Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854.  207

6.
Dem  umstehenden  Befehle  zufolge  wird  hiermit  pflichtmäßig  angezeigt,  daß  gegen
wegen  der  im  Hülfsbefehle  verzeichneten  Summen
in  Gegenwart  de)  heute  zur  Pfändung
Geschritten  ist  und  die  nachstehend  verzeichneten  Mobilien  und  Effecten
11.  10Firt  auf  .....
2.  ·
3.  »-  »  »
in  Beschlag  genommen  sind.  Die  vorbezeichneten  Gegenstände  sind“)

,  den  18
)  Hier  ist  anzugeben,  ob  *“h5  Schuloner  bei  dem  Hülfsacte  gegenwärtig  war,  oder,  wer  in  Fall  der
r  41½m  nach  §S.  30  der  Gxrecutions-Ordnung  zugezogen  worden  ift.

r  ist  anzugeben,  E  und  wo  die  abgepfändelen  Gegenständc  unkergebracht  oder  dem  Schuld.
ner  ens  en  lind  FRIaEkecattoasiOtva

ll
In  Folge  der  amtlichen  Anweisung  ist  heute  den
um  Ubhr  zu  der  Versteigerung  der  de
wegen  der  de
schuldigen  Summe  i  im  Betrage  von
Xt.  OHllr.  —  Thlr.  Sgr.  Pf.

nebst  den  gerichtlchen  kün  im  Betrage  von

I.  Hlr.  —  Thlr.  Sgr.  f.
abgepfändeten  und

vorgesundenen  Mobilien  und  Effecten  geschritten  worden.
Bei  dieser  Verhandlung  war

gegenwärtig.

Den  erschienenen  Kauflustigen  wurde  bekannt  gemacht,  daß  die  dem  Meistbieten.
den  zugeschlagenen  Gegenstände  nur  gegen  baare  Zahlung  verabfolgt  und  wenn  solche
vor  dem  Schlusse  des  Termins  nicht  erfolge,  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Erstehers
sofort  nochmals  ausgeboten  werden  würden.  çl

Fürsll.  Schw.  Rudolst.  Gesetlamml.  XV.  33