200 Meichsgerichtliche Entscheldungen.
vorgerückter Tageszeit die Nacht über im Gendarmerielokale
verwahrt und am nächsten Morgen in den Strafvollzugsort
abgeliefert werden. Dies war ihm bei seiner
Verhaftung bekannt gegeben worden, worauf er sich der
Abführung widersetzte und von seinen Verwandten gewaltsam
befreit wurde (§8§ 113 u. 120 des StGB.). Die
Revision bestritt die Rechtmäßigkeit der Amtsansübung
der Gendarmen und berief sich auf § 53 des StGB.
Das Reichsgericht spricht sich hierüber folgendermaßen aus:
Der Angeklagte war zufolge Befehls der zuständigen
Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses durch
die hiezu beauftragten Organe der staatlichen Gewalt in
den gesetzlichen Formen in Haft genommen worden, also
Gefangener i. S. des Gesetzes. Ob der Gefangene nun
direkt in den Strafvollzugsort einzuliefern oder vorübergehend
während der Nacht in einem anderen Lokale zu
verwahren war, darauf kommt für jenen Begriff nichts
an. Uebrigens erscheint es nicht als ungesetzlich, daß ein
Gefangener, dessen Ablieferung an den Strafvollzugsort
Hindernisse im Wege stehen, vorübergehend in einem anderen
Lokale verwahrt werde. Es entscheidet in dieser
Hinsicht das pflichtgemäße Ermessen der Vollzugsorgane
und deren Instruktion. Urtheil vom 24. März 1892.
Zur Strafbarkeit nach 88 115, 1 46 Ziff. 1
der Gew.-O. genügt Fahrlässigkeit. Die
Verantwortlichkeit trifft den, welcher die Arbeit
auf eigene Wag und Gefahr betreibt. Die
beiden Revidenten sind wegen Zuwiderhandlung gegen die
§§ 115. 146 Ziff. 1 der Reichs-Gewerbeordnung bestraft,
jedoch nicht wegen vorsätzlicher, sondern wegen fahrlässiger
Verübung. Hiegegen haben dieselben Revision wegen
irriger Anwendung des Strafgesetzes und zwar vor Allem
deshalb ergriffen, weil fahrlässige Verfehlung angenommen
worden sei, obgleich nur vorsätzliche Zuwider-