Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

z0  1894.

§S.  43.

Sind  Hypothekengläubiger  oder  andere  Realberechtigte  nicht  vorhanden,  oder
ist  die  §  42  bezeichnete  Vereinbarung  beigebracht,  so  entscheidet  das  Bergamt  über
die  Bestäligung  der  Consolidation.

Die  Bestätigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Felder  der  einzelnen  Bergwerke
  nicht  aneinander  grenzen  oder  wenn  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegen
  stehen.

Der  Bestätigungsurkunde  werden  die  Verleihungsurkunden  der  einzelnen  Bergwerke
  beigefügt.

Hinsichtlich  der  Beglaubigung,  Aushändigung  und  Aufbewahrung  der  Risse
sinden  die  Bestimmungen  des  §  32  Anwendung.  Die  Kosten  hat  der  Antragsteller
zu  tragen.

Mritter  Eitel.
Von  dem  Bergwerkseigenthum.
Erster  Köschnitt.

Von  dem  Bergwerkseigenthum  im  Allgemeinen.

8  44.

Das  durch  die  Verleihungsurkunde  begründete  Bergwerkseigenthum  gehört  zu
den  unbeweglichen  Sachen.

8  45.

Die  reale  Theilung  des  Feldes  eines  Bergwerls  in  selbstständige  Felder,  sowie
der  Austausch  von  Feldestheilen  zwischen  angrenzenden  Bergwerken  ist  von  der  Zustimmung
  der  betheiligten  Hypothekengläubiger  und  anderer  Realberechtigter  abhängig
und  unterliegt  der  Beslätigung  des  Bergamts.

Dieselbe  darf  nur  versagt  werden,  wenn  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen
Interesses  entgegen  stehen.

Sie  wird  unter  den  Formen  erlheilt,  welche  sich  aus  der  Anwendung  der  §s  41
und  43  auf  die  vorstehenden  Fälle  ergeben.

8  46.
Auf  das  Bergwerkseigenthum  finden  hinsichtlich  der  Veräußerung,  der  Ver-