Full text : Blätter für Rechtsanwendung. II. Ergänzungsband. (38a)

192  Anhang.  Anlage  Nr.  4.

Angehörige  des  bayerischen  Staates,  welche  nach  siebenjährigem
Aufenthalte  in  der  Gemeinde  das  Heimatrecht  erwerben,  sind  von  Entrichtung
  der  Heimatgebühr  befreit,  wenn  sie  während  des  bezeichneten
Zeitraums  ununterbrochen  in  dieser  Gemeinde  als  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen,
  Fabrikarbeiter  oder  Lohnarbeiter  sich  ernährt  haben  und  zu
einer  Freiheitsstrafe  richterlich  nicht  verurteilt  worden  sind.

Im  Falle  des  Art.  8  ist  die  Heimatgebühr,  wenn  nicht  die  Voraussetzungen
  des  vorstehenden  Abs.  10  vorliegen,  von  der  bisherigen  Heimatgemeinde
  beziehungsweise  vom  k.  Fiskus  zu  entrichten.

Art.  30.  Der  aus  dem  Heimatrecht  in  einer  pfälzischen  Gemeinde
fließende  Anspruch  auf  den  Mitgenuß  an  Gemeindeanstalten  und  auf
die  Teilnahme  an  den  Nutzungen  des  Gemeinde=  und  lokalen  Stiftungsvermögens
  bemißt  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung.

Titel  II.
Von  der  Verehelichung.

Art.  31.  Ein  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheines  heimatberechtigter
  Mann  darf  eine  Ehe  erst  eingehen,  wenn  durch  ein  von
der  zuständigen  Behörde  ausgestelltes  Zeugnis  festgestellt  ist,  daß  der
Eheschließung  das  im  Art.  32  bestimmte  Einspruchsrecht  nicht  entgegensteht.


Auf  die  Rechtsgültigkeit  der  geschlossenen  Ehe  ist  der  Mangel  dieses
Zeugnisses  ohne  Einfluß;  die  Ehe  hat  aber  so  lange,  als  die  Ausstellung
des  Zeugnisses  nicht  nachträglich  erwirkt  wurde,  für  die  Ehefrau  und  die
Kinder  dieser  Ehe  sowie  die  durch  die  Ehe  legitimierten  Kinder  in  bezug
auf  die  Heimat  nicht  die  Wirkungen  einer  gültigen  Ehe.  Die  Ehefrau
behält  ihre  bisherige  Heimat  und  die  Kinder  folgen  der  Heimat  der
Mutter.  Erlangt  die  Ehefrau  erst  durch  die  Verheiratung  die  bayerische
Staatsangehörigkeit,  so  besitzt  sie  mit  den  Kindern  dieser  Ehe  sowie  den
durch  die  Ehe  legitimierten  Kindern  die  vorläufige  Heimat  in  der  Heimatgemeinde
  des  Mannes.  Auf  Unterstützungen,  welche  denselben  während
der  Dauer  der  vorläufigen  Heimat  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die
Armenpflege  gewährt  werden,  findet  Art.  19  Anwendung.

Vorstehende  Bestimmungen  sind  unbeschadet  erworbener  Rechte
Dritter  auch  auf  diejenigen  Ehen  anzuwenden,  welche  nach  den  bisherigen
  Fassungen  des  Art.  31  Abs.  2  oder  nach  den  entsprechenden
älteren  Vorschriften  als  ungültig  zu  behandeln  waren.

Zuständig  zur  Ausstellung  des  Zeugnisses  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  jener  Gemeinde,  in  welcher  der  Mann  seine  Heimat  hat.

Das  Zeugnis  verliert  seine  Kraft,  wenn  die  Ehe  nicht  binnen  sechs
Monaten  nach  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  geschlossen  wird.