bölkerrechtsquelle.  87

sehen  waren,  oder  mit  Nothwendigkeit  im  Wege  der  Schlußfolgerung  daraus
abgeleitet  werden  müssen.

Durch  Anerkennung  geschaffen  find  somit  alle  diejenigen  Normen,  deren
Vorhandensein  sich  in  der  Unzulässigkeit  einer  sie  negirenden  Zuwiderhandlung
  dem  allgemeinen  Rechtsbewußtsein  der  Nationen  einprägt.

Jeder  Staat,  der  andere  Staaten  neben  sich  als  berechtigte  Mitglieder
innerhalb  auswärtiger  Verkehrsgemeinschaft  anerkennt  oder  behandelt  und  rechtlich
  auch  seinerseits  anerkannt  oder  behandelt  sein  will,  setzt  sich  damit  auch  alle
jene  dauernden  und  unabänderlichen  Regeln  als  Richtschnur  seines  Handelns,
ohne  deren  Innehaltung  ein  rechtlicher  Bestand  der  Staatengenossenschaft  unmöglich
  sein  würde.  Wie  vielen  und  welchen  Staaten  gegenüber  das  Anerkenntniß
  solcher  für  den  Verkehr  normgebender  Vorschriften  ursprünglich  abgegeben
  wurde,  ist  an  sich  völlig  gleichgiltig.

Einmal  bethätigt,  wirkt  ein  solches  Anerkenntniß  in  Beziehung  auf  alle  nothwendig
  daraus  herzuleitenden  Consequenzen  so  lange  fort,  als  der  Staat  selber  fortbesteht.
  Er  könnte  sich  von  den  im  Verlaufe  der  Geschichte  unabänderlich  eintretenden
  Consequenzen  desselben  nur  dann  freimachen,  wenn  er  im  Stande
und  gewillt  wäre,  aus  der  Verkehrsgemeinschaft  wiederum  auszuscheiden  oder
sich  von  anderen  zu  isoliren.

Denkbar  ist  freilich,  daß  einzelne  bestimmte  Regeln  des  Allgemeinen  Völkerrechts
  ausnahmsweise  deswegen  in  gewissen  Staaten  nicht  wirksam  werden,
weil  die  vorausgesetzten  Verkehrsverhältnisse  zwingender  Art  in  ihnen  nicht
eintreten.  Binnenstaaten,  die  wie  die  Schweiz  oder  Serbien  vom  Meere  abgeschlossen
  sind,  brauchen  die  Regeln  des  Seerechts  nicht  in  den  Bereich  ihrer
eigenen  Rechtsordnung  aufzunehmen.  Man  kann  ihnen  die  Absicht  beimessen,
diese  ihnen  räumlich  unzugänglichen  oder  fernliegenden  Angelegenheiten,  als
außerhalb  ihres  rechtlichen  Wollens  gelegen,  völlig  unbeachtet  zu  lassen.  Trotzdem
  würde  die  Gesammtheit  der  von  den  seefahrenden  Nationen  anerkannten
Regeln  als  ein  Theil  des  allgemeinen  Völkerrechts  anzusehen  sein.

Somit  ist  es  richtig,  wenn  man  gesagt  hat,  Einstimmigkeit  in  der
Zustimmung  der  RNationen  sei  nicht  erforderlich,  um  einer  Völkerrechtsregel
den  Charakter  der  Allgemeinheit  zu  verschaffen.

Stellt  man  sich  dagegen  vor,  daß  ein  solcher  vom  Meere  lange  Zeit  hindurch
  abgeschlossen  gewesener  Binnenstaat  durch  Eroberung  oder  Länderzuwachs
oder  natürliche  Veränderungen  auf  der  Erdoberfläche  an  die  Küste  vorrückt,
so  würde,  internationale  Anerkennung  des  territorialen  Zuwachses  vorausgesetzt,
  auch  ohne  weitere  Zustimmungserklärung  des  Erobernden  das  durch  den
Gang  der  Jahrhunderte  entwickelte  Seeverkehrsrecht  als  ein  auch  ihn  bindendes
  erachtet  werden  müssen,  sobald  dieser  ehemals  auf  den  Binnenverkehr  beschränkt
  gewesene  Staat  in  den  Seeverkehr  thatsächlich  eintritt  und  sich  um
die  Anerkennung  seiner  räumlich  veränderten  Rechtspersönlichkeit  bewarb.

Das  Prinzip,  wodurch  der  thatsächlichen  Macht  weltgeschichtlich  befestigter  Gemeinschaftszustände
  der  Nationen  die  Anerkennung  jedes  einzelnen  Staates  noth-