Volltext : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

494  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Beschwerderecht.
Art.  40.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Distriktsverwaltungsbehörde  können  die
Betheiligten  innerhalb  einer  Nothfrist  von  14  Tagen  Beschwerde  an  die
vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  ergreifen,  welche  nach
collegialer  Berathung  in  zweiter  und  letzter  Instanz  zu  entscheiden  hat,
vorbehaltlich  dessen,  was  in  dem  Gesetze  über  den  obersten  Verwaltungsgerichtshof
  bestimmt  werden  wird.

Als  Betheiligte  sind  zu  erachten:

1)  derjenige,  dem  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  verweigert  wird;
2)  die  gesetzlichen  Vertreter  der  Gemeinde  oder  des  Fiscus,  wenn
ein  auf  Grund  des  Art.  36  von  ihnen  erhobener  Einspruch  zurückgewiesen
  wurde;
diejenigen  Privatpersonen,  deren  auf  Grund  des  Art.  35  erhobener
  Einspruch  keine  Berücksichtigung  fand.

3

—

Strafbestimmungen.
Art.  41.

Angehörige  der  diesrheinischen  Landestheile  werden,  wenn  sie  im
Auslande  eine  Ehe  schließen,  ohne  vorher  das  in  Art.  33  vorgeschriebene
Zeugniß  erhalten  zu  haben,  mit  Geld  bis  zu  100  fl.  oder  mit  Arrest
bis  zu  30  Tagen  bestraft.

Art.  52  Abs.  2  und  3  des  P.  St.G.B.  bleibt  in  voller  Krast.

Die  Strafbestimmung  des  Art.  41  trifft  nur  Männer.

Auf  die  Pfalz  ist  Art.  41  nicht  anwendbar.

Art.  42.

Auf  Geistliche  und  andere  zur  Vornahme  einer  Trauung  berechtigte
  Personen  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  finden,  wenn
sie  eine  Trauung  vornehmen,  ehe  das  in  Art.  33,  in  Art.  38  Abs.  2
oder  in  Art.  39  vorgeschriebene  Zeugniß  beigebracht  war,  die  Bestimmungen
  der  Art.  390  und  392  des  St.G.B.  Anwendung.

Civilstandsbeamte  in  der  Pfalz  unterliegen  den  Strafbestimmungen
der  Art.  391  und  392  des  St.G.  B.:

1)  wenn  sie  die  Ehe  eines  Wehrpflichtigen,  welcher  seiner  allgemeinen
Wehrpflicht  zum  Dienste  in  der  activen  Armee  noch  nicht  Genüge
geleistet  hat,  als  geschlossen  erklären,  bevor  die  im  Gesetze  vom
30.  Jan.  1868,  die  Wehrverfassung  betr.  Art.  30  Abs.  1  vorgeschriebene
  Erlaubniß  der  Militärbehörde  beigebracht  war;

2)  wenn  sie  eine  Ehe,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Art.  38
Abs.  1  oder  des  Art.  39  anwendbar  sind,  als  geschlossen  erklären,
  bevor  das  daselbst  vorgeschriebene  Zeugniß  beigebracht  war.

Der  Art.  340  des  St.G.  B.  bestimmt  bereits:

„Geistliche  und  andere  Religionsdiener  in  der  Pfalz,  welche  die  kirchliche
Trauung  vornehmen,  ohne  daß  ihnen  nachgewiesen  ist,  daß  vorher  eine  Heirats-