Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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des  Bestellungsaktes  für  unerlässlich  erachtet  wird.  Es  bedarf
in  der  That  keiner  weiteren  Begründung,  dass  der  „Vertrag“,
welcher  hier  als  Bindeglied  mit  dem  Öbligationenrecht  den
Platz  im  Privatrecht  sichern  soll,  oder  gar  das  „Geschäft“  des
Staates  mit  der  zu  bestellenden  Person,  denselben  Werth  hat,
wie  die  Lehre  des  „Zwangskaufs*  bei  der  Enteignung.  ExDE-MANN
  lässt  dann  auch  8.  945  Anm.  46  den  „Vertrag“  verschwinden
  und  betont  die  übergeordnete  allgemeine  Amtsgewalt
des  Vormundschaftsgerichts  sowie  die  Entstehung  des  „Beamtenverhältnisses*
  nach  einseitigem  Staatsakte  als  Folge  der  „heute
herrschenden  Lehre  des  Staatsrechtes“.

Die  nähere  Betrachtung  des  Begründungsaktes  zeigt  auch
die  weitgehende,  zum  Ende  über  allen  Interessenverhältnissen
Privater  stehende  selbständige  Position  des  Gerichts.  Die
Funktion  staatlicher  Schutzgewalt  ist  lediglich  in  den  Dienst
des  gesetzlich  genau  fixierten  Gremeininteresses  gestellt.  Im  Gebiete
  der  ganzen  vormundschaftlichen  Materie  ist  die  Behörde  in
der  Personalfrage  des  Vormundes  in  letzter  Linie  unabhängig
von  allen  Rechtsakten,  selbst  der  Ausschluss  der  Eltern,  der
nach  $&  1640  °%  Entwurf  I  schlechthin  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  des  Amtes  zur  Folge  hatte,  hat  nun  nach  $  1782  den
Charakter  einer  Sollvorschrift;  der  Ausschluss  einer  ganzen
Klasse  von  Personen  ist  wirkungslos,  ebenso  wie  die  „Berufung“
nach  $  1776  keine  rechtserzeugende,  das  Gericht  bindende  Vorschrift
  darstellt,  und  lehnen  die  Berufenen  ab,  so  kann  andererseits
  ihre  Uebernahmepflicht  nach  88  1785,  1787°  erzwungen
werden.  Die  zum  Zwecke  der  Einleitung  einer  Vormundschaft
erklärte  Selbstbeschränkung  der  Handlungsunfähigkeit  steht  in
ihrer  rechtlichen  Unwirksamkeit  der  Disposition  über  die  Rechtsfähigkeit
  gleich,  letztwillige  Verfügungen,  die  auf  dem  Umwege
der  Entziehung  der  elterlichen  Gewalt  einen  Anwendungsfall
des  Gesetzes  schaffen,  sind  als  unsittlich  nach  den  Motiven  Bd.  IV
S.  799  nicht  vorhanden.  Eine  rechtsverpflichtende,  auch  für  die