Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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stehend  bezeichneten  Straßen  des  ehemaligen  Gemeindebezirkes  Limmer  unter  Anschluß
  an  die  städtische  Hauptkanalisation  zu  kanalisieren:
Wunstorfer  Straße  bis  zur  Gummikammfabrik,
Harenberger  Straße  bis  zur  Brunnenstraße,
Friedhofstraße,  Weidestraße,  Gartenweg)  Adolf-,  Mühlen-,  Schmiede-,
Sand--,  Tegtmeyer-,  Wedekind-,  Kleine,  Sackmann-,  Große,
Ulmen-,  Brunnen=  und  Wessel-Straße.

Die  Stadtgemeinde  Linden  verpflichtet  sich,  spätestens  innerhalb  vier  Jahren
nach  Inkrafttreten  des  Eingemeindungsvertrags  mit  der  Ausführung  des  im
Abs.  2  dieses  Paragraphen  erwähnten  Hauptstranges  der  Kanalisation  im  Gebiete
  der  jetzigen  Gemartung  Limmer  zu  beginnen.

Die  Stadtgemeinde  Linden  ist  verpflichtet,  denjenigen  Grundbesitzern  der
ehemaligen  Gemeinde  Limmer,  welchen  infolge  Ausführung  der  Entwässerungskanalisation
  der  bisherige  Bezug  des  Trinkwassers  für  auf  ihren  Grundstücken
befindliche  Wohngebäude  unmöglich  gemacht  oder  wesentlich  erschwert  wird,  Einrichtungen
  zum  ungehinderten  Bezuge  von  Trinkwasser  zur  Verfügung  zu  stellen.

Dieser  Verpflichtung  kann  die  Stadt  Linden  dadurch  genügen,  daß  sie  den
Anschluß  des  betreffenden  Grundstücks  an  die  hannoversche  Trinkwasserleitung
unter  den  Bedingungen  ihres  Wasserversorgungsvertrags  mit  der  Stadt
Hannover  erwirkt.  «

 

§18.

Die  Stadtgemeinde  Linden  verpflichtet  sich,  mit  tunlichster  Beschleunigung,
jedenfalls  innerhalb  zweier  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrags  und
nach  Festlegung  der  Pläne  für  die  Rhein-Leine-Kanal-Häfen,  den  vorhandenen
Bebauungsplan  für  den  ganzen  Bezirk  der  ehemaligen  Gemeinde  Limmer  zu
vervollständigen  beziehungsweise  einheitlich  auszugestalten.  Dabei  ist  auf  möglichst
günstige  Aufschließung  der  die  Zuwegung  zu  den  Kanalanlagen  und  zu  den
Eisenbahnanlagen  bildenden  und  an  diesen  Zuwegungen  liegenden  Grundstücke
Bedacht  zu  nehmen.  Die  Festlegung  eines  Straßenzugs  von  der  Harenberger
nach  der  Davenstedter  Straße  westlich  der  Bahnanlagen  ist  tunlichst  vorzusehen.

∆  19.

Die  den  Teilungs-  und  Verkoppelungsinteressenten  eigentümlich  gehörenden
Koppelwege  werden  der  Stadtgemeinde  Linden,  soweit  erforderlich,  für  die  Verlegung
  der  Kanalisationseinrichtungen  unentgeltlich  gegen  die  Verpflichtung  zur
Verfügung  gestellt  werden,  diese  Wege  nach  Beendigung  der  Arbeiten  wieder
ordnungsmäßig  instand  zusetzen.

(20.

Die  Stadtgemeinde  Linden  verpflichtet  sich,  den  von  der  Kirchengemeinde
Limmer  hinter  dem  Limmer  Brunnen  angelegten  neuen  Friedhof  von  der  Kirchen-