494 Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
Beschwerderecht.
Art. 40.
Gegen die Beschlüsse der Distriktsverwaltungsbehörde können die
Betheiligten innerhalb einer Nothfrist von 14 Tagen Beschwerde an die
vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des Innern, ergreifen, welche nach
collegialer Berathung in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden hat,
vorbehaltlich dessen, was in dem Gesetze über den obersten Verwaltungsgerichtshof
bestimmt werden wird.
Als Betheiligte sind zu erachten:
1) derjenige, dem die Ausstellung des Zeugnisses verweigert wird;
2) die gesetzlichen Vertreter der Gemeinde oder des Fiscus, wenn
ein auf Grund des Art. 36 von ihnen erhobener Einspruch zurückgewiesen
wurde;
diejenigen Privatpersonen, deren auf Grund des Art. 35 erhobener
Einspruch keine Berücksichtigung fand.
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—
Strafbestimmungen.
Art. 41.
Angehörige der diesrheinischen Landestheile werden, wenn sie im
Auslande eine Ehe schließen, ohne vorher das in Art. 33 vorgeschriebene
Zeugniß erhalten zu haben, mit Geld bis zu 100 fl. oder mit Arrest
bis zu 30 Tagen bestraft.
Art. 52 Abs. 2 und 3 des P. St.G.B. bleibt in voller Krast.
Die Strafbestimmung des Art. 41 trifft nur Männer.
Auf die Pfalz ist Art. 41 nicht anwendbar.
Art. 42.
Auf Geistliche und andere zur Vornahme einer Trauung berechtigte
Personen in den Landestheilen diesseits des Rheins finden, wenn
sie eine Trauung vornehmen, ehe das in Art. 33, in Art. 38 Abs. 2
oder in Art. 39 vorgeschriebene Zeugniß beigebracht war, die Bestimmungen
der Art. 390 und 392 des St.G.B. Anwendung.
Civilstandsbeamte in der Pfalz unterliegen den Strafbestimmungen
der Art. 391 und 392 des St.G. B.:
1) wenn sie die Ehe eines Wehrpflichtigen, welcher seiner allgemeinen
Wehrpflicht zum Dienste in der activen Armee noch nicht Genüge
geleistet hat, als geschlossen erklären, bevor die im Gesetze vom
30. Jan. 1868, die Wehrverfassung betr. Art. 30 Abs. 1 vorgeschriebene
Erlaubniß der Militärbehörde beigebracht war;
2) wenn sie eine Ehe, auf welche die Bestimmungen des Art. 38
Abs. 1 oder des Art. 39 anwendbar sind, als geschlossen erklären,
bevor das daselbst vorgeschriebene Zeugniß beigebracht war.
Der Art. 340 des St.G. B. bestimmt bereits:
„Geistliche und andere Religionsdiener in der Pfalz, welche die kirchliche
Trauung vornehmen, ohne daß ihnen nachgewiesen ist, daß vorher eine Heirats-