Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

200  Meichsgerichtliche  Entscheldungen.

vorgerückter  Tageszeit  die  Nacht  über  im  Gendarmerielokale
  verwahrt  und  am  nächsten  Morgen  in  den  Strafvollzugsort
  abgeliefert  werden.  Dies  war  ihm  bei  seiner
Verhaftung  bekannt  gegeben  worden,  worauf  er  sich  der
Abführung  widersetzte  und  von  seinen  Verwandten  gewaltsam
  befreit  wurde  (§8§  113  u.  120  des  StGB.).  Die
Revision  bestritt  die  Rechtmäßigkeit  der  Amtsansübung
der  Gendarmen  und  berief  sich  auf  §  53  des  StGB.
Das  Reichsgericht  spricht  sich  hierüber  folgendermaßen  aus:
Der  Angeklagte  war  zufolge  Befehls  der  zuständigen
Behörde  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  durch
die  hiezu  beauftragten  Organe  der  staatlichen  Gewalt  in
den  gesetzlichen  Formen  in  Haft  genommen  worden,  also
Gefangener  i.  S.  des  Gesetzes.  Ob  der  Gefangene  nun
direkt  in  den  Strafvollzugsort  einzuliefern  oder  vorübergehend
  während  der  Nacht  in  einem  anderen  Lokale  zu
verwahren  war,  darauf  kommt  für  jenen  Begriff  nichts
an.  Uebrigens  erscheint  es  nicht  als  ungesetzlich,  daß  ein
Gefangener,  dessen  Ablieferung  an  den  Strafvollzugsort
Hindernisse  im  Wege  stehen,  vorübergehend  in  einem  anderen
  Lokale  verwahrt  werde.  Es  entscheidet  in  dieser
Hinsicht  das  pflichtgemäße  Ermessen  der  Vollzugsorgane
und  deren  Instruktion.  Urtheil  vom  24.  März  1892.

Zur  Strafbarkeit  nach  88  115,  1  46  Ziff.  1
der  Gew.-O.  genügt  Fahrlässigkeit.  Die
Verantwortlichkeit  trifft  den,  welcher  die  Arbeit
  auf  eigene  Wag  und  Gefahr  betreibt.  Die
beiden  Revidenten  sind  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die
§§  115.  146  Ziff.  1  der  Reichs-Gewerbeordnung  bestraft,
jedoch  nicht  wegen  vorsätzlicher,  sondern  wegen  fahrlässiger
Verübung.  Hiegegen  haben  dieselben  Revision  wegen
irriger  Anwendung  des  Strafgesetzes  und  zwar  vor  Allem
  deshalb  ergriffen,  weil  fahrlässige  Verfehlung  angenommen
  worden  sei,  obgleich  nur  vorsätzliche  Zuwider-