Anerkennung als Bölkerrechtsquelle. 87
sehen waren, oder mit Nothwendigkeit im Wege der Schlußfolgerung daraus
abgeleitet werden müssen.
Durch Anerkennung geschaffen find somit alle diejenigen Normen, deren
Vorhandensein sich in der Unzulässigkeit einer sie negirenden Zuwiderhandlung
dem allgemeinen Rechtsbewußtsein der Nationen einprägt.
Jeder Staat, der andere Staaten neben sich als berechtigte Mitglieder
innerhalb auswärtiger Verkehrsgemeinschaft anerkennt oder behandelt und rechtlich
auch seinerseits anerkannt oder behandelt sein will, setzt sich damit auch alle
jene dauernden und unabänderlichen Regeln als Richtschnur seines Handelns,
ohne deren Innehaltung ein rechtlicher Bestand der Staatengenossenschaft unmöglich
sein würde. Wie vielen und welchen Staaten gegenüber das Anerkenntniß
solcher für den Verkehr normgebender Vorschriften ursprünglich abgegeben
wurde, ist an sich völlig gleichgiltig.
Einmal bethätigt, wirkt ein solches Anerkenntniß in Beziehung auf alle nothwendig
daraus herzuleitenden Consequenzen so lange fort, als der Staat selber fortbesteht.
Er könnte sich von den im Verlaufe der Geschichte unabänderlich eintretenden
Consequenzen desselben nur dann freimachen, wenn er im Stande
und gewillt wäre, aus der Verkehrsgemeinschaft wiederum auszuscheiden oder
sich von anderen zu isoliren.
Denkbar ist freilich, daß einzelne bestimmte Regeln des Allgemeinen Völkerrechts
ausnahmsweise deswegen in gewissen Staaten nicht wirksam werden,
weil die vorausgesetzten Verkehrsverhältnisse zwingender Art in ihnen nicht
eintreten. Binnenstaaten, die wie die Schweiz oder Serbien vom Meere abgeschlossen
sind, brauchen die Regeln des Seerechts nicht in den Bereich ihrer
eigenen Rechtsordnung aufzunehmen. Man kann ihnen die Absicht beimessen,
diese ihnen räumlich unzugänglichen oder fernliegenden Angelegenheiten, als
außerhalb ihres rechtlichen Wollens gelegen, völlig unbeachtet zu lassen. Trotzdem
würde die Gesammtheit der von den seefahrenden Nationen anerkannten
Regeln als ein Theil des allgemeinen Völkerrechts anzusehen sein.
Somit ist es richtig, wenn man gesagt hat, Einstimmigkeit in der
Zustimmung der RNationen sei nicht erforderlich, um einer Völkerrechtsregel
den Charakter der Allgemeinheit zu verschaffen.
Stellt man sich dagegen vor, daß ein solcher vom Meere lange Zeit hindurch
abgeschlossen gewesener Binnenstaat durch Eroberung oder Länderzuwachs
oder natürliche Veränderungen auf der Erdoberfläche an die Küste vorrückt,
so würde, internationale Anerkennung des territorialen Zuwachses vorausgesetzt,
auch ohne weitere Zustimmungserklärung des Erobernden das durch den
Gang der Jahrhunderte entwickelte Seeverkehrsrecht als ein auch ihn bindendes
erachtet werden müssen, sobald dieser ehemals auf den Binnenverkehr beschränkt
gewesene Staat in den Seeverkehr thatsächlich eintritt und sich um
die Anerkennung seiner räumlich veränderten Rechtspersönlichkeit bewarb.
Das Prinzip, wodurch der thatsächlichen Macht weltgeschichtlich befestigter Gemeinschaftszustände
der Nationen die Anerkennung jedes einzelnen Staates noth-