Metadata : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

440  Jagdvorstand  —  Jahrmärkte

Ersterenfalls  ist  zu  einem  gültigen  Beschlusse  nach  §  16  Abs.  1  3s  des
Ges.  die  absolute  Mehrheit  der  durch  die  Anwesenden  vertretenen
Stimmen  erforderlich  (O.  11.  Febr.  1903  1  8  341).  Die  Verpachtung
an  mehr  als  eine  Person  und  Afterverpachtungen  sind  unzulässig,  Ausübung
  durch  die  Erben  oder  gänzliche  Abtretung  an  einen  Dritten  bis
Ablauf  der  Pachtzeit  unter  Zustimmung  der  Jagdgenossenschaft  zulässig
(Ges.  §  20  Abs.  3—7).

Jagdvorstand  ist  der  Vorsitzende  der  Jagdgenossenschaft  (s.  d.).

Jahresberichte.  Die  Superintendenten  haben  über  ihren
gesamten  kirchlichen  Wirkungskreis,  Personalveränderungen,  von  ihnen
getroffene  allgemeine  Anordnungen,  Kirchenvisitationen,  Rirchliches  Konferenzwesen,
  theologische  Kandidatenvereine,  Religionsunterricht  und
religiöse  Erziehung,  Konfessionswechsel,  Zahl  der  unterbliebenen  Taufen
und  Trauungen  sowie  über  sonstige  wichtige  Vorkommnisse  J.  an  das
evang.-luth.  Landeskonsistorium  zu  erstatten,  während  die  jährlichen
Schulberichte,  die  J.  über  den  Besuch  evang.  Schulen  durch  Kinder
aus  gemischten  Ehen  und  Kinder  eines  anderen  Glaubensbekenntnisses
in  Wegfall  gekommen  sind  (VO.  vom  13.  Juli  1862  S.  298  §§  19,
20,  23,  Kons.  B.  Jahrg.  1875  S.  29,  78,  Jahrg.  1876  S.  9,  157,
Jahrg.  1882  S.  296  und  das  durch  VO.  vom  5.  März  1879,  Kons.  B.  29,
veröffentlichte  Formular  für  die  Anzeigen  über  unterlassene  Taufen
und  Trauungen).  —  Die  Geistlichen  haben  über  die  Revisionen  des
Religionsunterrichts  jährliche  Anzeigen  an  die  Superintendenten  zu  erstatten
  (Kons.  B.  1875  S.  29).  —  Auch  die  Amtsh.  haben,  und  zwar
bis  Ende  Februar,  J.  zu  erstatten  (MWBO.  vom  1.  Febr.  1876).  Ebenso
die  Bezirksschulinspektoren  und  Bezirksschulinspektionen  (s.  Schulberichte),
  die  Bezirksärzte  (s.  d.),  die  Gewerbeinspektoren  (s.  d.)  usw.

Jahrmärkte.  Die  Zahl  wird  vom  Ministerium  des  Innern.
bestimmt  und  darf  in  Orten  unter  10000  Einwohnern  nicht  über  2,
in  größeren  Städten  nicht  über  3  betragen  (AVO.  vom  28.  MAlärz
1892  S.  28  §.  55  2).  Bei  den  an  Sonn=  und  Festtagen  stattfindenden
J.  darf  der  Handel  erst  nach  beendigtem  Nachmittagsgottesdienste
stattfinden;  die  reichsgesetzlichen  5  Stunden  dürfen  bis  auf  10  ausgedehnt
  werden  (Ges.  vom  10.  Sept.  1870  S.  313  §  32  Pkt.  4,  AlO.
vom  17.  Mai  1892  unter  0,  Fischer  XIII  296,  SWB.  105).  In  der
Volksschule  kann  bei  J.  Schulfreiheit  von  je  einem  Tage  erteilt  werden
(A#BO.  vom  25.  Aug.  1874  S.  155  §  28  1).  Zum  Verkaufe  geistiger
Getränke  zum  Genusse  auf  der  Stelle  bedarf  es  ortspolizeilicher  Genehmigung
  (GO.  8  672),  deren  Versagung  keiner  Beschränkung,  insbes.
nicht  den  Bestimmungen  in  §§  33,  40  der  GO.  unterliegt  (MVO.  vom
29.  Jan.  1889,  Fischer  X  265,  SWB.  44).  Bei  Schießfesten  auf  dem
platten  Lande  darf  jahrmarktsartiger  Verkehr  nur  da  stattfinden,  woa
er  bereits  herkömmlich  ist  (ZK  B.  1866  S.  76).  Ausspielgeschäfte  auf
J.  sind  unzulässig  (s.  Glückhsspiel  D.  An  bestimmten  Jahrmarktstagen
ist  regulativmäßige  Tanzmusik  (s.  d.  I).  Im  übrigen  s.  Marktverkehr.