Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Die  nach  dem  Gesetz  vom  2.  hril  1860  pensionsberechtigten  Hinterlassenen
  eines  in  Activität  oder  im  Ruhestand  verstorbenen  Civilstaatsdiener
haben  dessen  T  Diensteinkommen  resp.  dessen  Ruhegehalt  nach  Ablauf  des  Sterbemonats
  noch  ein  Vierteljahr  lang  und  erst  von  Ende  des  letzteren  an  die  Pension
  zu  beziehen.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  Nr.  2  der  Landesherrlichen  Verordnung
  vom  25.  August  1852  und  des  §.  36  des  Gesetzes  vom  2.  April
1860  werden  hiermit  aufgehoben.

Dagegen  hat  jeder  Staatsdiener  —  außer  dem  im  8.  17  des  Gesetzes
vom  2.  April  1860  bestimmten  jährlichen  Beitrag  —
a)  bei  seiner  Anstellung  Ein  Procent  von  dem  Jahreseinkommen  der
ihm  übertragenen  Stelle,
b)  bei  erfolgender  Beförderung  oder  Gehaltserhöhung  Ein  Procent  von
der  Summe,  um  welches  sein  jährliches  Einkommen  vermehrt  wird,
zum  Pensionsfond  zu  entrichten  und  finden  die  Bestimmungen  des  F.  17  des
gedachten  Gesetzes  wegen  Abzugs  von  der  Besoldung  und  wegen  DNerehnung
des  Abzugs  auch  auf  die  vorstehende  unter  a  und  b  erwähnten  Beiträge
Amwendung.
Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  2.  April  1860
eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Regentschaftliches  Insiegel  beidrucken  lassen.
Greiz,  den  12.  März  1864.

(IL.  8.)  Carolinc.

Dr.  Herrmann.